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Terminologie adelsrechtlicher Begriffe
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Sunday, 10 June 2007
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Terminologie adelsrechtlicher Begriffe
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Grundzüge des Englischen Adelsrechts

- Dr. Albrecht Freiherr von Dieckhoff -

Der eigentliche Adel im staatsrechtlichen Sinne (Peerage).

In der ersten normannischen Zeit hatte jeder unmittelbare Lehnsmann des Königs einen Anspruch darauf, als „Baron“ (Lord) zum Großen Rate des Königs hinzugezogen zu werden, wenn sein Grundbesitz mindestens 13 1/3 Ritterlehen umfasste. Später konnte die Krone soviel Peers schaffen wie sie wollte.

Heute gibt es innerhalb des „Peerage“ folgende Rangstufen:

a) Herzog (Duke). Der erste Herzog war der schwarze Prinz. Förmliche Anrede: „Your Crace“.

b) Markgraf (Marquis, gewöhnlich Marquess). Förmliche Anrede: „My Lord Marquess“.

c) Graf (Earl), der älteste englische Titel; in der sächsischen Zeit war der ealdorman ein Edelfreier, der an der Spitze der Grafschaft (shire) stand. Förmliche Anrede: „My Lord“.

d) Vice-Graf (Viscount [das „s“ wird nicht ausgesprochen]); der „vice-comes“ war der alte sheriff, der den ealdorman vertrat. Förmliche Anrede: „My Lord“.

e) Baron mit Peersrang (Baron), die niedrigste Rangstufe des englischen Adels, die gewöhnlich als „Lord“ bezeichnet wird. Förmliche Anrede: „My Lord“.

f) Der persönliche Adel eines „Life Peer“ steht nur den „Lords of Appeal in Ordinary“ zu (Appellate Jurisdiction Act, 1876). Diese sechs Lords erhalten das Peerage kraft Amtes, wenn sie zum Law Lord ernannt werden.

Wie alle englischen Titel geht das Peerage nur auf den einen lehnsrechtlichen Erben über, und nicht auf sämtliche Nachkommen zur gesamten Hand. Dementsprechend ist z.B. der Sohn des Herzogs von Norfolk zu Lebzeiten seines Vaters „Commoner“, er heißt „The Hon. Mr. Howard“ und nur die Höflichkeit gibt ihm den zweiten Titel seines Vaters (in diesem Falle „Viscount Fitz Alan of Derwent“).
Der Sohn und Erbe eines englischen Herzogs ist also staatsrechtlich nicht-adelig; immerhin hat schon Kekule v. Stradonitz (vgl. Deutsche Revue März 1910, S. 295 ff.) den Weg gewiesen, wie man durch Auslegung des englischen Wappenrechtes das englische „Gentry“ (Esquires von Geburt) dem deutschen niederen Adel gleichstellen kann (vgl. unter Ziffer 2).

Die Commoners von Rang (Gentry, niederer Adel)

Die Krone kann Namensbezeichnungen und sonstige Ehren verleihen, die zwar den Ritterstand, aber nicht den eigentlichen Adelsstand mit sich bringen. Diese Auszeichnungen haben die Wirkung, dass der Name sich ändert, dass die ausgezeichnete Person amtlich wappenfähig wird und dass sie eine höhere Rangordnung bei Hofe einnimmt. Seit längerem hat sich in Deutschland die Anschauung als herrschende Meinung (vgl. Gneist a.a.O., S. 51; Kekule v. Stradonitz a.a.O., S. 297 und 299; Brunstorff Deutscher Herold Jahrgang 33 – 1902 – S. 93 ff. und 125 ff.) durchgesetzt, die folgenden drei Klassen dem deutschen niederen Adel gleichzustellen:

a) Der vererbliche Ritterstand („Bannerherren“, Baronetcy). Dieser wurde von Jacob I.    eingeführt; er ist vererblich, aber nur auf den ältesten Sohn; der Baronet setzt das Beiwort „Sir“ vor seinen Vornamen und führt hinter seinen Nachnamen die Bezeichnung: „Bt“. Ein Mann namens William Smith, der diese Würde erhält, hieße also „Sir William Smith, Bt.“; er wird von nun an bei seinem Vornamen genannt, d.h. Fernerstehende reden ihn „Sir William“ an, während seine Freunde ihn nach wie vor „Smith“ nennen; die auf dem Festland häufig gehörte Bezeichnung „Sir Smith“ ist durchaus unenglisch. Sir William’s Ehefrau heißt jedoch „Lady Smith“.
b) Der persönliche Ritterstand (Knighthood). Dieser wird in den meisten Fällen durch die Ritterklasse, d.h. den „Komtur mit Stern“ der höheren britischen Orden erworben (Bath, Star of India, St. Michael and St. George, Indian Empire, British Empire usw.); es gibt aber auch „Knights Bachelor“, die keine Ritterklasse eines englischen Ordens besitzen. Der Titel eines Knight ist nicht vererblich, er bringt die Bezeichnung „Sir“ (vgl. oben) mit sich, jedoch ohne den Zusatz „Bt“; die Ehefrau des persönlichen Ritters heißt ebenfalls Lady Soandso, die Inhaberin der Ritterwürde aus eigenem Recht heiß „Dame“.
c) Die übrigen Personen von Rang (Esquires). Durch Geburt steht der Rang eines „Esquire“ zu: den ältesten Söhnen von erblichen und persönlichen Rittern und deren ältesten Söhnen bis in sämtliche Glieder sowie den ältesten Söhnen jüngerer Peer-Söhne ebenfalls bis in sämtliche Glieder. Auch die Söhne von Peers sind nur „Esquires“, wobei dem Namen die Bezeichnung Hon. (Honourable) vorgesetzt wird. Umstritten ist es, inwieweit „Esquires“ kraft Amtes oder die Wappenfähigen (armigeri) dem festländischen Niederen Adel gleichgestellt werden könnten. Soweit allerdings die Wappenfähigkeit dadurch erlangt wurde, dass ein unmittelbarer Vorfahr im Mannesstamme Peer oder Ritter gewesen war, lässt sich eine solche Gleichstellung vertretten.

Die gesellschaftliche Wertung des englischen „Gentry“ vom festländischen Standpunkt aus hat Kekule v. Stradonitz klar dargelegt. Er bezeichnet diese Gentry als „Lesser Nobility“ , die in die oben beschriebenen drei großen Gattungen der „Nobiles minores“ mit in der Erstgeburt vererblichem Adelstitel, mit nur persönlichem Adelstitel und ohne Adelstitel zerfallen. Das diese drei Klassen der Nobiles minores einigende Band ist die durch das Heroldsamt („Heralds College“, meist „College of Arms“ genannt) anerkannte Wappenfähigkeit. Schon Gneist (a.a.O. S. 51) gibt dem Rechtssatz „nobiles sunt qui insignia gentilicia generis sui proferre possunt“ (vgl. Coke 2 Inst. 667) eine adlesrechtliche Auslegung. Jeder, der durch Geburt oder Amt Anspruch auf den Adelstitel eines „Esquire“ hat, kann beim Heroldsamt um einen Wappenbrief nachsuchen, der ihn und seine Nachkommenschaft im Mannesstamme zur Wappenführung berechtigt.

Ähnlich wie auf dem Festland schwächen sich die förmlichen Anreden unter Gleichgestellten oder unter solchen, die sich gesellschaftlich oder persönlich näher stehen, entsprechend ab. Feste Regeln lassen sich hierfür nicht aufstellen; einem festländischen Edelmann in entsprechender gesellschaftlicher Stellung wir es meist nicht verargt werden, wenn er einen Marquess, Earl, Viscount oder Lord mit „Lord Soandso“ anredet; für die Ritterklassen verbleibt es bei der Anrede „Sir William“ usw. Die Gepflogenheit, sich bei näherer Bekanntschaft mit bloßem Nachnamen zu nennen, entspricht ungefähr dem, wie es im norddeutschen Niederen Adel üblich ist.

Die englischen Herzöge und Markgrafen, soweit sie nicht Mitglieder eines Herrscherhauses sind, gehören fürstenrechtlich ebenso wenig zum Hohen Adel wie die entsprechenden Herzöge und Fürsten auf dem Festlande. Ein festländischer Fürst niedren Adels wird ungefähr dem englischen Markgrafen gleichgestellt.

QUELLE:

  • Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser Bd. IV (1956) Seiten XVIII–XX, Gesamtreihe Bd. 14, C.A.Starke Verlag.

 


 
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