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Terminologie adelsrechtlicher Begriffe
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Sunday, 10 June 2007
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Terminologie adelsrechtlicher Begriffe
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Grandes de Espana

Der Ausdruck bedeutet so viel wie die „Großen von Spanien“, die Großen des spanischen Reiches, und begreift die durch Besitz und Ansehen ausgezeichneten Geschlechter des hohen spanischen Adels. Schon im Mittelalter war das Wort im Schwange, als in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts aus der „Ricohombria“ allmählich die „Titulados“, die Titelträger hervorgingen: „Conde, Marques, Duque“ (Graf, Markgraf, Herzog). Die „Ricos hombres“ – die reichen, quod est mächtigen Leute, „les riches hommes“ (Barone) des französischen Kultur-Bereiches – waren die alten Kron-Vasallen in Kastilien und Aragon, welche je nach Macht oder Ohnmacht der Herrscher ihre Vorrechte wahrzunehmen verstanden.
Als zu Ende des 15. Jahrhunderts mit Isabella von Kastilien (verst. 1504) die absolute Königsgewalt immer entschiedener durchgreift, entwickelt sich gleichzeitig die Tendenz, dem hohen Adel große Titel und große Vermögen zu geben, ihm aber dafür die politischen Rechte zu entziehen. Bis dann Kaiser Karl V. (in Spanien Karl I.) diesen Prozeß folgerichtig abzuschließen weiß und als ein gleichendes Entgelt für die verlorene Macht-Stellung 1520 die „Grandeza“ als eine „amtliche“ Institution aufrichtet. Damit erlangen vorerst 20 der bedeutendsten Geschlechter die Grandenwürde, jedoch ist nicht etwa das mächtige Haus der Mendoza Träger der „Grandeza“, sondern dessen Chef, der Duque del Infantado. Bei den Alvarez de Toledo ist es der Herzog von Alba de Tormes, bei den Guzman der Herzog von Medina Sidonia, bei den Borja (italienisch Borgia) der Herzog von Gandia, um hier nur die Bekanntesten zu nennen. Das maßgebende Moment lag also nicht im Familien-Namen begründet, sondern im betreffenden Titel, der mit der „Grandeza“ dotiert war. Noch unter Karl V. gab es weitere Kreationen, wie später unter Philipp II. (1558-1598) und dessen Nachfolgern: zu diesen gehörte u.a. der bekannte Fürst von Eboli, der aus Portugal stammende Rui Gomez de Silva, als Duque de Pastrana (1572).
Die Grandeza verleiht ihrem Inhaber einen großen persönlichen Nimbus, zumal diesem das Recht zusteht, mit dem König bedeckten Hauptes zu sprechen, wie ihm von Seiten des Herrschers die Anrede „mi Primo“, mein Vetter, gebührt, ebenso ihm auch sonstige höfische Privilegien zukommen. Die Einteilung in Granden I. Klasse und solche eines geringeren Volumens fürstlicher Bevorzugung bezieht sich auf Modulationen der abgetönt huldreichen Anrede, wie auf die verschiedenen Spielarten des „bedeckten Hauptes“. Indes gelten nur die Granden der I. Klasse als vollwertig, doch sind auch diese wesentlich Staffage ohne jedweden politischen Gehalt. In der Regel ward die Grandenwürde auf Grund einer königlichen Verleihung erworben, konnte aber auch infolge Verheiratung mit einer Erbtochter erlangt werden, oder sonst auf eine hereditäre Art der Weiter-Vermittlung. Ebenso war es möglich, die genannte Dignität in mehrfacher Auflage zu führen, einen Rekord darin hält wohl der (1928) 17. Herzog von Alba, welcher dank seiner verschiedenen Titel 14 mal als „Grande von Spanien“ aufzutreten vermag.
Schon unter Karl V. dem Begründer der Institution, war die Granden-Würde auch an einzelne Familien des (spanischen) Königreichs Neapel-Sizilien gekommen (u.a. Carafa, Pignatelli, Ruffo), wie ebenso an große Geschlechter des Kirchenstaates (Colonna, Orsini, Caetani). Auch die Prominenten des alten Herzogtums Burgund, der nachmals spanischen Niederlande, wie Arenberg, Croy u.a., wurden zur Eminenz spanischer Granden erhoben. Als nach Erlöschen der Habsburger in Spanien (1.12.1700) der spätere Kaiser Karl VI. als Prädendent auf der iberischen Halbinsel erschien und hier den Kampf um das Erbe der „Katholischen Könige“ aufnahm, verlieh er die „Grandeza“ einigen Getreuen seines österreichischen Gefolges (Anton Florian Fürst Liechtenstein, Siegmund Rudolf Graf Sinzendorf, Michael Johann III. Graf Althann), welche Dignität anlässlich des zwischen Österreich und Spanien geschlossenen Friedens (Wiener Frieden, 1725) auch von Madrid aus anerkannt wurde, jedoch nur auf Lebenszeit der damit Beteilten.
War die Grandenwürde im Wesen auch nur ein Dekorum, ist dennoch nicht zu leugnen, dass sie ihren Inhaber ganz außerordentlich heraushob.

QUELLE:
  • Don Francisco Fernandez de Bethencourt - „Historia genealogica y heraldica de la Monarquia espanola“, Madrid, im II Band (1902) ein Kapitel über die „Grandeza“.
  • J.W. Imhof - „Recherches des Grande d´Espangne“, Amsterdam, 1707 (mit Vorbehalt), dazu vgl. Referat Egbert Silva-Tarouca über „Begriff und Erscheinung des spanischen Granden“ im Bericht über den dritten österreichischen Historikertag, Graz, 1953.



 
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