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Page 5 of 12 Standesherren Seit 1806, seit der Mediatisierung der ehemals reichsunmittelbaren Grafen und Fürsten, ist „Standesherr“ die obligate Bezeichnung für die erblichen Inhaber einer „Reichsstandschaft“, mit anderen Worten die heute übliche Bezeichnung des hohen deutschen Adels. Die Rechte dieses vormals Reichsunmittelbaren wurden gemäß Artikels XIV der sogenannten Wiener Bundesakte von 1815 derart geregelt, dass den „Standesherren“ trotz des Verlustes ihrer Landes-Hoheit dennoch einige Gerechtsame verblieben: das Recht der Ebenbürtigkeit mit den Familien der regierenden Häuser, ferner das Recht des privilegierten Gerichtsstandes, das Recht der Familien-Autonomie (Eigen-Gesetzgebung) und schließlich das Recht der Befreiung von allen Militär-Pflichten.
Diese im vorerwähnten Artikel XIV niedergelegten Prärogative des hohen deutschen Adels sind in den einzelnen Bundes-Staaten auch bis 1918 anerkannt worden und in Geltung geblieben. Dagegen nahm Österreich – seinerseits Garant der Wiener Kongreß-Akte – eine andere Haltung ein und versagte, das Vorrecht der Ebenbürtigkeit ausgenommen, jedoch Anerkennung der im Artikel XIV stipulierten Gerechtsame und zwar mit der Begründung, es habe in den Erblanden auch schon vor 1806 keine Reichsstandschaft, keine Reichs-Unmittelbare gegeben, sondern lediglich Untertanen des Landes-Fürsten. In der Tat war vor dem Ende des „Heiligen Römischen Reiches“ der Kaiser im Reiche selbst unter den Reichsfürsten und Grafen „primus inter pares“, Kollege sozusagen eines Landgrafen zu Fürstenberg, dem jedoch in Niederösterreich, wo er großen Besitz hatte, rechtlich keine andere Rolle zukam als die eines „subditus“, eines Untertanen. Freie Standesherren in Schlesien (Lausitz) Diese (wirklichen) Standesherren sind indes nicht zu verwechseln mit den sogenannten „schlesischen Standesherren“, den Besitzern einer auf dem Landtag vertretenen Standes-Herrschaft“. Es waren dies die in Schlesien wie in der Lausitz begüterten namhaften Grundherren, welche unmittelbar dem Landesfürsten, dem König von Böhmen, unterstanden und denen nicht unbedeutende gerichtliche wie administrative Befugnisse zukamen. Indes waren sie in keiner Weise den „Reichsunmittelbaren“ im Sinne der alten Reichs-Verfassung vergleichbar, zumal Böhmen, wiewohl Kurfürstentum des Heiligen Römischen Reiches, den Komplex reichsunmittelbar nicht kannte. In der weiteren Entwicklung hat sich der Begriff „Freier Standesherr“ auch nach 1745 erhalten, als Schlesien größtenteils preußische Provinz geworden war. So nannten sich, um einige Namen anzuführen, die Grafen Brühl auf Pförten (Nieder-Lausitz), die Grafen Schaffgotsch auf Kynast (Schlesien) bis in die jüngste Gegenwart „Freie Standesherren“ ihrer betreffenden Herrschaften. Diese „Freien Standes-Herrschaften“ hießen „Status majores“ im Gegensatz zu den sogenannten „Minder-Herrschaften“, den „Status minores“, welche in Schlesien 24 größere Domänen umfassten und gleichfalls unmittelbar der Krone Böhmens unterstanden. Indes waren diese „Minder-Herrschaften“ nicht auf den Landtagen vertreten und hatten im Vergleich zu den „Status majores“ eine wesentlich „mindere“ Rechts-Stellung.
QUELLE: - Dr. Rose Maria Steinbauer - „Die Stellung des Reichsadels in Österreich nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“, Dissertationsschrift, Wien, 1953.
- Haberkern und Wallach – Hilfswörterbuch für Historiker, Berlin, 1935.
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