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Terminologie adelsrechtlicher Begriffe
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Sunday, 10 June 2007
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Terminologie adelsrechtlicher Begriffe
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Personalist

Des schwäbischen (fränkischen) Reichsgrafen-Kollegiums. – Die nach den Reichsfürsten bedeutendste Reichsstandschaft, die reichsunmittelbaren Grafen, waren im Reichsfürstenrat durch 4 Kuriatstimmen vertreten. Diese zerfielen ihrerseits in 4 Grafen-Kollegien: in die schwäbische, wetterau´sche (das Territorium zwischen Taunus, Main und Lahn), fränkische und westfälische Grafenbank. Auf der Versammlung der Reichsstandschaften der einzelnen Kreise, auf dem Kreis-Konvent, fiel der betreffenden Grafenbanken eine wesentliche Rolle zu. Wie seit 1653 im Reichsfürstenrat die (meist in Österreich) neukreierten Fürsten Einlaß zu gewinnen bestrebt waren, so ging es jetzt den vorwiegend österreichischen Grafen auch darum, die Reichsstandschaft zu erwerben, damit aber die Aufnahme in eines der Grafen-Kollegien zu erlangen.
Da aber die Eigenschaft als Reichsstand lediglich im Wege einer reichsunmittelbaren Herrschaft gewonnen werden konnte, eine solche jedoch nicht immer durch Kauf zu haben war, half man sich mittels einer Zwischenlösung und ließ den Bewerber vorerst als „Personalist“ auf der betreffende Grafenbank zu. Als solcher besaß er zum Unterschied von den „Realisten“, den vollwertigen Inhabern einer Reichsstandschaft, zwar Sitz und Stimme innerhalb seiner Kurie wie auch bei den Kreistagen, doch fehlte ihm die reale Unterlage, die reichsunmittelbare Herrschaft. Auf jeden Fall musste eine solche nachträglich erworben werden, oder es wurde, um den Bestimmungen Genüge zu tun, ein Besitz von Seiten des Kaisers zur immediaten Reichsgrafschaft erhoben. So waren als Personalisten die Khevenhüller 1737 ins schwäbische Reichsgrafen-Kollegium gelangt, 1746 die Kuefstein, während die Orsini-Rosenberg in gleicher Eigenschaft ihren Einzug ins fränkische Kollegium schon 1683 vollzogen hatten. Diesen waren ein Jahr später die Windisch-Graetz gefolgt, was alles die Wurmbrand nicht ruhen ließ, 1726 ein Gleiches zu tun. Der Grund für eine soche Infiltration der reichsunmittelbaren Grafen mit Österreichern lag analog den Verhältnissen beim Reichsfürstenrat im Bestreben, den kaiserlichen Einfluß im Reich auch hier mit sicheren Anhängern zu unterbauen. Davon abgesehen blieb ja der Titel „Reichsgraf“, der seit Ferdinand II. (verst. 1637) in steigendem Maße verliehen wurde, ein Titel ohne Mittel, fehlte ihm das wesentliche Moment, die Reichsstandschaft.
Auch die deutsche „Reichsritterschaft“, welche innerhalb des Heiligen Römischen Reiches die immediate Mittelkategorie des Adels umfasste, jedoch weder die Reichsstandschaft besaß, noch einen Vertretung bei den Kreistagen, zählte unter ihren Mitgliedern Personalisten. Diese besaßen kein reichsritterliches Territorium, auch hier im Gegensatz zu den „Realisten“, die eine rechtlich vollwertige reichsritterschaftliche Liegenschaft ihr Eigen nennen konnten.

QUELLE:

  • Dr. Rose Maria Steinbauer - „Die Stellung des Reichsadels in Österreich nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“, Dissertationsschrift, Wien, 1953.
  •  Theodor Freiherr von Glaubnitz - „Die deutsche Reichs-Ritterschaft“, siehe Monatsblatt Adler, Wien, August/Oktober 1927, Band X, Nr. 20-22.

 


 
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