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Terminologie adelsrechtlicher Begriffe
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Sunday, 10 June 2007
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Terminologie adelsrechtlicher Begriffe
Altfürstliche Häuser
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Altfürstliche Häuser 
Im alten deutschen Reichstag folgte dem Kollegium der Kurfürsten der eigentliche Reichfürstenrat in Rang und Bedeutung. Hier fanden seit dem Mittelalter die im Reich herrschenden souveränen Familien ihre Vertretung, darunter neben Österreich ihrer Anciennität nach u.a. Württemberg, Hessen, Baden, Holstein, Anhalt und seit 1565 auch das Haus Ligne-Arenberg. Im weiteren Verlauf wurde das Jahr 1582 als das Stichjahr festgelegt: wer bis dahin Aufnahme in den Reichsfürstenrat gefunden, dessen Haus galt als zu den altfürstlichen Geschlechtern gehörig. Der Ausdruck gewinnt später insofern Bedeutung, als sich seitens der kaiserlichen Regierung immer bewusster das Bestreben kundgibt, den Reichsfürstenrat durch ergebene, vor allem katholische Anhänger zu majorisieren.
Schon als 1641 Kaiser Ferdinand III. dem Reichstag eröffnete, er sei willens, 3 neue Mitglieder: Hohenzollern-Hechingen, Eggenberg und Lobkowicz, in den Reichsfürstenrat einzuführen, erhob sich eben bei den Altfürstlichen ein lebhafter Protest, der erst besänftigt wurde, als von den Genannten auch Eggenberg und Lobkowicz reichsständisches Gebiet erwarben und damit zu den Reichsabgaben beizutragen hatten. Seitdem gab es zwischen den Kaiserlichen und dem Reichsfürstenrat ein beharrliches Tauziehen: während dieser sich gegen ein „Überschwemmtwerden“ zur Wehr setzte, versuchten jene ihre neugeschaffenen Fürsten einzuschieben, um bei Abstimmungen eine Mehrheit zu erzielen. Auf jeden Fall gelang es der Wiener Regierung, einigen weiteren Anhängern Eingang in die heiligen Hallen des Reichsfürstenrats zu verschaffen: im Februar 1654 waren es Salm, Dietrichstein, Piccolomini und Auersperg, wogengen im März des genannten Jahres sich die katholischen Nassau-Hadamar mit den reformierten Nassau-Dillenburg in die gleiche Ehre teilten. Indes wies der löbliche Reichsfürstenrat in allen Reichs-Rezessen (Reichs-Abschiede, Summe der Reichstags-Beschlüsse) weiter darauf hin, dass keiner hineindürfe, der nicht im Besitze reichsunmittelbaren Gebietes wäre.
Im Weiteren gelingt es 1667 den Fürsten zu Fürstenberg Einlaß zu finden; Anno 1674 folgten die Schwarzenberg, 1713 das Haus Liechtenstein, worauf 1754 die Schwarzburg und die Taxis noch den Anschluß erreichen. Bei Einführung dieser Letzteren erhob sich seitens der Altfürsten ein wahrer Sturm, und deren Vertreter verließen unter Protest den Saal. Der Prinzipal-Kommissär (Vertreter der kaiserlichen Regierung) ließ sich jedoch nicht bange machen und zählte die Stimmen der Mitglieder, welche sich absentiert hatten, einfach als für den Antrag abgegeben und erzielte mit Hilfe dieser einigermaßen erstaunlichen Praktik die erforderliche Mehrheit. Die Opposition gegen die Taxis legte sich erst, als diese die reichsständische Herrschaft Friedberg (1793) erwarben, der Reichsfürstenrat jedoch verschloß sich seitdem einem weiteren Zuwachs. Auf Grund der hier gebotenen Darstellung erlangt jedenfalls der Begriff „Altfürstliche Häuser“ seinen in der Geschichte des alten deutschen Reichstages ganz besonders gekennzeichnete Bedeutung.

QUELLE:

  • Julius Ficker - „Vom Reichsfürstenstand“, Innsbruck, 1861.
  • Prince Jean Engelbert d´Arenberg: „Les Princes du St. Empire á l´époque napolénienne“, Louvain, 1951.



 
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