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Die „Führung“ der Adelstitel
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Monday, 05 March 2007

- Rudolf GRANICHSTAEDTEN-CZERVA -

Durch § 2 des Gesetztes vom 3. April 1919, StGbl. Nr. 211, über den Aufhebung des Adels in Österreich ist bekanntlich die „Führung“ von Adelsbezeichnungen untersagt. Der bekannte Lehrer des Privatrechtes an der Wiener Universität, Dr. Karl Wolff, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, o.ö Univ.-Prof., schreibt nun hierüber unter dem Titel „Streiflicher durch das österreichische Recht“ in der Wiener Tageszeitung „Welt am Abend“ vom 31. Oktober 1947, Nr. 309, Seite 2: „Unter „führen“ ist der öffentliche Gebrauch der Bezeichung zu verstehen, also im öffentlichen Verkehre mit Behörden. Wer z. B. einen Fragebogen auszufüllen hat, darf dies nicht unter Anführung seines Adelstitels tun. Auch die Anbringung eines entsprechenden Türschildes an der Wohnungstür gehört zum öffentlichen Gebrauche. Im amtlichen Telephonbuche darf der Adelstitel nicht aufscheinen.

Dagegen ist keine „Führung“ die Verwendung der Adelsbezeichnung im privaten Verkehre, auf Visitkarten für Privatbesuche oder auf Briefpapier für den privaten Briefverkehr. Es verstößt auch nicht gegen das Gesetz, wenn sich der Adelige im privaten Verkehre mit seinem Adelstitel vorstellt (was in Österreich niemals üblich war). Ebenso ist es niemandem verwehrt, einen anderen (auch im Amte) mit seinem Adelstitel anzusprechen oder ihn in der Briefadresse so zu bezeichnen.“

ENTNOMMEN AUS:

  • GRANICHSTAEDTEN-CZERVA, MultDr. Rudolf v. – „Die «Führung» der Adelstitel “ in ADLER Zeitschrift für Genealogie und Heraldik, S. 65, 1. (XV) Bd., 5.-6. Heft, Wien 1947.
 
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