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Adelsrechtliche Probleme
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Monday, 05 March 2007

- Rudolf GRANICHSTAEDTEN-CZERVA -

Für die Genealogen, namentlich für solche, welche über österreichische Adelsgeschlechter forschen, ist es von Wichtigkeit, über das Adelsrecht vor dem 3.4.1919 (Adelsverbot) informiert zu sein, da sich hieraus bedeutsame Schlüsse auf die Adels- und Wappenführung im alten Österreich ergeben.

Die Verleihung von Adelsgraden durch Reichsstände war ungültig, da die Reichsstände sich das Nobilitierungsrecht angemaßt haben.

Der Reichsadel konnte nur bis 1806 erworben werden. Nach 1806 durften sich die geadelten „Reichsgraf“, „Reichsfürst“, nennen, aber nicht des „Heiligen Römischen Reiches Ritter“. Am 9.4.1867 wurde die Weglassung des Titels „Reichs“ auch den Reichsrittern anbefohlen.

„Edler von“ war kein Bestandteil des Adels, sondern ein Prädikat für sich, dass ausdrücklich und gegen Bezahlung der Taxen verliehen wurde.

Zur Führung des Titels „Herr“ als Bezeichnung für den Eigentümer einer Herrschaft, mussten Beweise erbracht werden.

Dem Chef ehemals reichsständischer Familien, gebührte der Titel „Erlaucht“, oder „Erlauchtiger Hochgeborener Graf“. Den landsässigen Fürsten gebührte der Titel „Fürstliche Gnaden“, dem mediatisierten Fürsten der Titel „Durchlauchtig Hochgeborener Fürst“.

Vor dem 5. August 1884 konnte der Inhaber des St. Stefans-Ordens, des Leopoldsordens und des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse um die Erhebung in den Adelsstand ansuchen. Spätere Gesuche wurden abgewiesen.

Bei der Wahl von Prädikaten war die Verleihung des Namen von Orten oder Gegenden, sofern beim Adelswerber nicht der Besitz einer Realität damit verbunden war, unstatthaft. Nur hervorragende Waffentaten berechtigten den Namen der Ortschaft, wo die Waffentat vollbracht wurde, als Prädikat zu beanspruchen.

Wenn Würden oder Ämter verfassungsmäßig ausschließlich von Adelspersonen verwaltet werden konnten, so bot die Tatsache, dass der Bewerber oder einer seiner Vorfahren ein solches Amt bekleidete, einen vollgültigen Adelsbeweis.

Zum Nachweise der Abstammung genügte nicht die Vorlage eines, wenn auch amtlich bestätigten Stammbaumes; die Filiation musste vielmehr von Generation zu Generation durch beglaubigte Taufscheine nachgewiesen werden.

Die Ausstellung von Adelszertifikaten wurde in Österreich immer abgelehnt. Den Nachweis des Adels musste der Bewerber durch Vorlage des ersten Adelsdiploms und die an den Adelswerber (Primus acquirens) sich anschließende Filiation erbringen.

Gesuche um die Führung des Freiherrntitels von Personen, die ihren einfachen Adel bis ins 12. und 13. Jahrhundert nachweisen konnten, wurden stets abgelehnt.

Die Nachweise über ihre adelige Abstammung hatten die Parteien selbst zu erbringen. Die Behörde weigerte sich stets, „ex offo“ Adelsbehelfe zu beschaffen.

Kinder, welche vor der Adelserhebung ihres Vaters, also bürgerlich geboren wurden, nahmen an dem späteren Adel des Vaters teil und wurden adelig geborenen Kindern gleichgestellt.

Uneheliche Kinder, denen vom Landesfürsten das Recht der ehelichen Geburt verliehen wurde, erhielten, bei späterer Adelserhebung des außerehelichen Vaters auch dessen Adel (§ 162 ABGB.).

Der Adel des Ehegatten ging automatisch auf die Ehegattin über, auch wenn das Adelsdiplom, was immer der Fall ist, von einer Adelsverleihung nur an den Ehegatten und an dessen ehelichen Leibeserben, aber nicht an die Ehegattin, sprach. Hier trat § 92 ABGB in Geltung. Der einzige Fall, dass der Adel und die Standesrechte des Ehegatten auf die Ehegattin nicht übergingen, war der der morganatischen Ehe (Ehe zur linken Hand, Ehe mit kleiner Morgengabe), die aber in Österreich vom ABGB, als ungesetzlich, nicht anerkannt wurde.

Ein Erlöschen des Adels gab es nicht. Es gab nur einen Verlust des Adels (§ 27 StG.). Erlöschen konnte nur der Mannesstamm einer adeligen Familie.

Der Adel eines ausländischen Staatsbürgers, der die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, blieb weiter ein ausländischer.

Der früher bestandene Adelsverlust bei unbefugter Auswanderung nach Amerika wurde aufgehoben (12.11.1867).

Die Fürsten führten keine Krone, sondern Hüte (Fürstenhüte) im Wappen.

In Österreich war der Adel erblich. Der persönliche Adel wurde nur durch die Erlangung hoher Kirchenwürden erworben. (Fürsterzbischof, Fürstbischof, Fürstgroßprior des SMRO.)

Ordensträger durften ihre Wappen mit den Insignien der erhaltenen Ordensdekorationen zieren, jedoch nur der Ordensträger für seine Person (4.11.1850).

Der Verlust des Adels zog den Verlust des Wappens mit sich, da das Wappen ein Attribut des Adels war.

Die Adeligen trugen im Wappen den offenen Turnier- oder Spangenhelm, die Bürgerlichen den geschlossenen Helm, oder Stechhelm.

Die Errichtung von Fideikommissen wurde in der Regel nur den Adelspersonen bewilligt. Am 1.1.1939 erloschen in Österreich alle Familienfideikommisse.

Es gab Orden, die nicht vom Kaiser verliehen wurden, z. B. der Sternkreuzorden. Auch die Verdienstkreuze des Malteserritterordens, des Deutschen Ritterordens und des Roten Kreuzes wurde nicht vom Kaiser verliehen.

Der Hoflieferanten-Titel war keine staatliche Auszeichnung, sondern ein persönlicher Akt des Kaisers.

Am 22.9.1745 befahl Kaiserin Maria Theresia, dass alle österreichischen und erbländischen Behörden den Titel „Kaiserlich-Königlich“ zu führen haben. Seit 17.10.1889 gab es den Titel K. u. K.

Österreichische Staatsbürger, die einen ausländischen Orden besaßen, hatten keinen Anspruch auf Führung eines mit diesem ausländischen Orden etwa verbundenen ausländischen Adels.

Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen ausländischen Adeligen, wurde dessen Adel keineswegs ein österreichischer.

Ausländische Adelige erlangten durch den Erwerb der österreichischen Kämmererwürde keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft.

Personen, die einen reichsständischen, Reichsvikariats-, den Mailänder oder Mantuaner, den fürsterzbischöflichen oder den kurfürstlichen Adel erlangten, mussten in Österreich innerhalb einer bestimmten Frist beim Landesfürsten um die Bestätigung des ausländischen Adels ansuchen.

Adelige Russen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft erwarben, verloren dadurch ihren russischen Adel.

In der fürstlichen Familie Thurn und Taxis bestanden Hausgesetze, die vom Kaiser am 31.3.1859 bestätigt wurden.

Im Fürstentum Liechtenstein bestand ein Familienvertrag vom 1. August 1842, der am 12. Jänner 1893 vom Kaiser genehmigt wurde.

Bei der großen Adels- und Ahnenprobe mussten die 16 Ururgroßeltern adelig geboren sein. (Patent der Kaiserin Maria Theresia vom 31. Mai 1766).

Die Führung des Prädikates allein kommt einer Namensänderung gleich und bedurfte der kaiserlichen Genehmigung.

Bewerber um das Goldene Vließ mussten nicht nur dem höchsten katholischen Adel angehören, sondern ihr Adel musste auch von „sehr alter Abkunft“ sein.

Truchseß konnte ab 1869 nur werden, wer den inländischen Adel, gleichgültig ob ererbt oder selbst erworben, besaß. Die Truchsessen konnten entweder die goldbetresste Truchsessuniform, oder die Beamtenuniform mit dem goldenen Truchsessen Besteck, tragen.

Die Güter der Adeligen, namentlich der Großgrundbesitz, wurde in der Regel in die Landtafel eingetragen. Diese hatten eine gewisse privat- und öffentlichrechtliche Bedeutung (§ 118, Jur. N.).

Erzherzoginnen, welche einen Adeligen heirateten, konnten sich weiter „geborene Erzherzogin von Österreich“ oder auch nur „Erzherzogin von Österreich“ nennen, da ihr Erzherzogin-Titel eine Art „unauslöschliches Merkmal“ war und dieses nur mit ihrer ausdrücklichen Renuntiation (Verzichtsleistung) schwand.

Nach dem Grundsatz der Primogenitur (Erstgeburt) führte bei manchen fürstlichen Familien der Chef des Hauses den Titel „Fürst“, die Nachkommen den Titel „Graf“. Wenn der Fürst starb, erlangte der älteste Sohn oder Nachfolger automatisch den Fürstentitel, ohne dass eine besondere kaiserliche Verleihung dieses Titels erforderlich war.

Den bereits adeligen Offizieren, die durch 30 Jahre treu und mutig dienten, wurde die Erlangung des Freiherrnstandes in Aussicht gestellt (30.12.1810).

Durch das Dekret Papst Pius XII. vom 16.7.1951 wurde allen Bischöfen und geistlichen Würdenträgern die Führung ihrer weltlichen Adelstitel und darauf hinweisende Wappen untersagt.

Das von einer adoptierten geschiedenen Frau geborene außereheliche Kind hat den Namen zu tragen, den die außereheliche Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führte, also den Adoptivnamen, nicht den Mädchennamen. Der Mädchenname der unehelichen Mutter ist durch die Adoption erloschen. Voraussetzung ist, dass die Ehe der Mutter vor der Adoption rechtskräftig geschieden wurde und die Adoption vor der Geburt des außerehelichen Kindes erfolgte (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Wien, vom 2.2.1957).

Transsumpt war die mit kaiserlicher Bewilligung erfolgte Übernahme eines (verlorenen) Adelsdiplomes durch eine andere Person.

Der jeweilige Senior der freiherrlichen Familie, LOCALLA erhielt am 20.12.1749 die kaiserliche Genehmigung, statt der siebenperligen Freiherrnkrone die neunperlige Grafenkrone über seinem Wappen zu tragen.

Das Gesetz vom 3.4.1919 StGBl. 211 basierte auf dem Grundsatz des Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.1867, RGBl. 142 (Staatsgrundgesetz), welcher lautet: „Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.“ Wenn nun das Adelsverbotsgesetz, entsprechend diesem Staatsgrundgesetze, nur die Ehrenvorzüge des Adels abgeschafft hätte (wie in anderen Staaten), so wäre dies noch für die damalige Zeit verständlich gewesen. So hat es aber die altererbte Führung des Adels, also ein Privatrecht untersagt, was selbst eine Verletzung der Gleichheit der Staatsbürger bedeutet, denn hiedurch wurden die Adeligen hinsichtlich ihres wohlerworbenen Namensrechtes schlechter behandelt, als die Bürgerlichen.

ENTNOMMEN AUS:
  • Rudolf v. Granichstaedten-Czerva “Adelsrechtliche Probleme”, ADLER-Zeitschrift 77. Jg., 5. (XIX) Band, 3./4. Heft, S. 40.
 
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