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Alt-Österr. Wappenrecht
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Monday, 05 March 2007

- Rudolf GRANICHSTAEDTEN-CZERVA -

II. Wappenrecht

Der letzte bürgerliche Wappenbrief wurde in Österreich vom Kaiser Franz I. am 28. Mai 1818 dem Johann Ginner, Gerichtskassier des Pflegschaftsgerichtes Thaur in Tirol, für Verdienste um die Landesverteidiung 1797 unter „Verabsäumung seiner großen Landwirtschaft“ verliehen. Aber auch dieser Verleihung ging schoneine „Zusicherung“ einer Wappenverleihung an Ginner vom 5. Dezember 1797 voraus. Es wurde dem Ginner die „Siegelmäßigkeit“ und ein „unadeliges Wappen“ mit geschlossenem Stechhelme verliehen (die Familie Ginner scheint schon 1637 von Dr. Johann Werndle von Adlzrid ein Palatinatswappen erlangt zu haben). In der Folge wurde die Ausfertigung neuer bürgerlicher Wappenbriefe mit der Begründung eingestellt, dass das Wappen ein Adelsattribut sein (5. März 1877). Dem Bürgerstande war der Gebrauch offener Turnier- oder Spangenhelme verboten (20. September 1832).

Adelige Besitzer von Orden durften ihre Familienwappen mit der Ordensdekoration zieren, jedoch nur persönlich, nicht auf die Wappen der Familienangehörigen (4. November 1850). Die Führung von Wappen durch nicht wappenfähige Personen wurde als Anmaßung mit Geldstrafen geahndet (2. November 1827). Die Führung adeliger Wappen wurde durch die Patente vom 1. März 1631, 19. Jänner 1765, 28. November 1826 und 26. Juli 1833 geschützt und geregelt.
Der bloße Besitz oder die Anfertigung von nicht verliehenen Wappen war nicht verboten, nur die offizielle Führung. Die erbliche Wappenfähigkeit war ein Adelsattribut, das auch ohne Adelsverleihung gewährt werden konnte.
Die letzte Wappenbestätigung für einen Nichtadeligen fand unter Kaiser Franz Joseph I. 1907 statt; Dem bekannten Großindustriellen Arthur Krupp (geboren 1856, gestorben 1938) wurde gestattet, sich des „überkommenen“ Familienwappens zu bedienen. Die Bewilligung enthielt den Nachsatz: „Aus dieser Bewilligung zur Führung des Wappens dürfen Adelsrechte nicht abgeleitet werde.“ Das Wappen hatte keinen Helm. Die Bestätigung erfolgte auf Ansuchen Krupps, der damals schon Kommandeur des Leopod-Ordens war, also gewiß auch den Freiherrnstand erwirkt hätte, wenn er sich darum beworben hätte.
Die Führung von Wappen war auch schon früher mit gleichzeitigem ausdrücklichen Adelsverbot bewilligt worden (z. B. Dr. Escher 1854). Bei Nobilitierung konnte die Annahme des Wappens einer fremden Familie bewilligt werden (z. B. Ritter von Hradecky mit dem Wappen der Familie von Kern 1880). In der Wappenverleihung konnten besondere Gnadenzeichen zum Wappen zuerkannt werden (z. b. dem Lebensretter des Kaisers, Gafen Max O’Donell, am 28. Juli 1853 der Namenszug des Kaisers auf dem gekrönten österreichischen Doppeladler).
So wie den Adel konnte ein Adeliger nur mit kaiserlicher Bewilligung sein altes Familienwappen ablegen (z. B. Rivera, Ablegung des Wappens Roccalmare 1906). Alte Wappen durften mit kaiserlicher Bewilligung, jedoch modifiziert nach den Grundsätzen der österreichischen Heraldik, weitergeführt werden (z,. B. die bürgerliche Familie Caldogno 1846). In Galizien hatten sich die alten Adelsgeschlechter zu großen Gruppen zusammengeschlossen, die das gleiche Wappen führten („Debno“, „Sas“, usw.).
Die Sigelmäßigkeit bestand darin, dass ein Adels- oder Wappenberechtigter durch die Siegelung einer Urkunde mit seinem Wappen diese als öffentliche Urkunde beglaubigte.
Zu wichtigen Normen der österreichischen Kanzlei-Heraldik gehörten: Der gekrönte Turnierhelm mit offenem Roste war das Zeichen eines adeligen Wappens. Die Helmkrone trug drei sichtbare Blätter dazwischen zwei Perlen. Andere Rangkronen gab es auf dem Helme nicht. Das Recht zur Führung zweier Helme bestand vom Ritter-, das dreier Helme vom Freiherrnstand. Die Rangkronen (Freiherren und Grafen) wurden direkt auf den Schild unterhalb der Helme aufgesetzt. Ein Herzschild war erst vom Freiherrnstand an zulässig. Schildhalter (beim einfachen Adel) und Wappensprüche (Devisen) waren an die Bewilligung des Innenministeriums gebunden.
Wappen haben in dem heute noch geltenden bürgerlichen Rechte eine Beweiskraft als Grenzzeichen bei Grundstücksteilungen und bei Grenzmauern benachbarter Grundstücke (§§ 845, 854 abGB).
Sofern ein Kaufmann (Firma) sein Familiewappen als Warenzeichen führt und hifür den Markenschutz erworben hat, bestet dieser heute noch. Ein Vergehen gegen das Markenschutzgesetzt vom 24. Mai 1929 begeht, wer Waren in Verkehr setzt, die mit dem geschützten Wappen als Warenzeichen eines Kaufmannes unbefugt bezeichnet oder geringfügig abgeändert sind.

Anmerkung: Die eingeklammerten Jahreszahlen bedeuten das Datum, an dem die bezogene Entschließung erflossen ist. Als Quelle für diese, Vollständigkeit nicht beanspruchende Arbeit dienten: die Materialien („Generalia“) der Adelsregistratur im Allgemeinen Verwaltungsarchiv in Wien, das „Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst“ von Mayrhofer und Pace, 5. Bd., Wien 1901, das „Alt-Österreichische Adelslexikon“ von Frank, Wien 1928, die in der Bibliothek der Gesellschaft „Adler“ vorfindliche Literatur über das Stände- und Adelswesen, sowie eigene Aufzeichneungen.

ENTNOMMEN AUS:

  • GRANICHSTAEDTEN-CZERVA, MultDr. Rudolf v. – „Altösterreichische Adels- und Wappenrecht“ in ADLER Zeitschrift für Genealogie und Heraldik, S. 49-58, 1. (XV) Bd., 4. Heft, Wien 1947.
 
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