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Alt-Österr. Adelsrecht
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Monday, 05 March 2007

- Rudolf GRANICHSTAEDTEN-CZERVA -

Einleitung

Durch den Brand des Justizpalastes am 15. Juli 1927 und den Bombentreffer am 10. September 1944 auf das Staatsarchiv des Innern (jetzt Österreichisches Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv) wurden zahlreiche wichtige Akten adelsrechtlichen Inhaltes durch Feuer und Wasser zerstört. Die Kenntnis der Rechtsnormen, wie sie im alten Österreich (bis zur Aufhebung des Adels am 3. April 1919) für das Adels- und Wappenwesen bestanden, ist aber für den wissenschaftlich arbeitenden Genealogen und Heraldiker wichtig, da nur dadurch zahlreiche kaiserlichen Entschließungen, Hofkanzleidekrete, Ministerialerlässe, Verordnungen, Kundmachungen usw., die, zerstreut, zum Teile überhaupt nicht mehr auffindbar, aber für die Adelsrechtsgeschichte, die doch ein Teil der gesamtösterreichischen Rechts- und Reichsgeschichte ist, von Bedeutung sind, hier veröffentlichen zu dürfen, um sie der Nachwelt zu erhalten.

Seit 4. März 1849 gab es keinen Adelsstand, keine Stände mehr, nur eine Adelsinstitution. Die alten Merkmale des Adels: Herrschaftsrecht und Grundbesitz konnte jeder Reichsbürger erlangen. Der Adelsstand, als sozial höher stehender Geburtsstand, verschwand.

Der erste bekannte kaiserliche Adelsbrief datierte vom 30.9.1360 für den Scholaster von St. Stephan in Mainz, Wycker Frosch, Hofkaplan. Der erste mit Brief verliehene Grafenstand war der am 30. Oktober 1437 für Kaspar von Schlik-Bassano ausgefertigte. Der letzte Adelsbrief in Österreich stammte vom 10. November 1918.

I. Adelsrecht

1. Adelstitel, Adelsgrade

Das „von“ war ursprünglich eine Herkunftsbezeichnung, später wurde es ein Namensbestandteil. Die Adelserhebung änderte z. B. den Namen „Bach“ in „von Bach“. „Edler“ war keine Adelsbezeichnung, sondern ein Prädikat, später auch Ehrenwort genannt, für das neben der Adelstaxe eine besondere Taxe zu entrichten war (10. Jänner 1837). Sonst verstand man unter „Prädikat“ einen ursprünglich von Grundbezeichnungen herrührenden, hinter das „von“ zu setzenden zweiten Namensbestandteil, den sich der Adelserwerber erbitten konnte. Die Verleihung von Ortsnamen, soferne nicht der Besitz einer Liegenschaft damit verbunden war, und die Verleihung von Prädikaten, die schon von anderen Familien geführt wurden, wurde verweigert (8. April 1862).

Der „rittermäßige“ Adel war nicht gleichbedeutend mit dem „Ritterstand“, weswegen der Besitzer des ersteren „Edler von X. des Heiligen Römischen Reichs bzw. der Gesamten Erblande Ritter“, des letzteren aber „Ritter von X“ hieß. Die Träger des Titels „Eques auratus Sancti Romani Imperii“ wurden als österreichische Ritter anerkannt (14. Mai 1817), die Titelführung „des Heiligen Römischen Reichs Ritter“ aber verboten (10. April 1816, 6. Oktober 1847). Einen Reichsadel gab es nur bis 1806; er war dem österreichischen Adel gleichzuhalten (11. Februar 1845). „Freisasse“ war kein Adelsgrad (1867).

Die Trennung des Adels in Uradel (vor 1350) und Briefadel ist als preußische Kanzleierfindung des 19. Jahrhunderts in Österreich niemals anerkannt worden. Hingegen wurden amtlich zum hohen Adel die Freiherren, Grafen und Fürsten, zum niederen Adel die übrigen Adelsgrade gerechnet (1873). Zum hohen Adel gehörten auch die ehemaligen Standesherren, d. h. unmittelbar souveränen reichsständigen Familien, die 1803 mediatisiert, d. h. mittelbar dem Kaiser unterstellt wurden. Die Fürstenwürde solcher Familien und der Titel „Durchlaucht“ war für alle Deszendenten erblich. Bei manchen Fürstenfamilien kam den Nachgeborenen der Titel „Prinz“ zu, bei anderen „Graf“ (Starhemberg, Thun und Hohenstein). Auffallenderweise durften in Bayern die Deszendenten neu kreierter Fürstenfamilien nicht den Titel Prinz führen, sondern waren „nur“ Fürsten (Wrede). Der Titel „Baron“ stand nur den ungarischen Baronen zu, da es dort keine „Freiherren“ gab.

In der österreichischen Adelshierarchie bedeutete der Herzogstitel keinen Adelsgrad, sondern nur einen Titel (1873). Der Titelträger behielt also seinen früheren Adelsgrad bei (Fürst von Auersperg, Herzog von Gottschee; Fürst zu Schwarzenberg, Herzog von Krumau). Der Regierende des souveränen Fürstentums Liechtenstein führt, da er als immediater Souverän zum Deutschen Bunde gehörte, das Prädikat (nicht Titel) „Durchlauchtigster Fürst“ (23. Jänner 1822). Die Chefs der sechs in Österreich sesshaften, vormals reichsständischen, seit 1803 mediatisierten gräflichen Familien führten den Titel „Erlaucht“ (21. September 1829). Der Adelstitel: Erbgraf, Landgraf, Markgraf waren in Österreich anerkannt.

2. Adelswerbung – Zeitpunkt und Führung

In Österreich bestand konstruktive Wirkung des kaiserlichen Gnadenaktes; das Datum der Entschließung, nicht das der Diplomausfertigung war maßgebend, wie z. B. in Ungarn. Die Diplomausfertigung verfolgte nur den Zweck der Richtigstellung des Namens, der Wappenbeschreibung, des Verleihungstextes usw. Der Geadelte konnte sich sogleich nach erflossener kaiserlicher Entschließung des Adels bedienen, das Wappen jedoch erst nach Unterfertigung des Diploms führen (8. September 1917).
Zwischen dem ursprünglichen Familiennamen und dem neu verliehenen Prädikat stand die Adelsbezeichnung „von“ (richtig „Popper von Artberg“, nicht „von Popper-Artberg“). Durch Bindestrich verbundene Teile der adeligen Namen gab es nur bei Adoption oder Adelsübertragung (z. B. Willmar-Doetsch-Du Rieux). Das Ehrenwort „Edler“ wurde hinter den ursprünglichen Familiennamen gesetzt (z. B. Riedl Edler von Riedenstein). Die übrigen Adelsgrade hatten stets vor dem Familiennamen und nicht vor dem Prädikat zu stehen (18.4.1862): „Ritter Friedländer von Malheim“, nicht „Friedländer Ritter von Malheim“; „Freiherr Mittag von Lenkheym“, nicht „Mittag Freiherr von Lenkheym“. Der Ehefrau eines Ritters stand wohl das Ehrenwort „Edle“ zu, doch war es nicht festgelegt, ob in diesem Falle das Ehrenwort vor den Familiennamen zu setzen war.

3. Adelserwerbung durch Geburt (Abstammung)

Die ehelichen Kinder erhielten den Adel des Vaters (§ 146 abGB). Wurde ein eheliches Kind vor der Adelsverleihung an seinen Vater geboren, nahm es in Österreich an dem Adel genau wie seine Mutter automatisch teil. Solche Kinder waren also den adelig geborenen gleichgestellt (1896).
Desgleichen erlangte ein uneheliches Kind, das durch die nachfolgende Verehelichung seiner Eltern in die Familie eingetreten war (legitimation per subsequens matrimonium), den Adel der Eltern (§ 161 abGB). Es konnte aber den in der inzwischen bestandenen Ehe gezeugten ehelichen Kindern das Recht der Erstgeburt nicht streitig machen.

4. Adelserwerbung unehelicher Kinder

Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern eines unehelichen Kindes nicht nur die Legitimation (Ehelichkeitserklärung), sondern auch die Adelszuerkennung an das Kind wünschten, so war hiezu die Bewilligung des Kaisers notwendig (§ 162 abGB). In besonders gelagerten Fällen konnte das legitimierte uneheliche Kind auch einen neuen Namen und Adel erhalten (z. B. Ernestine Gerzhofer, Tochter des Ernst Hoyos-Sprinzenstein, nach der Legitimation [1918]: Ernestine von Rottengrueb – Legitimatio per rescriptum aut consensum principis). Uneheliche, aber durch kaiserlichen Ausspruch später legitimierte Kinder (§ 162 abGB) erlangten den Namen und Adelsstand ihres natürlichen Vaters (1867); uneheliche Kinder den Mädchennamen ihrer Mutter, nicht deren Adel (§ 165 abGB).

5. Adelserwerbung durch Ehe

Die Gattin erwarb durch die Ehe den Namen des Ehegatten und genoß die Rechte seines (Adels)standes (§92 abGB). Pakte über Ehen, denen zufolge der Adel des Ehegatten sich nicht auf die Ehegattin und deren ehelichen Kinder erstrecken sollte, sogenannte morganatische Ehen, hatten in Österreich, analog den Einkindschaftsverträgen, keine rechtliche Wirkung (§ 1259 abGB). Eine Ausnahme bildete das Kaiserhaus (vgl. Grafen von Meran, Herzogin von Hohenberg).

6. Adelserwerbung durch Adoption oder direkte Übertragung.

Das Motiv für eine Adoption durch Adelige war in den meisten Fällen wohl das Bestreben, das Erlöschen des adeligen Namens des Adoptanten zu verhindern. Daher wurden sehr oft z. B. die Söhne des nicht adeligen Bruders des kinderlosen Adeligen (Neffen) adoptiert. Wenn aber der Adoptant eine Tochter hatte, also ein eheliches eigenes Kind, so konnte er eine Adoption nicht vornehmen (§ 179 abGB); in solchen Fällen erwirkte er die kaiserliche Bewilligung zur direkten Übertragung des Namens, Adels, Wappens und Prädikates auf seinen Bruder, Schwiegersohn, Stiefsohn, Neffen usw., ohne gleichzeitige Adoption, durch Transmission. Das Adoptionsrecht ist sehr alt. Vor der Einführung des „allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ (abGB) (1. Juni 1811) konnte auch der Schwiegersohn und Enkel des Adoptanten adoptiert werden. Oberst Johann Christoph von Saackhen adoptierte z. B. am 29. Dezember 1710 seine Großneffen, Franz, Ferdinand und Adrian Wailekhl, deren nachkommen sich später „Freiherren von Sacken“ nannten; der Ober-Wasser-Seher Leonhard Schloßgängl von Edlenbach in Wels adoptierte mit Adelsübergang 1781 seinen Schwiegersohn Anton Candon, der böhmische Oberamtmann Johann Edler von Klimpely 1795 seinen Schwiegersohn Johann Eyselt.

Bei der Adoption wurden die Vorschriften des abGB (§182) streng eingehalten. Da es dort heißt, dass es eine wesentliche rechtliche Wirkung der Adoption ist, dass das Adoptivkind den Namen des Wahlvaters oder den Mädchennamen (!) der Wahlmutter erhält, mußte bei Adoption z. B. des Adolf Märkel durch seinen Oheim Karl Ritter von Märkel (1894) jener sich fortan Adolf Ritter von Märkel-Märkel nennen; ebenso Karl von Stejskal-Stejskal (1895). Jedoch konnte der Kaiser dem Adoptivkinde die Weglassung des früheren Familiennamens gestatten (z. B. Geiringer-Winterstein 1895). Die Adoption brachte den Übergang des Adels vom Wahlvater auf das Wahlkind nicht mit sich (§ 182 abGB). Adelsübertragungen durch Adoption wurden vom Kaiser nur dann bewilligt, wenn sich der Wahlvater (oder das Wahlkind) solche Verdienste erworben hatten, die allein schon eine Neuverleihung des Adels gerechtfertigt hätten (1825).

Der Adoptant musste wenigstens 40 Jahre alt und 18 Jahre älter sein als das Adoptivkind (§180 abGB). In Ausnahmefällen konnte das Adoptivkind seinen alten Familiennamen weglassen und nur den Adoptivnamen führen (z. B. Arner-Gombos, 1866). Familien- und Adoptivnamen wurden durch einen Bindestrich verbunden.

7. Adelswerbung durch Adelsausdehnung und Adelsvereinigung

Manchmal wurde in die Nobilitierung einer Person ohne Übertragung und ohne Adoption eine andere Person, die weder ein blutmäßiges noch ein Wahlkind war, einbezogen, z. B. der hinterlassene Sohn des verstorbenen Bruders des Geadelten (Freiherr von Rojcsich-Brinski 1861, Schey von Koromla 1859, Regner von Bleyleben 1915). Es wurde also die Nobilitierung „ausgedehnt“.
Bei der Adelsvereinigung wurde z. B. dem adeligen Ehegatten gestattet, seinen adeligen Familiennamen mit dem adeligen Mädchennamen seiner Ehegattin zu vereinigen (z. B. Szögyeny-Marich 1854, Freiherr von Gablenz-Eskeles 1858, Graf Stawczyn-Lewicki 1869). Oder ein Adeliger durfte seinen Familiennamen mit demjenigen seines mütterlichen Onkels vereinigen (z. B. Nugent-Pallavicini 1901, Chlumeck-Bauer 1907).
Namensvereinigungen konnten auch – mit kaiserlicher Bewilligung – wieder gelöscht werden (Coudenhove-Kalergi 1908).

8. Adelserwerbung mit Namensänderung

Im 20. Jahrhundert waren die Adelserwerber oft bestrebt, zugleich ihren Namen zu ändern; deshalb wurde in solchen Fällen stets um die Verleihung eines Prädikates gebeten. Nach erfolgter Nobilitierung wurde dann angesucht, den alten Familiennamen weglassen und sich nur mehr nach dem Prädikate nennen zu dürfen. Die Bewilligung wurde fast immer erteilt. Nach Erlangung des Adels und Prädikates ließ z. B. der Ritter Pollak von Borkenau mit kaiserlicher Bewilligung den Namen Pollak weg und nannte sich nur mehr Ritter von Borkenau. So u. a. auch Blumenstock-Halban, Freiherren Broeckner-Brukenthal, Brzesina-Birkenhain, Eyssl-Eiselsberg, Eissner-Eisenstein, Fleck-Flankhause, Frölich-Fröhlichsthal, Hoffer-Ankerhofen, Joel-Joelson, Mandelblüh-Matzenau, Miessl-Zeilleissen, Pollak-Hoertingen, Pollak-Klarwill, Sonnenschein-Solvis, Steiner-Pfungen, Stephan-Kronenfels, Wenzel-Sternbach.
Auch Änderungen des alten Familiennamens wurden vom Kaiser bewilligt. So durfte sich Pius „Graf von Walderdorff“ Pius „Freiherr von Bongart“ nennen (1878).

Das den Adel bezeichnende „von“ und die Prädikate waren Bestandteile des Namens. Der bürgerliche Name war vom adeligen verschieden. Durch die Nobilitierung erfolgte eine Namensänderung (vlg. oben „Bach“ – „von Bach“). Nach dem Namensrecht, zu dem auch das Adelsrecht teilweise gehörte, genießt jeder Name einen besonderen Schutz, früher also auch der adelige Name. Wurde jemand in seinem subjektiven Privatrecht zur Führung seines adeligen Namens verletzt, konnte er mit Feststellungsklage klagen (§ 43 abGB).

9. Adelserwerbung durch Verleihung von Reichsständen

Durch Reichsstände verliehene Adelsgrade waren in Österreich ungültig (13. Dezember 1784). Die Mailänder (lombardischen) Conti wurden den wirklichen Grafen gleichgestellt (8. April 1862). Die Adelsverleihungen der Bischöfe von Brixen und Trient wurden in Österreich anerkannt (29. Dezember 1819).

10. Adelserwerbung durch Verleihung ausländischer Souveräne

Österreichische Untertanen waren nicht berechtigt, auf Grund des Besitzes ausländischer Orden den mit diesen etwa verbundenen Adel zu führen (1866). Die Prävalierung (Kraftverleihung, Angleichung) eines ausländischen Adels in Österreich gewährte dem Österreicher nicht das Recht der Umgestaltung des ausländischen Adels in einen österreichischen (12. Juni 1838). Der Adel blieb ein ausländischer, trotz Führung in Österreich. Dies galt auch bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen ausländischen Adeligen (1850).

Der Besitz eines italienischen Ritterordens berechtigte den Besitzer nicht zur Führung des Rittertitels. Die italienischen Titel Duca, Principe, Marchese, Conte palatino usw. durften nicht ins Deutsche übersetzt werden. Der venetianische Titel „Patrizio Veneto“ war in Österreich verboten (20. November 1829). Ungarische Adelige durften sich in Österreich der Adelspartikel „von“ bedienen (10. März 1825). Der päpstliche „Comes Romanus“ begründete in Österreich keinen Adelstitel (1875); er durfte nicht durch Übersetzung als „römischer Graf“ geführt werden. Den dalmatischen Conte hielt man etwa dem einfachen Adelsgrad mit dem Ehrenwort „Edler“ gleich. Der spanische Titel „Grand’ d’Espagne“ (Grande von Spanien) wurde als Ritterstand gewertet, konnte aber neben jedem Adelstitel (Herzog, Graf) geführt werden (1822).

Die Bewerbung österreichischer Staatsbürger um ausländische Adelsgrade war ohne besondere Bewilligung verboten (6. Juni 1834, 1866, 1878).

Österreichische Staatsbürger, die vor dem 13. März 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft und das Recht der Adelsführung im Deutschen Reich erworben haben, konnte als deutsche Staatsbürger im angeschlossenen Österreich ihren alten österreichischen Adel führen (18. Mai 1938).

In der Tschechoslowakei wurde die Führung von Adelsbezeichnungen am 10. Dezember 1918 gesetzlich verboten, es hat jedoch das Oberste Verwaltungsgericht im Juni 1929 entschieden, dass das Wörtchen „von“ bei hochadeligen Familien (z. B. Lobkowitz) kein Adelsprädikat, sondern ein Namensbestandteil sei.

11. Adelserhebung durch Palatinats-, Reichvikariats-, erzherzogliche und Universitäts-Verleihung

Die von Pfalzgrafen (comites palatini mit der großen Comitive) ausgegangenen Adelserhebungen bedurften, wie die ausländischen Verleihungen, der kaiserlichen Genehmigung. Adelserhebungen und Verleihungen adeliger Wappenbriefe durch Pfalzgrafen mit kleiner Comitive waren nichtig (1878). Der bis 1767 verliehene Reichsvikariatsadel war unbeschränkt gültig (1863), die nachherigen (z. B. auch die Conti di nonanta) mussten in Österreich erst bestätigt werden (7. Dezember 1792). Die Erzherzoge hatten als Landesfürsten seit 1453 das Recht der Nobilitierung. In wenigen Fällen wurde der von einer österreichischen Universität verliehene Adel bestätigt (z. B. von Jekl, verliehen von der Universität Wien 1695, bestätigt 1838).

12. Adelserwerbung durch Verleihung des persönlichen Adels

In Österreich war der auf Grund des ausschließenden Souveränitätsrechtes der Kaiser verliehene Adel erblich. Nur die Fürstentitel der Bischöfe von Brixen, Görz, Gurk, Krakau, Laibach, Lavant, Prag, Salzburg, Seckau, Trient und Wien, sowie der Fürstentitel des jeweiligen Großpriors für Böhmen und Österreich des souveränen Malteserritter-Ordens waren als Amtstitel, da es sich um Zölibatstellungen handelte, ein persönlicher Adelstitel. In Bayern wurde durch ein königliches Dekret vom 23. Dezember 1812 der persönliche Adel oder Ritteradel mit Transmissionsbefugnis geschaffen. Die Verleihung des Max Josef-Ordens und anderer brachte die Verleihung des persönlichen, nicht vererblichen Adelsstandes mit sich. Dieser persönliche bayerische Adel wurde als solcher in Österreich anerkannt.

13. Adelserwerbung durch Militärdienst

Offiziere der Armee, seit 22. September 1745 „kaiserlich-königliche“, seit 17. Oktober 1889 „kaiserlich und königliche“ Offiziere, die durch 30 Jahre ununterbrochenen in der Linie mit dem Degen dienten und an einer Kriegshandlung teilnahmen, oder solche, die durch 40 Jahre „effektiv“ dem „Soldatenstande“ angehörten, konnten um die Erhebung in den „systemmäßigen“ Adelsstand ansuchen (1757, 1811, 8. April 1862). Ortsnamen wurden als Prädikate verweigert (vgl. oben), ausgenommen waren jedoch Ortschaften, an die sich eine hervorragende Waffentat des Adelserwerbers knüpfte.

14. Adelserwerbung durch Ordensverleihung

Der Besitz einiger hoher Orden gab dem Dekorierten das Recht, um die Verleihung eines Adelsgrades anzusuchen. So das Statut des Militärischen-Maria Theresien-Ordens, demzufolge (gemäß § 37 in der Fassung vom 21. Oktober 1878) jede Dekorierte automatisch Ritter wurde und weiter um die Erhebung in den Freiherrnstand ansuchen konnte. Seit 8. März 1895 war mit der Verleihung der einfache Adel, aber nicht mehr der Ritterstand verbunden, um eine Gleichstellung mit Ungarn herbeizuführen, wo es den letzteren Adelsgrad nicht gab. Nach dem 17. Kapitel des Statutes für den St. Stephans-Orden konnte jeder Besitzer um den Freiherrnstand und, wenn er schon Freiherr war, um den Grafenstand ansuchen. Nach § 23 der Statuten des Leopold-Ordens erlangten die Inhaber von Ritterkreuzen auf ihr Ansuchen den Ritterstand, die Kommandeure den Freiherrnstand. Beim Orden der Eisernen Krone wurde gemäß § 21 der Statuten die Inhaber der 1. und 2. Klasse auf ihr Ansuchen in den Freiherrnstand, der 3. Klasse in den Ritterstand erhoben. Alle diese Rechte auf regelmäßig taxfreie Standeserhöhungen wurden jedoch, mit Ausnahme für die Ritter des Maria Theresien-Ordens, durch die kaiserliche Entschließung vom 18. Juli 1884 aufgehoben. Adelsrechtlich ist die Verquickung von Ordensritterwürde und Ritterstand interessant, da letzterer eben der Ausdruck der Ritterwürde war. Ausnahmsweise wurde die Nobilitierung durch Ordensverleihung auch bei Ausländern angewendet (z. B. Daninos, Ephrussi, Mallmann, Menasce).

15. Adelserwerbung durch Grundbesitz

Der Erwerb einer früher mit Adelsfreiheit ausgestatteten Liegenschaft: Schloss, Burg, Edelsitz, Herrschaft usw. begründete in Österreich für sich noch kein Recht auf Adelsführung. Zwar entstand der Adel historisch aus solchen Besitzverhältnissen als Herkunftsbezeichnung (Graf von Arco, Heufler von und zu Rasen) und entwickelte sich zum sogenannten Uradel, aber mit Aufkommen des Briefadels verschwand der Grundbesitzadel als solcher. Die Nobilitierung „cum privilegio denominandi a possessionibus“, d. h. mit dem Rechte, sich “nach seinen Gütern nennen und schreiben zu drüfen”, wurde fallen gelassen. Die Grundbesitzrechte kamen nur mehr in den Prädikaten, von denen manche Adeligen, besonders in Tirol, mehrere führten, zum Ausdruck.
Die Edelmannsfreiheit, die sich auf den Besitz eines adeligen Grundeigentums stützte und mit kleinen Privilegien (niederes Jagdrecht usw.) verbunden war, bestand in Österreich nicht, hingegen in dem benachbarten Bayern, wurde aber auch dort am 20. April 1808 aufgehoben.

16. Adelserwerbung durch Ersitzung

Der Adel konnte, wie der Name, ererbt (erblicher Adel, § 146 abGB), in Österreich aber nicht ersessen werden. Durch jahrzehnte- oder gar jahrhundertelangen Gebrauch des Adels ohne Berechtigung hiezu konnte der Adel nicht erworben werden, d. h. ersessen werden; er war ungültig. Es gab jedoch Fälle, in denen der Kaiser wegen Führung des Adelstitels seit „unfürdenklichen“ Zeiten, trotz Fehlens eines Diploms oder einer späteren Adelsbestätigung, den alten Adel einer Familie bestätigte oder gnadenweise neu verlieh (z. B. Huze 1915).

Da das Adels- als Namensrecht ein höchst persönliches Recht war, konnte es nicht Gegenstand der Ersitzung sein, doch konnte demjenigen, der den vermeintlichen Adel in gutem Glauben führte, die schuldlose Unwissenheit zustatten kommen, d. h. er konnte nicht verfolgt werden (§ 1458 abGB). Man begründete die Unzulässigkeit einer Adelsersitzung damit, dass das Adelsrecht ein Recht sei, das nie „erworben“ (im engeren Sinne, z. B. gekauft, geschenkt, getauscht), nur „verliehen“ werden konnte, während nur „erwerbbare Rechte“ zu ersitzen waren (§ 1455 abGB., 2. November 1827).

Der Nachweis, dass ihr Adel schon in das 12. oder 13. Jahrhundert zurückreiche, gab den Adeligen kein Recht, um die Verleihung des Freiherrentitels anzusuchen (1871), wie es besonders Mitglieder des reichsdeutschen „Uradels“ oft taten.

17. Adelserwerbung durch Wiedereinsetzung

Durch den bloßen Nichtgebrauch eines berechtigten Adels durch Jahrhunderte ging das Adelsrecht nicht verloren (§ 351 abGB). Ein „Erlöschen“ des Adels gab es in Österreich nicht, nur ein Erlöschen des Mannesstammes einer adeligen Familie. Auf Ansuchen bewilligte der Kaiser stets die Wiedereinsetzung in die alten Adelsrechte, z. B. im Ritterstand am 12. Dezember 1849 fast dem gesamten galizischen Adel (9. Mai 1835, 4. Dezember 1835).

18. Adelsstand – Prämisse für Hofwürden

Truchseß konnte in Österreich nur werden, wer mindestens kaiserlicher Rat oder Ministerialsekretär, adelig (nicht unbedingt adelig geboren) und hervorrangend verdienstvoll auf dem Gebiete der Kunst, Wissenschaft oder Industrie war (3. März 1869). Statt des sogenannten Kämmererschlüssels trugen die Truchsessen als Zeichen ihrer Würde ein mit einer Gabel gekreuztes Messer in Gold rückwärts neben dem rechten Knopfe der Taillennaht des Truchsessen-Frackes (16. April 1770).

Die Kämmererwürde, die bekanntlich 16 adelige geborene Vorfahren in der fünften Generation voraussetzte, konnten auch Ausländer erlangen, jedoch ohne Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft (12. Juni 1838). „Geschenkte Ahnen“ waren solche, die bürgerlicher Herkunft waren, jedoch zum Zwecke des Nachweises der adeligen Abkunft als adelig fingiert wurden (31. Mai 1766).

19. Adelsverlust durch Nichtgebrauch, Verzicht, Verurteilung, Taxenverweigerung

Wenn sich eine adelige Familie z. B. aus wirtschaftlichen Gründen durch mehrere Generationen ihres Adels nicht bediente, ging der Adel nicht verloren, denn der Verlust (durch Verjährung) des Adelsrechtes durch Nichtgebrauch während der Zeit von 30 bis 40 Jahren trat hier nicht ein (§ 1485 abGB). Der Urenkel konnte z. B. um Anerkennung des inzwischen nicht geführten Adels ansuchen, die in der Regel bewilligt wurde. Da der Adelsstand ein erbliches, unverzichtbares Namensrecht war, konnte ein Adeliger nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Kaisers den Adel ablegen. Daher war auch die offizielle Nichtführung des Adels (z. B. auf Polizeimeldezetteln) durch einen Adeligen als Falschmeldung, d. h. Angabe eines falschen Standes und Namens, strafbar (§ 320e StG). Auch Prädikate konnten nur mit Bewilligung des Kaisers abgelegt werden (z. B. Wolf von Wachtentreu 1893; Bolfras von Ahnenburg 1904, Waldek von Waldried 1908).
Die Verurteilung eines Adeligen zu schwerer Kerkerstrafe erforderte, dass Kraft des Gesetzes (§ 327 a. StG) dem Strafurteile der Adelsverlust beigefügt wurde. Doch traf dieser Adelsverlust weder die Ehegattin, noch die vor dem Urteile gezeugten Kinder. Mit dem Adelsverluste erlosch auch die Anwartschaft auf Familienfideikommisse (§618 abGB). Die Fälschung von Adelsdiplomen, Zertifikaten, Matriken wurde als Verbrechen des Betruges geahndet (§ 199 StG). Adelsdiplome waren öffentliche Urkunden (3. März 1829).
Die Adelsverleihung erlosch, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Adelsdiploms die vorgeschriebenen Adelstaxen erlegt wurden. Diese waren, namentlich beim hohen Adel, relativ hoch, weshalb z. B. Conte Lucchesi auf die Verleihung des österreichischen Grafstandes 1848, Ludwig Freiherr von Türkheim-Geißlern auf die Namenvereinigung 1843 verzichtete. Die Adelstaxen wurden in Taxpatente geregelt.
Die befugte oder unbefugte Auswanderung brachte seit 15. November 1867 den Verlust des Adels nicht mehr mit sich. Die unbefugte Führung eines Adelstitels überhaupt, oder eines höheren, bildete eine Adelsanmaßung, die aber nicht von den Strafgerichten, sondern von der Statthalterei mit Geldstrafen zu ahnden war (2. November 1827). Eine Adelsanmaßung lag auch vor, wenn ein Adeliger, der wegen eines Verbrechens zu einer schweren Kerkerstrafe verurteilt und des Adels verlustig erklärt wurde, den Adel weiter führte. Das Erlöschen des Mannesstammes einer Adelsfamilie war von der Verlassenschaftsbehörde im Dienstweg der Vereinigten Hofkanzlei mitzuteilen (21. Juni 1832).

ENTNOMMEN AUS:

  • GRANICHSTAEDTEN-CZERVA, Rudolf v. – „Altösterreichische Adels- und Wappenrecht“ in ADLER Zeitschrift für Genealogie und Heraldik, S. 49-58, 1. (XV) Bd., 4. Heft, Wien 1947.
 
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