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Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter und Damenorden und gewisser Titel und Würden (39) [StGBl 1919/211]
Die Nationalversammlung hat beschlossen: § 1 Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge so wie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvozüge österreichischer (40) Staatsbürger werden aufgehoben. § 2 Die Führung dieser Adelsbezeichungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000K (41) oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. §3 Das Erfordernis des Adel als Bedingung für den Genuß von Stiftungen entfällt. §4 Die Entscheidung darüber, welcher Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu. (42) §5 Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. Die bisher verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen weitergetragen werden. §6 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften treten außer Geltung. §7 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. (2) Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Justiz betraut. (43) (44)
Anmerkung und Vollzugsanweisung (39) Zum Titel (AdelsG): Gilt gemäß Art 149 Abs 1 B-VG als Bundesverfassungsgesetz. Zufolge bewußter Nicht-Einführung dieses Gesetzes im Burgenland dürfte das AdelsG aber bis heute in diesem Bundesland nicht gelten. Näheres in der *Anm zu Art 149 und 150 B-Vg (*1/1) mwH.
(40) Zu §1: Auf die mit StGBl. 1919/484 vorgenommene Umstellung von "Deutschösterreich" auf Österreich wird im folgenden nicht mehr eigens hingewiesen. (41) Zu §2: Dieser seit 1920 bundesverfassungsgesetzlich festgelegte Betrag wurde bisher (durch eine bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung) weder ausdrücklich noch inhaltlich geändert. Die Folge, daß wegen Kroneninflation und Umstellung auf Schillingwährung (EURO) nur mehr Arreststrafen vorgesehen sind (so wohl im Ergebnis Klecatsky/Morscher, Bundesverfassungsrecht (3) [1982] 1291), würde aber dem §2 AdelsG, der ja ursprünglich eine Geld- oder Arreststrafe angedroht hat, nicht gerecht. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß ein Verfassungsgesetzgeber einen (mit einer erhöhten Bestandskraft ausgestatteten) Inhalt von einer ihm im Zeitpunkt der Beschlußfassung zwangsläufig unbekannten zukünftigen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse (hier denkbar: Inflation, Deflation) abhängig macht. Die "20.000 K" des §2 AdelsG sind daher als mit Wertsicherungsklausel behaftet zu verstehen (Gegenwert der bereits am 3.4.1919 im Verfassungsrang beschlossenen 20.000 K nach der allgemeinen Preisentwicklung zum Dezember 1994 lt. Auskunft des ÖStatZA: öS 38.316,69 [EUR 2.784,58]). Ein einfaches Bundesgesetz dürfte daher die sich solcherart für einen bestimmten Zeitpunkt ergebende Summe allenfalls (deklarativ) feststellen, nicht aber (konstitutiv) von dieser Summe abweichen (aM Ermacora, Bundesverfassungsgesetze (13) [1994] 210, der die "20.000 K" durch "öS 4.000 " [EUR 290,69]) ersetzt, und zwar unter Hinweis auf das [einfache] Bundesgesetz über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht BGBl. 1948/50.
(42) zu §4: Jetzt: BM für Inneres. (43) zu §7 Abs 2: Jetzt: BM für Inneres und BM für Justiz. (44) zu §7 Abs 2: Zum AdelsG erging die Vollzugsanweisung StGBl. 1919/237 idf StGBl. 1919/392 (DFB). Diese lautet: Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden. Auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, wird verordnet, wie folgt: § 1 Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt. § 2 Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, sind aufgehoben: das Recht zur Führung des Adelszeichens "von"; das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort "Edler" sowie die Prädikate "Erlaucht", "Durchlaucht" und "Hoheit" gezählt wurden; das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen; das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie zB "Ritter", "Freiherr", "Graf" und "Fürst", dann des Würdetitels "Herzog", sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen; das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich "bürgerlich" genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie zB "Conte", "Conta Palatino", "Marchese", "Marchio Romanus", "Comes Romanus", "Baro Romanus" etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
§3 Auf Grund des §4 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden aufgehoben erklärt: die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform "Exzellenz", der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten "Hof", "Kammer" oder "Hof- und Kammer" gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel. §4 Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangklasse (Hofrat, Regierungsrat) bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl. §5(1) Die Führung von Adelsbezeichungen (§2) sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§3) wird von den politischen Behörden gemäß §2 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K [beachte die FN zu §2 AdelsG] oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. §5(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist. §5(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichungen des Adels, eines aufgehobenen Titel oder Würden bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichungen anzusehen. §6 Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk. §7 Inhaber von Firmen und andere vertretungsberechtigte Personen, deren Namens- oder Titelbezeichung nicht mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung im Einklange steht, haben die Richtigstellungen im Handels- oder Genossenschaftsregister innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gerichte in der vorgeschriebenen Form (Art. 19, 21 und 25 des [alten] Handelsgesetzbuches) anzumelden. Die Frist hat das Gericht im Sinne des Art. 26 des [alten] Handelsgesetzbuches vorzugehen. §8 Wo die Bezeichung "kaiserlich königlich privilegiert" (k.k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung. §9 [Zufolge Zeitablaufs gegenstandlos] §10 Die Vollzugsanweisung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. |