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Page 2 of 11 2. Grundherr und Bauer Wilhelm Heinrich RIEHL (1823-1897) sagt in seinem Buch: "Die bürgerliche Gesellschaft" [1]: Der Adel ist gleich dem Bauern ein leibhaftiges Stück Geschichte, das in die moderne Welt ragt. Der Bauer weiß nicht, wer seine Vorfahren waren, aber ihre Sitten leben in ihm. Der Adel kennt seine ganze Geschichte und wenn es auch nur die trockene Familienchronik eines Stammbaumes wäre. Er ist aus diesem Gesichtspunkt ein Bauerntum in höchster Potenz ... DER ECHTE ADEL UND DER ECHTE BAUER VERSTEHEN SICH GEGENSEITIG AM BESTEN. Die geschichtlichen Überlieferungen über die früheren Verhältnisse der Bauern zu ihren Gutsherren klingen gemeiniglich gar nicht darnach, als ob sie eine besondere Vorliebe für diesen Stand erwecken könnten. Und dennoch blickt der Bauer weit seltener mit Neid auf den adeligen Gutsherrn als der Bürger auf den Baron. Sie wissen, daß ihr Interesse im Großen und Ganzen auf eines hinausläuft.
Hermann WOPFNER (1876-1964) schildert in seinem Werk "Die Lage Tirols am Ausgang des Mittelalters" [2] die in Tirol herrschenden Besitzverhältnisse: Der Großteil des Bodens war nicht Eigentum der Bauern. Obwohl sich bäuerliches Eigen während des ganzen Mittelalters erhalten hat, waren zwei Drittel des Kulturlandes einer Grundherr- schaft unterworfen. Größter Grundherr war der Landesfürst, etwa 25 % der Parzellen waren geistlicher Besitz. Der Großgrundbesitz des Adels beruhte vielfach auf Lehensverleihung durch den Landesfürsten oder die Kirche. Die Grundherrn hielten nur einen geringen Teil ihres Grundbesitzes in eigenem Betrieb zurück. Schon wegen der Streulage ihrer Liegenschaften war eine Eigenwirtschaft erschwert. Daher wurden die Güter zum Großteil Bauleuten überantwortet; diese kamen durch die Leihverhältnisse vielfach in persönliche Abhängigkeit von den Grundherrn und waren ähnlich den noch da und dort anzutreffenden Leibeigenen sozusagen an den Hof gebunden. Die Fesseln scheinen sich in Tirol allerdings schon früh gelockert zu haben dank der bauernfreundlichen Politik seiner Fürsten. Besonders MEINHARD II. (1271-1295) begünstigte die Bauern [3]. Als radikale Gegenaktion gegen jene sich ausbreitende Freizügigkeit bezeichnet Albert JÄGER (1801-1891) die Landesordnung von 1352 [4]. Ein Ausländer, der Gemahl der Erbin Tirols Margarethe Maultasch, nämlich LUDWIG DER BRANDENBURGER, hatte sie unter dem Einfluß seines Hofmeisters Herzog KONRAD VON TECK erlassen; beide gedachten wohl die in ihrer eigenen Heimat herrschenden Verhältnisse auch in Tirol einzuführen! Sie wollten nach Jägers Worten die allzu selbständig gewordenen Bauleute in den Zustand der strengsten Abhängigkeit von den Grundherrn, "ja fast unter ihre Willkür", zurückversetzen! Die in den Jahren 1348 und 1349 vorausgegangene Pest und die damit verbundenen Bevölkerungsverluste hatten Anlaß oder Vorwand gegeben, um dem Veröden von Bauernhöfen mit Zwangsmaßnahmen entgegenzutreten. Daher war bestimmt worden, daß Bauleute ohne Zustimmung der Grundherrn ihr Gut nicht verlassen durften und mit Hilfe landesfürstlicher Richter zurückgefordert werden konnten. Am 26. Jänner 1363 trat die verwitwete und nach dem frühen Tod des einzigen Sohnes ihres natürlichen Erben beraubte MARGARETHE MAULTASCH ihr Land den Habsburgern ab "im Namen und anstatt aller Geistlichen und Weltlichen, Edlen und Unedlen, Armen und Reichen, in Städten und auf dem Lande, die zu dem Fürstentum und der Grafschaft Tirol gehören" [4a]. Die neuen Landesherrn gaben den Bauleuten wieder größere Bewegungsfreiheit. Herzog Rudolf IV. erlaubte Leuten jeder Art, seien es Eigen-, Vogt- und Gotteshausleute, den Zuzug in die Städte; er verbesserte auch ihr Erbrecht [5]. Die Landesordnung des Herzogs LEOPOLD IV. aus dem Jahre 1404 ermöglichte den Wegzug der Bauleute nach anderen Höfen, wenn sie Ersatzleute stellten. Dieser größeren Freizügigkeit entspricht es, daß im Verzeichnis der landesfürstlichen Eigenleute aus dem Jahr 1427 "nicht mehr die leibherrliche Abhängigkeit, sondern der allgemeine Untertanenverband im Vordergrund steht" (Franz HUTER). Die Landesordnung von 1404 hatte auch Versuchen der Grundherrn, das bäuerliche Besitzrecht zu verschlechtern, durch Fixierung des Erbbaurechtes wirksam vorgebaut. Es gab nämlich zwei Arten der Vergabe von Pachtgütern: das mehr in Bayern verbreitete Freistiftrecht mit alljährlicher Erneuerung des Pachtvertrages. Dabei waren Zinserhöhungen möglich, doch führte es zu einem Raubbau, weil sich Gutsverbesserungen auf lange Sicht nicht lohnten. Wegen dieser beide Seiten schädigenden Nachteile war der Erbleihevertrag vorherrschend. Er verpflichtete den Übernehmer eines Gutes zu bestimmten, aber nicht erhöhbaren Leistungen und zum Einholen der grundherrlichen Genehmigung, falls Verkauf, Teilung oder Belastung des Pachtgegenstandes in Frage kamen, er sicherte ihm aber ein dauerndes, vererbbares Besitzrecht und den Schutz des Grundherrn in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Durch die Landesordnung von 1404 war festgesetzt, daß bei Klagen gegen den Grundherrn der Richter zuständig war, in dessen Bezirk der Baumann hauste. Weil aber der Grundherr in den seltensten Fällen zugleich Gerichtsherr war, traf die ihm unabhängig gegenüberstehende landesfürstliche Behörde in den meisten Fällen die Entscheidung. Bis zum Beginn der Neuzeit hatte sich das Erbbaurecht zu einem nur mit einer bescheidenen fixen Rente belasteten Eigentum entwickelt. Beim Großteil der tirolischen Bauern handelte es sich um Erbpächter; ihre Lage war aber gewiß nicht ungünstig! Das rein vermögensrechtliche Verhältnis zwischen Grundherrn und Bauern bedingte keine persönliche Abhängigkeit oder Unfreiheit wie im Osten Österreichs. Schon im Mittelalter kam die Freiheit der Tiroler Bauern durch die Teilnahme an der Landesregierung zum Ausdruck. Bauern und Bürger waren im Landtag neben dem Adel und der Geistlichkeit als gleichberechtigte Stände vertreten; sie beschlossen gemeinsam über Bewilligung und Verwaltung von Steuern und über die Organisation der Landesverteidigung. Gemeinsam wachten sie auf das Einhalten der alten, aus urvordenklichen Zeiten stammenden Landesrechte, die das Haus Habsburg bei der Übernahme des Landes im Jahre 1363 ausdrücklich bestätigt hatte [5a]. Hermann WOPFNER sieht die Ursache des Tiroler Bauernkrieges von 1525 weniger in grundherrlichen Lasten, sondern hauptsächlich in der religiösen und politischen Gärung jener Zeit. Otto STOLZ (1881-1957) setzt in seiner "Rechtsgeschichte des Bauernstandes und der Landwirtschaft in Tirol und Vorarlberg" [6] Kapitelüberschriften wie: "DIE GÜNSTIGE GESTALTUNG DES BÄUERLICHEN GRUNDBESITZRECHTES IM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT" und "KEINE KLAGEN ÜBER DIE GRUNDLASTEN IM 17. UND 18. JAHRHUNDERT". In seiner "Geschichte der Hofmark Wilten" [7] schildert Otto STOLZ Verhältnisse, die sowohl bei weltlichen wie geistlichen Grundherrn zutrafen: (S. 77) "Wirkliches Grundeigentum wahrte das Stift nur an jenem Boden, den es in Eigenbetrieb bewirtschaftete. Die Beliehenen (die Bauleute) errangen mit der Zeit Rechte, die vom Eigentum praktisch nicht mehr weit entfernt waren. Sie genossen den Grundherrn gegenüber den Schutz der Gerichte. Der Grundherr hatte schließlich vom Gute nichts mehr als den Bezug des Zinses, fast wie ein Recht an einer fremden Sache". Meine derzeitigen Studien über die Höfe der Gemeinden Thaur, Absam und Heiligkreuz bestätigen, daß die grundherrlichen Abgaben vom Anfang an bescheiden waren und soweit sie in Geld zu leisten waren, mit der fortschreitenden Geldentwertung immer geringer wurden. Was an Roggen oder Gerste abzugeben war oder die ein bis zwei Kapaune oder Hühner, auch die 20 bis 30 Eier konnte man der eigenen Wirtschaft entnehmen, ohne dafür Geld auszugeben. Auch die Laudemien, die Abgaben bei Besitzveränderungen, sei es Verkauf oder Erbschaft, waren erträglich im Vergleich mit der heutigen Steuerlast, die nur in Geld abzustatten ist. Aus den Urbaren und Katastern, die alle auf Höfen, Äckern oder Waldteilen liegenden Verpflichtungen aufzählen, geht die günstige Lage des Tiroler Bauernstandes hervor. Soweit der Gutsbestand nicht verändert wurde, sind durch Jahrhunderte dieselben Ansätze genannt. Ich beschränke mich auf drei Beispiele aus dem um das Jahr 1780 angelegten Theresianischen Kataster von Thaur und Heiligkreuz [8]. Die seinerzeit allgemein gebrauchten Abkürzungen bedeuten: xr = Kreuzer, fl. = Florentiner, nämlich Guldenstück nach dem Gepräge von Florenz. Vom jetzigen Haus, Thaur Nr. 12, "Beim Weinschreiber" (Bauparzelle 73, Einlagezahl 36/11), ist vermerkt: Zl. 495, Georg Hauser besitzt eine Behausung mit Nr. 722. Grundzins an den Grafen Joseph Siegmund, jetzt Johann Karl von FÜEGER: 34 Kreuzer, 2 Hüner, 20 Eyer". Die in der Bibliothek des Landesmuseums Ferdinandeum liegenden Urbare der Fieger von Friedberg aus den Jahren 1542 und 1544 schreiben: "Bastian Schanndl zinst von einer Behausung, Hofstatt und Gartten, so von Sigmundt Osterlechner herrürt, 2 Hüner, 20 Eyer, 2 Pfund 10 xr". Weil das Pfund Perner 12 Kreuzer zählte, waren dieselben 34 Kreuzer so wie im Jahre 1542 noch bis zur Grundentlastung nach dem Jahr 1848 unverändert weiterzuzahlen! Weiter ist das jetzige Haus Nr. 14, der Geschlossene Hof "beim Stampfl" (Bauparzelle 75, Einlagezahl 7/I) verzeichnet: Zl. 1250, Matthias Posch besitzt eine Behausung mit Nr. 723, zinst an den Grafen FÜEGER 22 xr". In den genannten Urbaren von 1542 und 1544 heißt es: Sigmundt Eisenhueber zinst von einer Behausung, Hofstatt und Gartten zu Thaur im Dorff an der Behausung bey der Aich gelegen 1 Pfund 10 xr". Das sind die im Theresianischen Kataster genannten 22 Kreuzer! Derselbe Katasterband bringt im Verzeichnis der Güter zu Heiligkreuz, vormals Gampas, ein besonders augenfälliges Beispiel, zugleich einen Hinweis wie ergebnisreich der Vergleich der alten Güterbeschreibungen für die Höfe- und Familienforschung ist. Die Liegenschaft der Freiherrn von FRANCKENSTEIN, Reimmichlstraße 23, "beim Medl" (Bauparzelle 220, Einlagezahl 18/11, alte Hausnummer 11, hat ihren Namen von einem Vorbesitzer Romed Rantner, dem sie im Jahre 1818 eingeantwortet wurde. Der Theresianische Kataster schreibt: "Zl. 54, Kilian Rantner besitzt eine Behausung mit Nr. 320. Grundzins an den Pfarrwidum zu Axambs 1 fl. 36 xr". Im Tiroler Landesregierungsarchiv in Innsbruck liegen Photokopien der Axamer Kirchenurbare [9]. Auf fol. 2 des Urbars von 1484 steht geschrieben: "A.S. Crucem: Item predium Berhardi Schulers, quod hodie in feudum habent FUEGER de Hall, Ib. VIII (Zu Heiligkreuz, ebenso das Gut des Bernhard Schuler, das heute zu Lehen haben die Fueger von Hall, 8 Pfund)". 8 Pfund Perner zu je 12 Kreuzer sind 96 Kreuzer. Weil der Gulden bis 1858 60 Kreuzer zählte, sind das, wie vorhin erwähnt, 1 Gulden und 36 Kreuzer! Der nächste Band des Kirchenurbars aus dem Jahre 1566 besagt: "Hans Oegge zinst von den Güettem, die vormalen Oswalt Müntzer anstatt seiner Muetter (innehatte), so die Hub und Güetter zur Hl. Kreuz gelegen zu Gampas, welche von FUEGERN herrüerent und vormalen Bernhart Schueller und Sigmundt Schaffer innegehabt 1 fl. 36 xr". Der Niedergang des Geldwertes in den vierhundert Jahren zwischen etwa 1450 und 1850 läßt sich am besten durch einen Vergleich der Arbeitslöhne beleuchten. Hall war im Jahre 1447 abgebrannt. Beim Wiederaufbau der Stadtbefestigungen erhielten im Jahre 1459 die Mörtelträger einen Taglohn von 3 Kreuzem, die Maurer und Zimmerleute je 4 Kreuzer im Tag. 1496 erhielten die Tagwerker im Dienste der Stadt durchschnittlich 5 Kreuzer Taglohn. Der Verdienst des Mörtelrührers stieg von 5 auf 6 Kreuzer [10]. Aus ererbten Familienschriften kann ich diesen Zahlen spätere Eintragungen gegenüberstellen. Zu Beginn des vorigen Jahrhunderts führte nämlich der Besitzer des Ingramschlößls am Innsbrucker Stadtsaggen, es stand an der Stelle der heutigen Polizeikaserne, Johann Andrä von INGRAM-LIEBENRAIN, mit großer Sorgfalt sein Kassenbuch. Im Jahre 1807 bezahlte er die Tagschicht der auf seinem Gut beschäftigten Hilfskräfte mit 15 bis 26 Kreuzern, die Mäher aber bekamen 36 und 40 Kreuzer pro Tag. Bei Hausreparaturen erhielten Maurer und Zimmerleute je 36 Kreuzer im Tag. Auch mein Urgroßvater, Johann Andräs Neffe und Erbe, der Kaiserjägerhauptmann Johann Kaspar von Ingram zu Liebenrain (1784-1850) führte getreulich Buch über seine Einnahmen und Ausgaben. Als er im Jahre 1839 Dachreparaturen durchführen ließ, bekamen die Handlanger 30 Kreuzer im Tag, die Zimmerleute 38-42 Kreuzer, die Maurer 38 Kreuzer, der Anstreicher aber einen Gulden, das waren damals 60 Kreuzer, täglich. Die Geldzinse waren durch Jahrhunderte gleich geblieben, die Löhne aber auf das sechs- bis zehnfache gestiegen, dadurch der Ertrag auf einen kleinen Bruchteil herabgesunken! Jenes Mißverhältnis war in Wirklichkeit noch viel krasser, denn die Haller Stadtarbeiter hatten wohl nur die Paar Kreuzer Barlohn erhalten, während ein Gutsbesitzer seinen Hilfskräften, so wie es überall Brauch war, auch entsprechende Verpflegung zu verabreichen hatte. Besonders zur Zeit der Ernte brauchte es kräftige Kost. Was bei solchen Gelegenheiten alles verzehrt wurde, hat Otto STOLZ nach Aufzeichnungen im Wiltener Stiftsarchiv in seiner schon erwähnten "Geschichte der Hofmark Wilten", S. 80 ff., bekanntgegeben. Er schreibt zuerst davon, daß es als Rest ursprünglicher Leibeigenschaft anzusehen sei, daß alle Inhaber von Wiltener Leihgut außer dem Grundzins auch gewisse Feldarbeiten für den Maierhof des Stiftes zu verrichten hatten. "Diese Fronarbeiter bekamen an den Erntetagen eine Marende von Wein, Käs und Brot, nach dem Abschluß der Feldarbeit ein Mahl, bestehend in Brot, Wein, Kuttelflecken als Voressen, Suppe, Fleisch, Kraut, Schweinernes, Speck, Eingemachtes, Braten, Gerste und Almkäs, zu Ostern auch eigene Osterfladen". Otto Stolz bemerkte dazu, daß eine solche Bewirtung auch bei anderen Grundherrschaften üblich war. Dem Stift Wilten kamen jene Dienstleistungen jedenfalls viel zu teuer. "Damit das Stifft sich einen Nutzen verschaffen werde" verzichtete es im Jahre 1711 auf die Fronarbeit und damit entfiel die kostspielige Bewirtung. Der altdeutsche Brauch, jede Gabe mit einer Gegengabe zu erwidern, kam nebenbei bemerkt dem Stift auch bei anderen Gelegenheiten sehr teuer; der Gratisbezug von Salz mußte den Haller Pfannhausern mit so reichlicher Bewirtung vergolten werden, daß sie auf der Heimkehr herumtorkelten wie Schiffe auf stürmischer See [11]. Auch der einer Brandschatzung ähnliche Brauch der Innsbrucker Freudenzüge nach Wilten [12] war eine schwere Belastung, die einen beträchtlichen Teil der Grundrenten auffraß. Ein Seitenstück dazu aus dem weltlichen Bereich schildert die am 22. Oktober 1970 in ihrem 88. Lebensjahre heimgegangene Heimatschriftstellerin Frau Marie GRASS-CORNET in ihrem knapp vor ihrem Tode herausgekommenen Buch "Aus der Geschichte der Nordtiroler Bürgerkultur" [13]. Sie beschreibt die Unannehmlichkeiten und Auslagen, die ihrem Großvater aus dem Besitz des Edelsitzes Wohlgemutsheim in Baumkirchen erwachsen waren, sodaß er sich zu dessen Verkauf entschloß: "...Der geringe Pachtzins wurde vom alljährlichen Kirchweihfest aufgebraucht, das man als altüberkommene Einrichtung nicht gut abschaffen konnte. Zu diesem Tage mußten von nah und fern alle ländlichen und städtischen Honoratioren geladen und reichlich bewirtet werden. Mit einem Leiterwagen wurden das Wild und Geflügel, die Torten, sonstige Bäckereien und Sulzen von Hall nach Baumkirchen geliefert. Die warmen Gerichte hingegen bereitete man in der Schloßküche selbst...". Der im genannten Buch wiedergegebene Speiszettel aus dem Jahre 1847 nennt 15 Gänge mit ausgesuchten Leckerbissen; es mußten Fleischspeisen und Süßigkeiten in wechselnder Folge aufgetischt werden, um den Appetit der Gäste immer wieder anzuregen. Neben jenen den Gutsertrag verschlingenden Gastereien gehörte es zu den Pflichten eines Grundherrn, seinen Pächtern im Falle einer Mißernte den Grundzins zu erlassen. Bei Brandunglücken oder Vermurungen war ein dreijähriger Nachlaß üblich. Das heutige Bankwesen kennt solche Rücksichten nicht; ich glaube nicht, daß ein Bankkredit in schlechten Jahren unverzinst bleiben dürfte! Auch Reparaturen an verpachteten Gebäuden geschahen meistens zu Lasten des Gutsherrn, obwohl er eigentlich nur bei Neueinrichtungen herangezogen werden sollte. Ich kannte einen adeligen Großgrundbesitzer, der sich in den letzten Jahren vor dem Zweiten Weltkriege gar nicht mehr auf seinen Sommersitz in Südtirol wagte; wenn er dort erreichbar war, kamen seine Pächter der Reihe nach mit ihren Anliegen daher: hier eine eingefallene Mauer, dort ein schadhaftes Dach oder die Notwendigkeit eines neuen Stalles - statt Zinse entgegenzunehmen, sollte er nur überall zahlen! Auch die Instandhaltung von Burgen legt deren Eigentümern schwere Opfer auf. Manche Adelsfamilien verbluten sich fast, um den Sitz ihrer Ahnen vor dem Verfall zu retten. Was die Eigentümer von Tratzberg, Friedberg, Wolfsthurn in Mareit usw. fort und fort auslegen müssen, um die Gebäude vor dem Verfall zu bewahren, könnte manchen bekehren, der mit Neid auf einen schönen Schloßbesitz schaut! Man sollte jene aufopfernden Bemühungen, um einzigartige Kulturwerke zu erhalten, von Anerkennung hervorheben! Um falschen Anschauungen entgegenzutreten hielt ich es für notwendig, auf einige Schattenseiten des Gutsbesitzes hinzuweisen. Man könnte eine bekannte österreichische Redensart abändernd sagen: "EIGENTLICH HAT MAN NIX DAVON, ABER DAS HAT MAN G'WISS!" Auch der geringfügige und durch allerlei Umstände beschnittene Ertrag aus verpachteten Grundstücken war nicht zu unterschätzen und hatte nebenbei seinen moralischen Wert. Er hielt Gebende und Empfangende in gewisser Hinsicht zusammen. Wenn sie sich trafen, ließ sich mancherlei besprechen, der Grundherr konnte guten Rat erteilen und von übereilten Entschlüssen zurückhalten, zum Beispiel durch Verweigern des "grundherrlichen Konsenses" bei einem beabsichtigten Verkauf von Liegenschaften oder vor allem bei Güterteilung und Belastung. Die im Jahr 1848 erreichte Grundentlastung warf jenes patriarchalische Verhältnis um. Die Erbpächter, und das war die Mehrzahl der Gutspächter, wurden zu Eigentümern mit unumschränkter Verfügungsfreiheit; sie brauchten ihren einstigen Herrn nur eine sehr bescheiden angesetzte Abfertigung zu entrichten [14]. Ein Drittel des Grundzinses wurde außerachtgelassen, weil die Kosten des Einbebens oder die übliche Gegengabe ohnehin einen Teil der Einnahme verschlungen hatten. Zwei Drittel des Zinses wurden mit 5 % kapitalisiert. Der bisher Belastete brauchte aber nur die Hälfte davon ratenweise abzuzahlen, die andere Hälfte zahlte das Land. Trotzdem war diese Lösung nicht zu jedermanns Freude! Ein Beispiel, wie wenig manchen Bauern daran gelegen war, etwas für ihre "Befreiung" zu zahlen, sei aus einem früher zu Salzburg gehörenden Gebiet gebracht, das erst 1816 mit Tirol vereinigt wurde. Acht Familien im Brixental waren noch um das Jahr 1800 Leibeigene des Erzbischofs von Salzburg [15]. Die männlichen Familienmitglieder hatten ihm jährlich 2 Kreuzer Leibzins zu entrichten; bei Erbübergängen mußte außerdem die beste Kuh abgeführt werden. Schon im Jahre 1795 wollte der damals regierende Erzbischof Hieronymus Graf von COLLOREDO die 139 Köpfe gegen eine Summe von insgesamt 800 Gulden freigeben, doch sie verschmähten diese Gnade und boten "für die FREIHEIT, EIN WORT, DAS SONST MILLIONEN BIS ZUR AUFOPFERUNG DES LEBENS ZU BEGEISTERN PFLEGT", nicht mehr als 511 Gulden an mit der Begründung: der Leibzins betrage nur zwei Kreuzer im Jahr und die Kühe würden erst nach dem Tode gefordert. Der Schlag treffe also nicht sie, sondern die Erben! Schließlich wurden jene Leibeigenen durch ein Hofdekret vom 24. Dezember 1807 ohne Gegenleistung freigegeben. Bei der im Jahr 1848 durchgesetzten Grundentlastung erleichterte man den Bauern das Abstatten der Kapitalsabfindung durch langfristige Zahlungsbedingungen. Vielleicht hätten sie sonst ebenfalls darauf verzichtet, sich freizukaufen! Jene bescheidene Abfindungssumme war von den Empfängern bald verbraucht oder verspekuliert - besonders der große Bankkrach von 1873 brachte zahlreiche Aristokraten um ihr ganzes Vermögen! - und so hatten die einstigen Grundherrn nichts mehr, weder die ideelle Verbindung mit Grund und Boden, noch einen auch noch so kleinen Zinsgenuß! Die Grundentlastung war wie ein Schlußstrich: der Damm war geborsten, der der Landflucht der Bauern entgegenstand, und beim Adel traf ein, was der alte Wilhelm Heinrich RIEHL [16] gesagt hatte: "DEM ADEL SCHWINDET GLEICH DEM BAUERN DER BODEN UNTER DEN FÜSSEN, SOWIE IHM DIE BASIS DES GRUNDBESITZES ABHANDENKOMMT". Eine Abhandlung über das Verhältnis des adeligen Grundherrn zum Bauern wäre unvollständig, wollte man der Frage ausweichen, ob der Adelige in steuerlicher Hinsicht besser behandelt worden sei als der Bauer. Darüber schrieb zwar schon Tullius von SARTORI in seiner "Geschichte des landschaftlichen Steuerwesens" [17], es sei dieses schon unter der Regierung des Kaisers Maximilian I. so geregelt worden, daß es keine Bevorzugung des Adels bedeutete. Ich kann hier, wenigstens aus Napoleonischer Zeit, aus Dokumenten eigenen Besitzes belegen, daß der Adel in einzelnen Fällen sogar stark benachteiligt wurde! Kaiser Franz II. ließ am 8. November 1796 durch seinen Hofkommissär Grafen von und zu LEHRBACH in Innsbruck ein Regulativ veröffentlichen, "nach welchem die zur Rettung des Vaterlandes bewilligte Classensteuer anzulegen und durch drey Monathe... zu heben ist" [18]. Ich hebe einige Beispiele heraus, was jeder durch drei Monate zu zahlen hatte: | Beyde Herren Fürstbischöfe zu Trient und Brixen | 100 fl. (Gulden | | Ein Domprobst oder Domherr | 16 fl. 40 xr. (Kreuzer) | | Der Probst zu Innich | 10 fl. | | Ein vermögender Abt und Prälat | 25 fl. | | Einer mit mittelmäßigen Vermögen | 18 fl. | | Einer der geringen | 12 fl. | | Ein Decanus oder Pfarrer vom besseren Einkommen | 4 fl. | | Einer der wenigern (ärmeren) Pfarrer und Curaten | 1 fl. 30 xr. | | Organisten, Schulmeister und Meßner in Städten | 8 xr. | | Organisten, Schulmeister und Meßner am Land | 6 xr. | | Ein Graf von größerem Vermögen | 25 fl. | | Der mittelmäßigen einer | 20 fl. | | Der geringern einer | 18 fl. | | Ein Freyherr mit großem Vermögen | 18 fl. | | Ein Freyherr mit mittelmäßigem Vermögen | 15 fl. | | Ein Freyherr mit geringerem Vermögen | 12 fl. | | Vermögliche vom Adel, sie seyen in der Matrikel oder nicht | 10 fl. | | Ein anderer, so ein mittelmäßiges Vermögen hat | 6 fl. | | Welche aber su ihnen gar geringes Vermögen besitzen | 3 fl. | | Professoren, der Rechten Doctores | 6 fl. | | Medicinae Doctores und Apotheker (je nach Vermögen) | 6 oder 4 fl. | | k.k. Räthe, die nich von Adel sind (ebenso) | 10, 6 oder 3 fl. | | Stadt- und Landrichter (ebenso) | 4 oder 3 fl. | | Bürgermeister, Anwald, Rathsbüerger (ebenso) | 1 fl. 30 xr. oder 1 fl. | | Ein Handelsmann (ebenso) | 10, 6 oder 3 fl. | | Ein großer Gastgeb und Bräuer | 6 fl. | | Ein wirth (je nach Vermögen) | 4, 2 fl. oder nur 30 xr. | | Ein Metzger, Müller, Bäcker (ebenso) | 5, 2, 1 fl. oder nur 30 xr. | | Gemeine Inwohner, die Kein Bürgerrecht und gleichwohl ein Handwerk haben | 20 xr. | | Handgesellen (je nach Einkommen) | 6, 4 xr. | | Tagwerker, Boten | 4 xr. | | Ein angesehener Gerichts- oder Bauersmann, so die Arbeit nicht selbst verrichtet und gutes Vermögen hat | 1 fl. 30 xr. | | Ein Bauersmann von mittelmäßigem Vermögen | 45 xr. | | Ein geringerer Bauersmann | 20 xr. | | Ein größerer Bestandsmann | 12 xr. | | Ein gemeiner Bestands- oder Baumann | 6 xr. | | Ledige Bauernknechte | 4 xr. | | Eine Dienstdirn | 2 xr. | | Ein Hebräer, so größerer Handelschaft treibt | 10 fl. | | Ein anderer von mittelmäßigem Gewerbe | 6 fl. | | Der schlechteren einer | 3 fl. |
Witwen hatten im allgemeinen etwa ein Drittel der für ihre Männer angesetzten Beträge zu zahlen. Wie die Tabelle zeigt, handelte es sich um eine Kopfsteuer, die weniger nach dem tatsächlichen Einkommen als nach dem Titel der steuerpflichtigen Person festgesetzt war. Wenn der reichste Bauer nur einen Gulden und 30 Kreuzer zu zahlen hatte, der ärmste Graf aber 18 Gulden, dann kann man gewiß nicht von einer Begünstigung des Adels sprechen! Gerechter war die im selben Dekret verlautbarte Kapitaliensteuer verteilt. Jedermann ohne Unterschied maßte für je 100 Gulden Kapital drei Raten von je 12 Kreuzern leisten. Selbstverständlich gab es daneben erhöhte Gebäudesteuern, Grundsteuern und Steuern auf die Grundrenten, wobei freilich geklagt wurde, daß Spitäler und andere gemeinnützige Stiftungen, die auf solche Einkünfte angewiesen waren, am meisten getroffen seien! Genau nach dem Titel jener Personen, die sich amtliche Urkunden ausstellen ließen, berechnete man die Stempelgebühren. Kaiser Franz II. ließ am 5. Oktober 1802 in Wien die ab 1. Jänner 1803 in allen österreichischen Ländern geltenden neuen Stempeltarife verlautbaren [19]. Wenn für das Beurkunden von Geldgeschäften je nach der Höhe des Betrages 14 verschiedene Klassen festgesetzt sind, z.B. wenn die Summe 25 Gulden nicht überschreitet, 3 Kreuzer, wenn es sich aber um mehr als 80.000 Gulden handelt, 100 Gulden, so ist das recht und billig. Schwer verständlich ist es, daß Testamente, Reverse, Verzichte, Verträge, Vergleiche usw. so verschieden taxiert sind: Landschullehrer, Dienstboten, Tagwerker, Soldaten und "alle Parteyen, die einer anderen Klasse nicht ausdrücklich zugewiesen sind" zahlen nach dem Tarif 2. Klasse 6 Kreuzer, Schullehrer, Kapläne, Bürgermeister, Bürger, diese alle aus untertänigen Städten, Realitätenbesitzer sofern sie untertänig sind, Wirte am Land nach dem Tarif 3. Klasse 15 Kreuzer, Schullehrer in Hauptstädten, Landpfarrer, Konzipisten, Adjunkten, städtische Wirte nach dem Tarif 4. Klasse 30 Kreuzer, Seelsorger in Hauptstädten, Offiziere, Bürger in landesfürstlichen Städten nach dem Tarif 5. Klasse 45 Kreuzer, Amtsvorsteher, Bürger in den Hauptstädten usw. nach dem Tarif 6. Klasse einen Gulden. Dann erst kommen die Adeligen und Doktoren; sie zahlen nach der 7. Klasse des Tarifs 2 Gulden, die Erzpriester, Hofräte und der Ritterstand nach der 8. Klasse 4 Gulden, Prälaten und Geheimräte nach der 9. Klasse 7 Gulden, Grafen und Freiherrn nach dem Tarif der 10. Klasse 10 Gulden, Fürsten nach der 11. Klasse 20 Gulden. Bauern sind gar nicht erwähnt; sie zahlten also im allgemeinen nur 6 Kreuzer, höchstens, wenn man sie als Realitätenbesitzer einschätzte, 15 Kreuzer im Gegensatz zu den Adeligen, die für gleiche Urkunden 2 bis 20 Gulden an Stempelgebühren erlegen maßten. Wo bleibt die Begünstigung des Adels? Sogar die Kirche stufte die Stolgebühren nach dem Titel ab. Weil es heißt: "ADEL VERPFLICHTET", kam der Adel in die höchste Tarifgruppe. Ich fand eine um das Jahr 1820 niedergeschriebene Stolordnung der Stadtpfarre Hall in Tirol Drei Personenklassen sind unterschieden: 1. Klasse: Adeliche, wohlhabende Bürger und Grundbesitzer 2. Klasse: Mindere Beamte und Hausbesitzer 3. Klasse: Übrige
Bei Hochzeiten waren zu zahlen (der Gulden zählte damals 60 Kreuzer): Dem Pfarrer für das Brautexamen 1. Klasse 1 fl.12 xr, 2. Klasse 48 xr, 3. Klasse 24 xr Dem Kooperator für die Verkündigung 1 fl.12 xr, bzw. 48 xr oder 24 xr Dem Pfarrer für die Trauung 1 fl.30 xr, bzw. 1 fl. oder 30 xr Der Kirche 48 xr, bzw. 36 xr oder 21 xr Dem Mesner 48 xr, bzw. 36 xr oder 21 xr
In ungefährem Zusammenhang mit unserer bisherigen Darlegung steht auch ein Blick über die Geldanlagen des Adels. Soweit das Vermögen nicht in mehr oder minder einträglichen Liegenschaften bestand, war es im allgemeinen in "mündelsicheren" Wertpapieren oder in grundbücherlich eingetragenen Hypotheken angelegt. Die Schuldverschreibungen des Staates, der Länder oder Eisenbahnen verzinsten sich durchschnittlich mit 4 bis 4,2 %. In der Kriegszeit war es patriotische Pflicht, Kriegsanleihe zu zeichnen. Sie brachte zwar 5-6 % an Zinsen ein, galt aber schon vom Anfang an als unsicher. Die Beteiligung daran war ein bewußtes Opfer! Am Schluß wurde die Kriegsanleihe allerdings ebenso zu Null wie alle anderen Staatspapiere! Aktien waren wegen ihres schwankenden Ertrages und der Möglichkeiten von Konkursen weniger beliebt. Vielleicht spielten noch Erinnerungen an seinerzeitige Verluste beim Bergbau mit an den Vorurteilen gegen eine Beteiligung an Industrie und Handel. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel! Auch der Adel stellte wagemutige, fachlich bestens geeignete Männer an die Spitze industrieller Unternehmungen und brachte sie zu einem gedeihlichen Aufstieg; ich verweise nur auf das Beispiel der Jenbacher Werke! Vielfach war das Barvermögen in Form von Hypotheken angelegt. Besonders die einstens zinspflichtigen Bauern suchten in Geldnöten ihren ehemaligen Grundherrn auf, wenn sie ihn in der Lage wußten, etwas herleihen zu können. Die Verzinsung blieb im allgemeinen bei 4-4,5 %. Bankzinsen und Leistungen an gewerbliche Geldverleiher waren schon vor dem Ersten Weltkrieg etwa doppelt so hoch. Ich fand im Aufschreibbuch meines Urgroßvaters Johann Kaspar von INGRAM, daß er manchem Hilfsbedürftigen zinsenlose Darlehen gewährte. In der Inflation nach dem Ersten Weltkrieg wurden auch grundbücherlich eingetragene Hypotheken sozusagen zu Nichts. Denn beim Verhältnis: 10.000 Papierkronen gleich einem Schilling konnte jener ursprünglich ein schönes Vermögen darstellende Betrag mit einigen Wecken Brot getilgt werden! Fälle von freiwilliger Aufwertung sind mir nicht bekannt. Ebenso sanken Mietzinse und Pachteinnahmen durch Mieter. und Pächterschutz auf ein Nichts zusammen. Zahlreiche Eigentümer, darunter auch Adelige, verschleuderten ihre ertraglos gewordenen und nur mehr Verdruß bringenden Liegenschaften, während sich die Nutznießer ohne Rücksicht auf religiöse oder politische Einstellung auf ihr gesetzliches Recht beriefen und ihren Vorteil wahrten. "DU BIST SONST EIN PATENTER KERL", meinte Graf Kh., der Besitzer einer Saggenvilla und Hausherr eines berühmten kaiserlichen Generals, halb ironisch, halb freundschaftlich zu seinem Mieter, "ABER IN WOHNUNGSANGELEGEN-HEITEN BIS DU EIN BOLSCHEWIK!". Er sagte das Wort um das Jahr 1925 als Trinkspruch bei einer festlichen Gelegenheit vor hochgestellten Zeugen, die es sofort weitertrugen. Ich greife auf solche Erinnerungen zurück, um gewisse Parallelen zu ziehen. Das im Ersten Weltkrieg aus sozialen Gründen erlassene Mieterschutzgesetz sollte nach ursprünglicher Absicht die Familien der Eingerückten vor Nachteilen schützen. Durch seine Verewigung trug es ebenso zum Ruin mancher Haus- und Grundeigentümer bei wie die seinerzeit zum Schutz der Erbpächter erlassenen Maßnahmen.
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