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Brixen - Das Reichsfürstentum
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Friday, 15 August 2008
Article Index
Brixen - Das Reichsfürstentum
Das Wappen
Die Diplomatie
Die Erbämter
Der Hofstaat
Die Verwaltung
Die Hoflieferanten
Die Säkularisation
Der Hochstiftsadel
Quelle: GRANICHSTAEDTEN-CZERVA, Rudolf - "Brixen - Reichsfürstentum und Hofstaat", Wien 1948.

I. Die Hoheitsrechte des Reichsfürstentums Brixen.

"Wir von Gottes Gnaden Bischof, des heiligen römisch-deutschen Reiches Fürst von Brixen, bekennen ...", dies war der offizielle Titel des Fürstbischofs; anzusprechen war er mit "Eure hochfürstliche Gnade, gnädigster Herr". Als das Domkapitel einmal (30.9.1725) an den Fürstbischof (Kaspar Ignaz Grafen KÜNIGL) ein Schreiben nur mit "Fürstliche Gnaden, gnädiger Herr" richtete, sandte dieser es uneröffnet zurück. War der Fürstbischof auch Kardinal, wie Nikolaus VON CUSA (1463), Melchior VON MEKAU (1508), Bernd VON CLES (1538), Christof VON MADRUZZ (1578) und Andreas von Österreich (1600), so hatte er Anspruch auf die Anrede "Eminenz". Der lateinische Titel des Fürstbischofs war "Episcopus et Sancti Romani Imperii Princeps Brixinensis".
Nach außen war der Fürstbischof seit 7.6.1027 unmittelbarer souveräner Reichsfürst, nach innen Landesfürst, in geistlicher Beziehung Bischof von Brixen. Seit 10.4.1004 war er auch Herr der Herrschaft Veldes (mit Insel Werth) in Krain.

Der hohe Rang des Reichsfürsten kommt auch in den Erbämtern (seit 1110) am fürstbischöflichen Hofe zum Ausdruck. In einer Urkunde vom 29.10.1233 (Sonnenburg im Pustertale) wurde zum ersten Male diese Erbämter erwähnt, und zwar Arnold VON RODANK als Oberstkämmerer, Friedrich VON SCHÖNECK als Oberstmarschall, Nikolaus VON KASTELRUTH als Oberstruchseß und Eberhard VON SÄBEN als Oberstmundschenk. Im Jahre 1253 wird der Herzog von Schwaben als Erbtruchseß, der Herzog von Bayern als Erbmarschalk, der Herzog von Meran als Erbmundschenk und der Herzog von Kärnten als Erbkämmerer verzeichnet. Im Jahre 1417 finden wir einen Johann VON SCHENKENBERG, im Jahre 1438 einen Konrad VON KREYG, im Jahre 1591 Anton VON ALBIZZI als Erbschenken, im Jahre 1448 Oswald VON SÄBEN (gest. 1465 in Neustift) als Erbtruchseß des Hochstiftes Brixen angeführt. Am 10.6.1627 sehen wir bei der Inthronisation des Fürstbischofs Daniel ZENN den Chrstiof Freiherrn VON WELSPERG als Erbmarschalk (versilberter Stab), den Johann Arbogast Freiherr VON THUN als Erbschenk (erster Trunk bei der Tafel), den Hans Freiherrn VON WOLKENSTEIN-RODENEGG als Erbtruchseß (Auftragen der ersten Speise) und den Michael VON COLONNA-VELS als Erbkämmerer (Abnahme der Mozzetta [Schulterkragen] und der Rochets [Chorhemd]) als Inhaber der vier Erbämter.

Ihre Wappen sind in der fürstbischöflichen Lehenstube in Brixen angebracht und heute noch sichtbar. Die Kaiserin Elisabeth Christine, geborene Prinzessin von Portugal, Gemahlin Kaiser Karls VI., wurde bei ihrem Besuche in Brixen am 21.5.1713 von den Inhabern der vier Erbämter bedient.

Jeder neuerwählte Fürstbischof musste beim Reichsoberhaupte, dem deutschen Kaiser, um die Belehnung mit den fürstlichen Hoheitsrechten ansuchen (Reichslehen, Temporalien, Regalien). Dies geschah auch in der Zeit von 1240-1803 regelmäßig. Für die Zeit der Sedisvakanz, d. h. des Freiseins des bischöflichen Stuhles bis zur päpstlichen Bestätigung des Nachfolgers, regierte das Domkapitel mit dem von ihm erwählten neuen Fürstbischof. Aber auch jeder neue Tiroler Landesfürst, z. B. Kaiserin Maria Theresia (als Gräfin von Tirol, 7.5.1747) musste den Fürstbischof um die Erteilung der alten Lehen, die dem Landesfürsten von den Fürstbischöfen verliehen wurden, ersuchen. Dies geschah in feierlicher Weise durch Entsendung eines hohen Würdenträgers, z. B. 7.5.1748 Josef Innozenz Graf BRANDIS, von Innsbruck nach Brixen (Lehensrevers, 1296-1803, zum letzten Male unter Kaiser Franz I. im Jahre 1792). Otto Stolz sagte daher ("Pol. Landesbeschreibung von Südtirol", S. 355) sehr richtig, dass es "immerhin ein etwas verwickelter staatsrechtlicher Zustand war, dass derselbe Würdenträger, der einerseits als römisch-deutscher Kaiser dem Fürstbischof die Regalien (königlichen Rechte) und damit die reichs- und landesfürstlichen Würden verlieh, andererseits, als Landesfürst von Tirol, vom gleichen Fürstbischof bestimmte Gebiete als Lehen trug". Diese Verwicklung kam auch in einer Urkunde vom 2.1.1367 zum Ausdruck, in der sich der Fürstbischof Johannes VON LENZBURG als Kanzler des Herzogs Albrecht III. von Österreich bezeichnet, also in seinen Diensten stand, und gleichzeitig, als regierender Fürst, seinem Dienstherrn, dem Herzog, verschiedene Lehen verlieh; also gleichzeitig Untergebener und Lehens-Herr war.

Die kaiserliche Belehnung erfolgte mit bestimmten Zeremonien: Der Kaiser hielt das Evangeliumbuch auf dem Schoße, der fürstliche Gesandte legte zwei Finger auf das Evangeliumbuch und sprach: "Wir N. N., Domherren zu Brixen, und des hochwürdigen Fürsten und Herrn N. N., Bischofs von Brixen, unseres gnädigsten Fürsten und Herrn bevollmächtigter Gewaltträger, geloben und schwören im Namen und der Seele desselben, unseres gnädigen Herrn, auf das Heilige Evangelium, das wir hiermit leiblich berühren, in Kraft desselben Gewalt uns von Seiner fürstlichen Gnaden gegeben, daß derselbe, unser gnädigster Fürst und Herr, hinfüro, von dieser Stunde an, Euch, dem allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, N. N., Römischer Kaiser, und aller Eurer kaiserlichen Majestät Nachkommen, im Reiche, und dem Reiche getreu, hold, gehorsam und gewärtig sein, hingegen nimmermehr wissentlich dabei sein soll oder will, wenn etwas gegen Eurer kaiserlichen Majestät Person, Ehre, Würde oder Stand etwa vorgenommen werden würde" (z. B.: 10.10.1625, 6.2.1749).

Die reichsfürstbischöfliche Belehnung des Kaisers (als Landesfürsten und Grafen von Tirol) erfolgte ebenfalls unter einem vorgeschriebenen Zeremoniell: Im Wappensaale (jetzt erstes Zimmer der Ordinariats-Kanzlei) saß zu oberst der Reichfürst von Brixen; etwas davon entfernt in einem Lehnstuhle der österreichischen Lehens-Empfänger auf der rechten, während auf der linken Seite, auf einem weniger prunkvollen Lehnstuhle der fürstbischöfliche Hofrats-Präsident Platz nahm. Auf "ordinären" Sesseln saßen dann die geistlichen und weltlichen Hofräte und unten an der Tafel der Sekretär, auf einem Stuhl ohne Lehne. Da einem deutschen Kaiser dieses Zeremoniell nicht genehm war, sandte er in der Regel (eine Ausnahme ist uns nicht bekannt) einen Stellvertreter, meist einen Hofrat der Innsbrucker Regierung oder einen Hochadeligen aus der Umgebung des Landesfürsten von Tirol (oder Kaisers). Der Fürstbischof las dem Vertreter des Tiroler Landesfürsten die Belehnungsurkunde vor, worauf der landesfürstliche Vertreter den Revers des Landesfürsten unterschrieb; darin wurde gesagt, dass die Lehen, so schon die Vorfahren des Landesfürsten vom Stifte Brixen empfangen haben, wieder dem Landesfürsten verliehen werden. Eine genauere Spezifikation der Lehen (Gerichte) wurde von der Tiroler Regierung aus staatsrechtlichen Gründen immer abgelehnt, da für diese die Belehnung nur eine Formsache war. Während für die reichfürstbischöfliche Belehnung nichts bezahlt wurde, musste der Fürstbischof für die kaiserliche Belehnung hohe Taxen entrichten und die großen Kosten der Reise seines Vertreters nach Wien bezahlen. Der Saal, in dem in Brixen der Fürstbischof den Kaiser mit den Brixnerischen Lehen belehnte, wurde die "Lehens-Stube" genannt.

Im Verhältnis zum Landesfürsten von Tirol betrachtete sich der Fürstbischof nicht als dessen Untertan (Landsass), auch nicht als Landstand, sondern der Landesfürst war für den Fürstbischof seit 1214 Schirmvogt und zugleich Lehensmann. Als sein Bundesgenosse schloß er mit ihm eine freiwillige Konföderation (Schutzverband). Wiederholt hat der Fürstbischof den deutschen Kaiser um Schutz gegen Eingriffe des Landesfürsten von Tirol in seine Rechte gebeten. Bei der Krönung des Kaisers (z. B. am 19.1.1690) reichte der Fürstbischof dem Kaiser den Reichsapfel.

Im Verhältnis zum Kaiser und Papst war das Bistum Brixen schon wegen seiner geographischen Lage viel zu bedeutsam, als dass sich bei dessen Besetzung nicht die verschiedensten Einflüsse geltend gemacht hätten. Den hohen Stellen (Papst, Kaiser, Landesfürst) konnte es nicht gleichgültig sein, in wessen Händen dieses Tor gegen Süden und Wache stand. Wir finden daher besonders in jenen bewegten Zeiten, in denen der Kampf zwischen Papsttum und Kaisermacht aufs heftigste tobte, die Streitteile besonders bemüht, bei der Besetzung des Brixner Bischofsstuhles die eigenen Interessen möglichst zur Geltung zu bringen. Daher lösen sich in diesem Ringen die kaiserlichen Parteigänger und die Verfechter der päpstlichen Sache auf dem Bischofstuhle ab. Sogar bis in das 20. Jahrhundert behielt sich die weltliche Macht (der Kaiser) ein Vetorecht gegen die Bestellung eines ihm unliebsamen Fürstbischofs vor (Recht der Exklusion).

In Innsbruck bekleidete der Fürstbischof das Amt eines "beständigen Rektors" der Universität (1779) und ließ sich hiebei durch einen Prokanzler vertreten (z. B. Anton Gallus Weyeter, gest. 18.1.1779, Prof. Dr. Ferdinand Kopf). Auf den Reichstagen (Augsburg, Regensburg usw.) und auf dem Landtag zu Innsbruck hatte der Fürstbischof Sitz und Stimme, in Innsbruck jedoch außerhalb der vier Stände, da er sich als nicht zu Ständen gehörig betrachtete. In geistlichen Angelegenheiten unterstand er als Suffragon dem Erzbischof von Salzburg. Mit seinem Nachbarn, dem Fürstbischof von Trient, verband ihn enge Schicksalsgemeinschaft und Berufskameradschaft. Alle diese fürstlichen Hoheitsrechte verteidigten die Fürstbischöfe von Brixen mit der ganzen Kraft ihres Einflusses oft durch Vermittlung des Papstes, des Kaisers oder der Reichstage. Wenn der Fürstbischof manchmal der Gewalt weichen musste, so geschah dies unter feierlichem Protest vor der ganzen Welt.
Im Verhältnis zu dem von ihm regierten Hochstifte war der Fürstbischof souveräner Herrscher. Die weltliche Verfassung war demnach die eines gewählten absoluten Monarchen, der unter "Mitwirkung" des Domkapitels, also konstitutionell, regierte. Er war grundsätzlich nicht an die Beschlüsse des Domkapitels gebunden, sollte aber dessen "Meinung" anhören. Vor und nach der Wahl wurden dem Fürstbischof sogenannte Wahlkapitulationen, d. h. Vorschriften, zu deren Einhaltung sich der Fürstbischof in seiner Regierungszeit verpflichten musste, vorgelegt (zum ersten Male am 28.9.1418). Hierdurch erfolgte allerdings eine gewisse Einschränkung der absolutistischen Gewalt. Auch geriet durch diese Wahlkapitulationen der Fürstbischof in eine gewisse Abhängigkeit vom Domkapitel. So hat man dem Fürstbischof K. J. Graf KÜNIGEL vorgeworfen, er habe gegen die Wahlkapitulationen, ohne Einwilligung des Domkapitels, den Jesuiten in Brixen eine Niederlassung gewährt (März 1722). Darüber erhob sich damals ein so heftiger Streit zwischen Domkapitel und Fürstbischof, dass es zum Abbruch der Beziehungen zwischen beiden kam und beide nur über Rom miteinander verhandelten. Die Wahlkapitulationen waren in Artikel (oder Punkte) gekleidet und mussten vom Fürstbischof vor der Inthronisation beschworen werden. Es war also eine Art neue Verfassung, die bei jeder Thronbesteigung vom Fürstbischof dem Fürstentum gegeben werden mußte und die auch in einem öffentlichen "Instrumente" vom Kapitelnotar schriftlich niedergelegt wurde. Die Wahlkapitulationen enthielten aber in der Regel nur die Bestätigung der alten Rechte und Freiheiten des Domkapitels (4.11.1427, 7.9.1437 usw.).

Am 3.4.1316 wurde im Baumgarten der fürstbischöflichen Hofburg vom Fürstbischof Johann WULFING eine große Versammlung, eine Art "Landtag", abgehalten, zu dem alle geistlichen und weltlichen "Stände" erschienen, Domherren, Chorherren, Ritter, Ministerialen, Küchenmeier, Lehensleute und Bürger aus Brixen und Bruneck. Bei diesem Landtage wurden die Rechte des Hochstiftes und des Fürstbischofs aufgezeichnet, also eine Art "Verfassung" kodifiziert und beschlossen.

Auch in den Synodalversammlungen (Synoden) können wir eine Art "Brixner Landtag" erkennen, da auf diesen Synoden der Brixner Klerus seine Wünsche und Beschwerden vorbringen durfte. Solche Synoden wurden sehr häufig abgehalten, die erste im Jahre 1186. Bei diesen Synodalversammlungen beharrte das Domkapitel auf der Einhaltung eines genauen Zeremoniells. So hatte bei der Synode am 10.10.1710 in der Mitte des Saales (fürstbischöfliche Hofburg) der Fürstbischof (K. J. Graf KÜNIGL) seinen Platz. An einem abgesonderten Tische saß der Konsistorialpräsident (Dominik Anton VON ALTSPAUR), am Ende des Tisches der Sekretär (Wilhelm Pernthaler). Zur Rechten des Fürstbischofs saß ein Domherr (Johann Anton VON ZEPHYRIS) als Vertreter des Domkapitels, das für diesen Vertreter einen "sauberen" Lehnstuhl verlangte, als den des Konsistorialpräsidenten, andernfalls müsse der Kapitelvertreter die Versammlung verlassen! Auf gewöhnlichen Stühlen saßen dann, rechts und links vom Fürstbischof, die geistlichen Räte, Dekane und Pfarrer. Ein junger Kurat führte das Protokoll.


 
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