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Österr. Adelsrecht 1804-1918
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Thursday, 08 March 2007
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Österr. Adelsrecht 1804-1918
Adelserwerb
Vorrechte
Adelsverlust
Adelsanmaßung
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- Berthold WALDSTEIN-WARTENBERG -

V. Adelsanmaßung.

Trotz der zahlreichen Adelserhebungen kam es immer wieder zu Adelsanmaßung, vor allem in der Lombardei und Galizien, dessen Adel es mitunter verabsäumte, die Adelsbestätigung einzuholen. Besonders häufig war auch der Mißbrauch mit Wappen. So machte am 24. Feber 1822 der Wappeninspektor Seidl die Hofkanzlei aufmerksam, daß Familien, denen der Adel verliehen worden war, ihre Wappen selbständig änderten und verbesserten, durch Schildhalter, Wappenmäntel und Herzschilde. Auch die Verwendung anderer Kronen und die Hinzufügung mehrerer Helme zum Wappen waren an der Tagesordnung [196].

Während das Führen eines nicht verliehenen Wappens den Behörden nicht so wichtig schien, wurde die Verwendung eines unberechtigten Adelstitels umso ernster genommen. Damit diesem Mißbrauch der Boden entzogen würde, wurden mittels Verordnung vom 21. Mai 1833 alle Pfarrämter angewiesen, bei Eintragungen in die Matrikeln sich von der Berechtigung des Adels zu überzeugen. Das gleiche sollte bei der Aufnahme in Erziehungsinstitute, Stiftungen, in den öffentlichen Dienst und in die ständischen Matrikel erfolgen [197]. Auch der Armee wurde die Überprüfung des Adels bei Aufnahme und Eintragung in die Matrikeln oder Ausstellung von Dokumenten durch ein Zirkular bekanntgegeben [198]. Vor allem bei der Anlage der Konskriptionslisten sollte darauf geachtet werden, da nur der Adel von der Militärpflicht befreit war.

Für die Ahndung von Adelsanmaßungen und Wappenmißbrauch war in den ersten Jahrzehnten des Kaisertums Österreich noch das kaiserliche Patent vom 4. August 1764 gültig. Die Anwendung desselben stieß jedoch in Tirol und der Lombardei auf Schwierigkeiten, da es dort nicht publiziert worden war (in Tirol im ehemaligen Fürstbistum Trient). In einem Bericht vom 25. August 1825 teilte das Gubernium von Tirol der Hofkanzlei mit, daß nur wenige Familien, die von den Fürstbischöfen von Trient und Brixen, vom Reichsvikar und den Herzögen von Mailand und Mantua den Adel erhalten hatten, um eine Adelsbestätigung nachgesucht hatten. Dessenungeachtet führten sie aber den Adel weiter und wenn man sie auf Grund des Patentes von 1764 belangen wollte, so wehrten sie sich mit dem berechtigten Hinweis, daß dieses Patent in ihrem Land nicht kundgemacht worden sei und daher nicht gelte. In ähnlicher Form stieß auch das Gubernium von Mailand auf Schwierigkeiten, worüber es bereits am 2. Juli 1823 an die Hofkanzlei berichtet hatte [199].

Um die Rechtslage zu vereinheitlichen, war die Erlassung eines neuen Dekretes notwendig, das in allen Ländern der Monarchie gelten sollte. Bereits im Jahre 1824 wurden von allen Landesgubernien Gutachten eingeholt [200] und 1826 im Einvernehmen mit der Hofkanzlei von der Hofkommission für Justizsachen des lombardisch-venezianischen Königreiches ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der vom Kaiser am 29. November 1826 genehmigt und für alle Königreiche und Länder, mit Ausnahme Ungarns und Siebenbürgens, für verbindlich erklärt wurde. Allerdings wurde der von den Behörden vorgeschlagene Passus, daß von den eingehobenen Strafen ein Drittel der Denunziant erhalten sollte, vom Kaiser gestrichen, vielmehr wurde die Kammerprokuratur verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Vergehen der Adelsanmaßung rechtzeitig zur Anzeige gebracht würden [201].

In dem am 2. November 1827 erlassenen Hofkanzleidekret [202] wird bestimmt, daß derjenige, der sich „adelige Titel oder Wappen beilegt, ohne den Adel überhaupt oder denjenigen Grad des Adels, dessen er sich anmaßt, wirklich erlangt zu haben“ mit einer Geldstrafe von 20-100 fl. oder 3-14 Tagen Arrest bestraft, im Wiederholungsfall mit 100-1.000 fl. oder 2-6 Wochen Arrest bestraft wird (§ 1). Politische und Justizbehörden haben von jeder ihnen bekannt gewordenen Adelsanmaßung die Kammerprokuratur zu verständigen, die wiederum die Anzeige an die Landesstelle mit dem gleichzeitigen Antrag auf Bestrafung weiterzuleiten hat (§ 2). Innerhalb sechs Wochen kann der Betroffene bei der Hofkanzlei Berufung einlegen (§ 3). Das Urteil wird von der Landesstelle gefällt, doch hat diese im Nichteinbringungsfall das Gericht um Exekution zu ersuchen (§ 4).

Im Dekret wird nicht taxativ aufgezählt, was alles unter den Begriff „Adelsanmaßung" fällt. Im Entwurf war allerdings noch festgehalten worden, es könne nur derjenige einer Adelsanmaßung beschuldigt werden, „der sich adelige Titel und Wappen unbefugterweise, vorzüglich bei Urkunden, Briefen, Bittschriften, auf Grabsteinen oder anderen Denkmälern, bei Leichen (-begängnissen), Verzierungen der Gebäude oder Wägen, auf Zuschriften und in öffentlichen Ankündigungen beilegt". Nicht anwendbar war das Gesetz in solchen Fällen, wo Personen unrechtmäßige Titel anderen zulegten, da bei ihnen kein böser Vorsatz angenommen werden konnte [203]. Darüber hinaus wurde von der Praxis als Anmaßung angesehen: Übersetzung des italienischen Conte-Titels [204], Führung von Wappensiegeln, deren wesentliches Merkmal Schild und Helm ist und daher nur von Adeligen geführt werden durfte [205], und wenn sich Ordensinhaber als Ritter bezeichneten, ohne Zusatz, der die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Orden erkennen ließ [206].

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