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Page 4 of 6 - Berthold WALDSTEIN-WARTENBERG -IV. Adelsverlust. 1. Der Verlust des Adels erfolgte beim persönlichen Adel durch den Tod, beim erblichen Adel durch Aussterben der Familie. Aber auch in ersterem Fall durfte nach § 92 des ABGB die Witwe auf die Dauer der Witwenschaft den Adel weiterführen, auch wenn sie diesen erst durch die Vermählung erhielt. Vermählte sie sich neuerdings, so verlor sie den Adelstitel ihres ersten Mannes. Das gleiche galt auch für eine adelig geborene Frau, die sich mit einem Bürgerlichen vermählte [190]. Durch Nichtverwendung des Adels trat kein Adelsverlust ein, auch wenn er, wie dies in früheren Jahrhunderten häufig geschah, auch durch mehrere Generationen nicht geführt wurde. Für den Verzicht auf den Adel, der auch im 19. Jhd. gelegentlich vorkam, war die Bewilligung des Kaisers notwendig. 2. Adelsentsetzung. Schon im Strafgesetzbuch von 1803 waren alle Verbrechen, die mit dem Tod oder einer schweren Kerkerstrafe bedroht waren, mit dem Verlust des Adels und Streichung aus dem Herren- und Ritterstand verbunden. Darüber hinausgehend wurde 1832 auch die unerlaubte Auswanderung mit dem Verlust des Adels bedroht [191]. Der Verlust des Adels mußte jedoch im Urteil ausgesprochen werden, doch sollte diese Verfügung erst dann in Kraft treten, bis das Obergericht (§ 446) eine Verfügung über die Entsetzung treffen konnte. Das Gericht teilte den Adelsentzug, in der Regel gleichzeitig mit einer Urteilsabschrift, der Hofkanzlei mit, die wiederum von sich aus alle Hof- und Landesstellen informierte und eine Streichung in den Adels- und Taufmatrikeln verfügte [192]. Wurde bei einem Verbrecher seine Zugehörigkeit zum Adel erst später bekannt, so mußte mittels eigenem Urteil der Adel nachträglich für verlustig erklärt werden [193]. Von der Adelsentsetzung war jedoch weder die Gattin noch die Kinder, soferne letztere vor dem Strafurteil gezeugt worden waren, betroffen. Hingegen durfte sich die Witwe eines solchen Verbrechers nicht „Witwe des Edlen N. von N." nennen [194]. Diese Bestimmungen wurden vollinhaltlich vom Strafgesetzbuch von 1852 übernommen (§ 27). Da beide Gesetze jedoch nur in Österreich galten, in Ungarn aber nur bei Hochverrat ein Entzug des Adels erfolgte, waren derartige Urteile, soferne es sich um einen ungarischen Staatsbürger handelte, in den Ländern der Stefanskrone nichtig [195]. So konnte demnach der eigentümliche Fall eintreten, daß ein und dieselbe Person in Ungarn als adelig galt, in Österreich aber nicht. © Alle Rechte beim Österreichischen Staatsarchiv
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