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Österr. Adelsrecht 1804-1918
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Thursday, 08 March 2007
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Österr. Adelsrecht 1804-1918
Adelserwerb
Vorrechte
Adelsverlust
Adelsanmaßung
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- Berthold WALDSTEIN-WARTENBERG -

III. Vorrechte.

Im Gegensatz zu den übrigen Ländern besaß der Adel in Österreich nur geringe Vorrechte, die nach dem Jahre 1848 fast völlig beseitigt wurden. Aber auch im Vormärz waren die einstigen historisch begründeten Standesprivilegien durch den von Maximilian begründeten und Josef II. durchgeführten zentralistischen Beamtenstaat stark beschnitten und beseitigt. Da ihre Anzahl gering war und nicht mehr in allen Provinzen galten, wurden sie 1838 in einer Verordnung zusammengefaßt [173]. Sie beinhalteten demnach

1. das Recht, die verliehenen Titel, Prädikate und das Wappen führen zu dürfen und sich ersteres auch von anderen beilegen zu lassen. Dieses Recht blieb dem gesamten Adel als einziges Vorrecht bis zum Ende der Monarchie erhalten.

2. Privilegierter Gerichtsstand in allen Provinzen, mit Ausnahme der Lombardei. In diesen Provinzen wurden die zivilrechtlichen Prozesse des Adels vor dem Landrecht, die Strafprozesse vor den Magistraten der Provinzhauptstadt, schwere Polizeiübertretungen am Lande vor den Kreisämtern abgehandelt. Für adelige Dienstgeber waren bei Streitigkeiten mit Dienstboten in Wien die Polizeioberdirektion zuständig. Der privilegierte Gerichtsstand wurde bereits mit der ersten Reichsverfassung vom 25. April 1848 (§ 25) abgeschafft [174].

3. Die gerichtlichen Ehrenvorzüge des Sitzes vor Gericht und in sämtlichen Erlässen die Anrede „Herr“ oder „Frau" für Angehörige des Herren- und Ritterstandes. Dieses Privileg wurde durch die Verordnung des Justizministeriums vom 11. August 1848 aufgehoben [175].

4. Mit Ausnahme der Provinzen Tirol, Dalmatien und der Lombardei war der Adel von der Militärpflicht befreit. Gegen dieses Privileg, in dessen Genuß z. B. in Galizien ein hoher Prozentsatz der Bevölkerung gelangte, wandte sich schon 1845 das Generalkommando von Niederösterreich mit dem berechtigten Hinweis, daß gerade der Adel in erster Linie zur Verteidigung des Hofes und Staates verpflichtet sei [176]. Es wurde mittels § 1 des Patentes vom 5. Dezember 1848 aufgehoben [177].
Nur der ehemals reichsunmittelbare Adel wehrte sich gegen den Entzug der Befreiung von der Militärpflicht mit dem Hinweis, daß ihm dieses Privileg mittels Artikel XIV der Bundesakte gewährt worden sei. Es kam zu mehreren Eingaben an den Kaiser und die Ministerien, 1874 sogar zu einer Entscheidung des Reichsgerichtes, doch waren sich alle mit dieser Angelegenheit befaßten Ministerien einig, hier keine Ausnahmestellung zuzulassen [178].

5. Die Fähigkeit, gewisse Stiftsplätze zu erwerben. Hier handelte es sich aber nicht um ein öffentliches Recht, sondern um die Möglichkeit, in den Genuß einer Stiftung zu gelangen, die der Stifter einem bestimmten, von ihm vorgeschriebenen Personenkreis vorbehalten hatte. Die Einhaltung der vom Stifter aufgestellten Regeln wurde wohl von der Hofkanzlei, später vom Ministerium des Inneren überwacht, doch gab es neben den verschiedenen adeligen Stiftungen auch solche für die verschiedensten Berufsgruppen des Bürgerstandes, weshalb hier nicht von einem adeligen Vorrecht im eigentlichen Sinn gesprochen werden kann.

6. Die Fähigkeit, gewisse Hofwürden und kaiserliche Orden zu erwerben. Dazu gehörte die Kämmererwürde, für die acht väterliche und acht mütterliche adelige Ahnen erforderlich waren und die Truchseßwürde, für die nur der Adel des Bewerbers nachgewiesen werden mußte. Ebenso wurde der Stephansorden in der Regel nur an adelige Personen, das Goldene Vließ nur dem hohen Adel verliehen. Auch für den Sternkreuzorden war eine adelige Probe sowohl für die Bewerberin als auch ihres Gatten erforderlich.

7. In den Ländern, in denen eine ständische Verfassung bestand (sie fehlte in Dalmatien, Küstenland und der Lombardei) bestand vom Ritterstand aufwärts die Befähigung zum Inkolat, das teils vom Kaiser (z. B. Böhmen, später auch Galizien), teils von den Ständen (z. B. Steiermark) verliehen wurde. Mit dem Erwerb des Inkolates war nicht nur Sitz und Stimme im betreffenden Landtag verbunden, sondern auch die Landtafelfähigkeit, d. h. das Recht, bestimmte, steuerbegünstigte Güter, die in der Landtafel eingetragen waren, zu erwerben. Diese Beschränkung wurde ebenfalls in der Verfassung vom 25. April 1848 (§ 24) aufgehoben [179], welche Bestimmung dann in allen späteren Verfassungsgesetzen wiederholt wurde.

Mit der Mitgliedschaft zu den Ständen war auch das Recht zum Tragen einer bestimmten Uniform verbunden. Sie kam nach 1848 außer Übung, doch erhielt sich in Tirol ein Relikt im Abzeichen der Adelsmatrikel, das als Vereinsabzeichen weitergetragen wurde. Auch in der Lombardei, wo es keine ständische Verfassung gab, wurde dem Adel nach längerem Zögern das Tragen einer Uniform bewilligt. Der hier früher übliche Staatsrock, der sog. abito di spada, war schon längst aus der Übung gekommen, weshalb es der Adel unterließ, bei Hof zu erscheinen, da er sich nicht dem Spott aussetzen wollte [180]. Da in der übrigen Monarchie für den Adel keine eigene Uniform vorgesehen war, verhielt sich die Hofkanzlei lange ablehnend, bis sie sich 1830 dennoch entschloß, für die Lombardei eine Sonderregelung zuzulassen [181].

8. Familien-Fideikommisse, die ursprünglich nur der Adel errichten durfte, waren nach dem Jahre 1848 nicht ausdrücklich ihm vorbehalten, doch praktisch nur in adeligem Besitz. Sie waren ursprünglich Familienstiftungen mit dem Zweck, die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu erhalten, unterlagen aber stets der kaiserlichen Bewilligung für die Gründung und Änderung ihrer Statuten. Wegen ihrer juridischen Sonderstellung, die sie unveräußerlich machten, wurden vom Staat nur ungern Neugründungen zugelassen. Deshalb wurden auch alle Fideikommisse, die von der französischen Regierung während der napoleonischen Kriege in vorübergehend besetzten Gebieten aufgehoben worden waren, mit Ausnahme der Lombardei [182], nicht wieder eingeführt [183]. Vom Jahre 1871 bis zum Ende der Monarchie wurden nur acht Fideikommisse errichtet, während 17 andere entweder erweitert oder umgewandelt worden waren [184].

9. Die ritterlichen Lehen, die vor dem Jahre 1848 ebenfalls nur adelige Personen erwerben konnten, wurden durch Gesetze, die von 1867 bis 1869 für alle Provinzen erlassen wurden, aufgehoben. Die Patrimonialgerichtsbarkeit war bereits durch § 1 des Patentes vom 7. September 1848 aufgehoben worden [185].

Von allen diesen Rechten blieb dem Adel nach 1848 nur das Recht auf Führung von Titel und adeligem Wappen. Nur einem geringen Teil des Adels gelang es auch nachher, gewisse öffentliche Rechte für sich zu erhalten. Das waren in erster Linie die erblichen Mitglieder des Reichsrates, deren Stellung im „Grundgesetz über die Reichsvertretung" vom 26. Feber 1861 [186], mit geringfügigen Abänderungen auch noch mit dem Gesetz vom 21. Dezember 1867 [187] geregelt waren. Es handelte sich hierbei um die „großjährigen Häupter jener inländischen, durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragender Adelsgeschlechter, denen der Kaiser die erbliche Reichsratswürde verleiht". In der Regel waren es die Inhaber der großen Fideikommisse, doch war es allein dem Kaiser vorbehalten, wen er berief. Wiederholt kam es vor, daß Nachfolger im Fideikommiß nicht oder sehr verspätet in das Herrenhaus berufen wurden [188]. Die Ernennung erfolgte auf Antrag des Ministerpräsidenten, der die Zustimmung des Ministerrates eingeholt hatte, mittels kaiserlichen Handschreibens [189]. Die Mitglieder des Herrenhauses besaßen, ebenso wie die Abgeordneten, Immunität, Diäten und die freie Eisenbahnfahrt I. Klasse. Ihre Zahl schwankte zwischen 150 und 170 Mitgliedern. In dieser Zahl sind jedoch auch die bürgerlichen Herrenhausmitglieder enthalten, die als sog. Virilisten vom Kaiser in das Herrenhaus berufen wurden.

Auch in den Landtagen, deren Wahlordnungen ebenfalls im Februarpatent geregelt wurden, konnte ein Teil des Adels Rechte für sich in Anspruch nehmen. Die Wähler wurden überall in vier Klassen oder Kurien eingeteilt, wobei die erste Kurie den landtäflichen Besitz umfaßte. Diese Kurie fehlte allerdings in Vorarlberg und war in Dalmatien, wo es keinen Großgrundbesitz gab, den Höchstbesteuerten vorbehalten (§ 3 der Landesordnungen). Der Großgrundbesitz mußte ursprünglich landtäflich sein, nur dort, wo es diese Einrichtung nicht gab, wie in Istrien, Salzburg und Tirol, fehlte dieses Erfordernis. Der Zensus in dieser Kurie schwankte zwischen 50 und 250 fl. (§ 9). In Böhmen, Mähren und Schlesien teilten sich die Wähler der Kurie des großen Grundbesitzes in die Wahlkörper des fideikommissarischen Besitzes und den übrigen großen Grundbesitz (§ 2).

Wohl wird nirgends der Adel expressis verbis in einer Kurie zusammengefaßt, doch war der herausgehobene Grundbesitz in erster Linie in seiner Hand. Nur Tirol verwendet den Ausdruck „adeligen Grundbesitz" und der in den böhmischen Ländern eigens betonte fideikommissarische Besitz war ebenso praktisch adelig. Der übrige Großgrundbesitz, auch wenn er ursprünglich in der Landtafel eingetragen war, konnte aber ebensogut in den Händen von Bürgerlichen sein, deren Anteil an ihm bis zum Jahre 1918 ständig wuchs. Als Adelsvorrecht kann demnach die Zusammenfassung einer bestimmten Wählerklasse in der Kurie des großen Grundbesitzes nicht aufgefaßt werden, wenn diese auch zum größten Teil aus Angehörigen des Adels bestand.

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