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Österr. Adelsrecht 1804-1918
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Thursday, 08 March 2007
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Österr. Adelsrecht 1804-1918
Adelserwerb
Vorrechte
Adelsverlust
Adelsanmaßung
Referenzen

- Berthold WALDSTEIN-WARTENBERG -

II. Adelserwerb.

In Österreich gab es sowohl einen persönlichen als auch einen erblichen Adel. Ersterer war in der Regel mit einem Amt verbunden und ging automatisch, ohne Diplomausfertigung, auf den Amtsnachfolger über. So führten die Metropoliten von Wien, Salzburg, Prag, Olmütz und Görz den Titel eines Fürsterzbischofs, die Bischöfe von Brixen, Gurk, Krakau, Laibach, Lavant, Seckau und Trient den Titel Fürstbischof. Auch der jeweilige Großprior des Malteserordens gehörte seit 1881 dem Fürstenstand an [78] und erhielt 1907 den Titel "Durchlaucht" [79]. Diese Würdenträger durften sich auch bei Amtsantritt ein Wappen beilegen, das allerdings der Genehmigung der Hofkanzlei bzw. Ministeriums des Inneren unterlag [80]. Als einziger weiblicher Amtsadel galt der Fürstenstand der Oberin des Savoyischen Adelstiftes [81].

Ein weiterer persönlicher Adel war der ehemals französische Adel der Lombardei und Dalmatiens, soferne er bestätigt worden war, und der Adel, der automatisch mit der Verleihung des Maria-Theresien-Ordens verbunden war. Der übrige Adel war erblich. Der Adel konnte sowohl von Männern als auch von Frauen erworben werden [82]. In Österreich gab es zahlreiche Personen, die unter Eintritt gewisser Voraussetzungen Anspruch auf Erhebung in den Adelsstand besaßen, den man als den systematisierten Adelsstand bezeichnete.

1. Offiziere besaßen seit dem Jahre 1757 nach dreißigjähriger Dienstzeit Anspruch auf Erhebung in den Adelsstand. Diese Vorschrift wurde am 3. Dezember 1810 mittels kaiserlicher Entschließung erneuert, wonach alle Offiziere, „die eine 30jährige wohlverhaltene Dienstleistung mit dem Degen und in der Linie auszuweisen vermögen", mit Anrechnung der Dienstzeit, die sie als Mannschaften geleistet hatten, den Adelsstand taxfrei erhielten. Besassen sie bereits den Adelsstand, so konnten sie unter der gleichen Bedingung, gegen Entrichtung der halben Taxe den Freiherrnstand erwerben [83] Die Offiziere hatten ihr Gesuch bei der zuständigen Militärbehörde einzureichen, die jene Verdienste, die in das Diplom aufgenommen werden sollten, zu überprüfen hatte.

Nicht in die Dienstzeit eingerechnet werden konnte die Verwendung in der Grenzverwaltung, Gebäudeinspektion, Kasernenverwaltung, Gestüts- und Monturs-Ökonomie-Branche, Militärpolizei, Invalidenhäusern, Militärkanzlei, Auditoriat und Rechnungswesen, Stadt-, Platz- und Festungskommandantur, Transportsammelhäuser, Verpflegsmagazinen, Badeinspektion, Feld- und Garnisonspitäler, Militärbildungsanstalten und Militär-Geographisches Institut, bei beiden letzteren jedoch nur dann, wenn sie stabil angestellt waren und nicht vorübergehend abkommandiert wurden [84]. Das gleiche galt für den Dienst bei Konskriptionen [85]. Wenn jedoch ein Offizier während einer Belagerung zum Platzkommando oder nach Eröffnung des Feldzuges zur Leitung eines Lazarettes berufen wurde, so war diese Dienstzeit anrechenbar [86]. Dagegen galt die Dienstleitung bei der Garde [87] und der Grenzwache [88], wie auch später die Vordienstzeiten bei der Gendarmerie als anrechenbar [89].

Die Unklarheit über die „Dienstleistung mit dem Degen und in der Linie" wurde insoferne beseitigt, als die Teilnahme an einem Feldzug, der vom Armee-Oberkommando als solcher anerkannt worden war, als Kriegshandlung vor dem Feinde angesehen wurde [90]. Später wurde auch diese Bedingung abgeschwächt, indem auch solche Offiziere, die nicht „mit dem Degen in der Linie dienten", jedoch außerordentliche Verdienste aufwiesen, nach Absolvierung einer mehr als dreißigjährigen Dienstzeit um taxfreie Verleihung des Adelsstandes nachsuchen konnten [91] Diese Bestimmung wurde mittels kaiserlicher Entschließung vom 30. April 1896 noch erweitert und allen Offizieren, die keine Feindberührung nachweisen konnten, nach 40jähriger Dienstzeit die Möglichkeit gegeben, den Adelstand taxfrei zu erwerben [92].

War die dreißigjährige Dienstzeit unterbrochen, so behielt sich der Kaiser die Entscheidung über die Gründe der Unterbrechung vor [93], doch erfolgte am 2. Jänner 1841 eine kaiserliche Entschließung, wonach die Frist bei einer Unterbrechung neu zu laufen beginne [94].

Um die Verleihung des Adelstandes mußte angesucht werden, ursprünglich unmittelbar an die Hofkanzlei, die ein Gutachten des Hofkriegsrates einholte, später im Dienstwege über die Militärbehörden, die das Gesuch an die Hofkanzlei bzw. das Ministerium des Inneren weiterreichten. Nur die Ritter des Maria-Theresienordens erwarben automatisch den Ritterstand, doch konnten sie um Verleihung des Freiherrnstandes, der ihnen taxfrei verliehen wurde, nachsuchen [95]. Auch Ausländer, die in der österreichischen Armee dienten, konnten unter der gleichen Bedingung den Adel erwerben, der jedoch nicht mit der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden war [96]. Letztere erwarben sie erst nach einem zehnjährigen Aufenthalt in Österreich nach ihrer Pensionierung [97].

2. Zivilpersonen waren beim Erwerb des Adelstandes nicht so begünstigt wie Offiziere, doch konnten auch sie bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen den Adel erwerben. So konnten Ritter des Eisernen-Kronen-Ordens 2. Klasse den Freiherrnstand und Ritter der 3. Klasse den Ritterstand erwerben (§ 21 der Ordensstatuten). Comandeure des Leopoldsordens besaßen Anspruch auf den Freiherrnstand, Kleinkreuze des gleichen Ordens auf den Ritterstand (§ 23). Ungarische Staatsangehörige, die das Kleinkreuz des Stephansordens erwarben, stand sogar der Freiherrn- oder Grafenstand offen (§ 17). Diese Bestimmungen wurden allerdings mittels kaiserlicher Handschreiben vom 18. Juli 1884 mit Wirkung vom 5. August des gleichen Jahres aufgehoben, doch konnten Ordensinhaber, die vor diesem Zeitpunkt ihren Orden erhalten hatten, auch später noch den Adel taxfrei erwerben [98].

Allen übrigen Personen wurde nur auf Grund ihrer Verdienste um den Monarchen oder Staat der Adel verliehen. Kaiser Franz ließ sich stets eingehend darüber berichten und verlangte mitunter eine genaue Nachforschung über die Lebensverhältnisse [99], insbesondere über die Moral es Bewerbers [100]. Über die Art der Verdienste, die zu einer Standeserhöhung führten, läßt sich keine Regel aufstellen und war hier wohl das Gutachten der Hofkanzlei maßgebend, doch hat der Kaiser auch wiederholt dagegen entschieden, vor allem Kaiser Franz [101].

Aber auch bei den Zivilpersonen spielte der systematisierte Adel eine überragende Rolle, da bis zum Jahre 1884 hauptsächlich der Adel auf Grund bereits verliehener Orden erteilt wurde. Dies kann man folgender Übersicht entnehmen, die auf Grund einer Statistik erstellt wurde, die allerdings nur die Zeit von 1848-1898 berücksichtigt [102].

3. Verleihung des Adels an Ausländer. Da auch nach 1806 wiederholt Gesuche von Ausländern an den Kaiser um Erhebung in den Adelstand eintrafen, wurde die Hofkanzlei mittels kaiserlicher Entschließung vom 26. Feber 1816 aufgefordert, bei der Behandlung derartiger Gesuche folgende Grundsätze zu beachten.

1. Handelte es sich um Bewerber, die aus einer Monarchie stammten, so mußte darauf geachtet werden, daß der betreffende Monarch das Gesuch unterstütze. War dies der Fall, so sollte das Gesuch aus Höflichkeit gegenüber dem fremden Hof bewilligt werden, jedoch nur dann, wenn Verdienste vorhanden waren und die wirtschaftlichen Verhältnisse dem gewünschten Adelsgrad entsprachen.

2. Stammte der Ausländer aus einem Land, wo es keinen Adel gab oder die Regierung von ihrem Recht, den Adel zu verleihen, keinen Gebrauch machte, so waren nur Verdienste, insbesondere um die österreichische Monarchie maßgebend. Auch in Fällen, wo einflußreiche Personen oder Familien des Auslandes für die Interessen der Monarchie gewonnen werden konnten, sollte der Adel verliehen werden.

3. Bewarben sich aber Ausländer aus Monarchien mit Umgehung ihrer eigenen Regierung um den österreichischen Adel, dann sollte das Gesuch abgewiesen werden [103].

4. Ausländischer Adel. Die Führung eines ausländischen Adelstitels war einem Ausländer in Österreich erlaubt, da ihm, von einigen Ausnahmen abgesehen, keinerlei Vorrechte zustanden [104]. Bis zum Jahre 1848 besaßen sie wohl die gerichtlichen Ehrenvorzüge und die Möglichkeit des Erwerbes von Hofwürden, doch nur für solche Personen, die sich ständig in Österreich aufhielten. Österreichischen Staatsbürgern war es untersagt, ohne kaiserliche Genehmigung einen ausländischen Adel anzunehmen. War bei der Einbürgerung bereits ein erblicher Adel in ihrem Besitz, so mußten sie diesen bestätigen lassen [105]. Sie waren dann dem österreichischen Adel gleichgestellt und vor dem Jahre 1848 von der Militärpflicht befreit [106]. Der von der ungarischen Regierung verliehene Adel wurde in Österreich anerkannt. Da der einfache Adel dort keinen Titel führte, durfte er in österreich sich das Ehrenwort „von" beilegen [107].

5. Adoption und Legitimation. Die Übertragung des Adels der Wahleltern auf das Adoptivkind war nur mit Genehmigung des Kaisers möglich (§ 182 AbGB). Auf Empfehlung der Hofkanzlei erfolgte am 4. Juli 1817 eine kaiserliche Entschließung, wonach Adelsübertragungen bei Adoptionsfällen nach den Grundsätzen der allgemeinen Adelserhebungen erfolgen sollten. Keinesfalls durfte demnach sogleich ein höherer Adelsgrad, auch wenn diesen die Wahleltern besaßen, verliehen werden [108]. Somit durfte bei Adoptionen ohne kaiserliche Genehmigung nur der bürgerliche Name der Wahleltern auf das Wahlkind übertragen werden [109]. Im Falle eines Ansuchens um Namensübertragung mußten jedoch die Mitglieder der Familie ihre Zustimmung erteilen [110]. Adoptierte von einem Ehepaar nur die Gattin, so konnte sie nur ihren Adel, nicht den ihres Mannes, übertragen [111]. Demgegenüber erwarb ein Adoptivkind auch nach der Adoption noch den Adel seines leiblichen Vaters, wenn dieser erst später verliehen worden war [112].
Die Zahl der Adelsübertagungen durch Adoption war nicht sehr groß. Eine genaue Übersicht während der ganzen zu behandelnden Periode läßt sich zwar nicht geben, doch ist ein Verzeichnis erhalten, wonach von 1804 bis 1839 nur 21 Adoptionen mit Adelsübertragung erfolgte [113].
Auch die Zahl der Legitimationen war nicht sehr groß. Soweit bekannt, erfolgten bis zum Ende des 19. Jhd. nur 24 Legitimationen [114]. Da die Anträge auf Legitimation vom Justizministerium gestellt wurden, ersuchte dieses auch gleich um Adelsübertragung. Wenn der Vater eines bereits legitimierten Kindes erst später den Adel erwarb, so ging dieser eo ipso auf das legitimierte Kind über, da dieses bereits den ehelichen gleichgestellt war [115].

6. Adelsstufen. Mit der Begründung des Kaisertums Österreich wurden die bisherigen Begriffe "erbländischer" oder „Provinzadel" abgeschafft [116]. Es gab seither nur mehr einen österreichischen Adel, der in allen Ländern galt, doch wurde von diesem seit 1867 der ungarische Adel geschieden. Auch die vor 1804 in den verschiedenen Ländern üblich gewesenen Adelstitel wurden abgeschafft und sollte in Zukunft nur mehr die in Österreich gebräuchlichen verliehen werden [117]. Eine Ausnahme machte allerdings der lombardische Adel, dessen ehemalige Titel nicht nur bestätigt, sondern gelegentlich auch neu verliehen wurden. Aber auch er wurde in die österreichische Adelshierarchie eingefügt. Es gab demnach nur folgende fünf Adelsgrade:

a) einfacher Adel, b) Ritter, c) Freiherr, d) Graf, e) Fürst.

Die Verleihung eines höheren Adelsgrades an einen Bürgerlichen war an sich verboten [118], kam aber vor [119]. In einem Ansuchen um Verleihung des Adels mußten nicht nur die in das Diplom aufzunehmenden Verdienste enthalten sein, sondern auch eine Wappendarstellung beiliegen. Wünschte ein Bewerber ein Prädikat, so hatte er drei zur Auswahl zu stellen. Erfolgte die Adelserteilung durch kaiserliche Entschließung ohne Ansuchen, so forderte das Ministerium des Inneren als oberste Adelsbehörde den Betreffenden auf, ein Ansuchen um Ausfertigung eines Diploms zu stellen [120].
Der einfache Adel konnte mit und ohne Prädikat verliehen werden. War ein solches, wofür eine eigene Taxe bezahlt werden mußte, bewilligt worden, so mußte dieses stets mit dem Familiennamen geführt werden.
Eine Weglassung des Familiennamens ohne kaiserliche Bewilligung war unstatthaft, doch kam dies in der Praxis so häufig vor, daß die Hofkanzlei bereits 1835 den Wunsch äußerte, mittels Verordnung diese Vorschrift neuerdings bekannt zu machen [121]. Im 20. Jhd. sind viele Familien dazu übergegangen, nach der Adelsverleihung um Weglassung des Familiennamens anzusuchen. Die Bewilligung wurde in der Regel erteilt [122]. Im Prädikat durften Namen von Ortschaften und Realitäten nur dann enthalten sein, wenn sie im Besitz der betreffenden Familie waren. Andernfalls war ihre Verwendung verboten, auch wenn sie an eine glänzende Waffentat erinnerten, die zur Adelserhebung geführt hatte [123]. Letztere Verfügung kam aber bald in der Praxis außer Übung und während des Weltkrieges erreichte das Kriegsministerium sogar die Erlaubnis, daß mehrere Adelswerber das gleiche Prädikat führen durften, wenn es sich auf Kriegsereignisse bezog [124]. Ein Ortsname durfte weiters als Prädikat geführt werden, wenn er gleichzeitig Geburtsort war [125], auch wenn er sich nicht mehr im Besitz der Familie befand. Hingegen war die Verwendung von Namen von Besitzungen, die im Ausland lagen, unstatthaft [126]. Zu diesen wurden auch die ungarischen Ortsnamen gerechnet [127].
Die Bezeichnung „Herr auf" oder „Herr der Herrschaft N. N." galt nicht als Prädikat und konnte daher auch ohne Bewilligung geführt werden [128]. Hingegen wurde das im 16.-18. Jhd. häufig verliehene Recht, sich nach seinen Besitzungen zu nennen, nur insoweit anerkannt, als die betreffende Herrschaft, deren Name auf Grund dieses Privilegs übernommen wurde, sich noch im Besitz der Familie befand [129].
Der Adel datierte von der kaiserlichen Entschließung an [130], doch durfte er erst nach Ausstellung des Diploms, die erst nach Bezahlung der Taxen erfolgte, verwendet werden [131]. War ein Orden, mit dem eine Adelserhebung verbunden war, an einen Gefallenen oder seiner Verwundungen erlegenen Offizier verliehen worden, so konnte seine Gattin oder seine Kinder um die Verleihung des Adels unter den gleichen Bedingungen, wie ihr Gatte oder Vater, ansuchen [132]. Ähnliche Fälle kamen auch bei Nachkommen von Zivilpersonen vor, die den ihnen zustehenden Anspruch auf Erhebung in den Adelstand nicht genutzt hatten [133].
Zum einfachen Adel wurden auch die italienischen nobile, marchese [134] und conte [135] gerechnet.
Zwischen einfachem Adel und Ritterstand gab es früher noch eine Gruppe, die als rittermäßiger Adelstand bezeichnet wurde. Dieser Titel wurde im 19. Jhd. nicht mehr verliehen, doch ergab sich bald die Unklarheit, welchem der beiden ersten Adelsgrade diese Personen zuzurechnen seien. Im Auftrage des Kaisers ließ sich die Hofkanzlei vom Jahre 1832 an, von allen Landesstellen Gutachten erstatten, wie diese rittermäßigen Edelleute zu behandeln seien. Auf Grund der im Archiv verwahrten Akten war festgestellt worden, daß es sich wohl um einfache Adelige handelte, doch mit der Begünstigung, als ob sie diesen bereits in der dritten Generation besaßen. Auf Grund dieser Begünstigung gelang es einigen von ihnen, Sitz und Stimme in den Landtagen der betreffenden Länder, vor allem in der Steiermark, zu erlangen, weshalb sie den Rittern gleichgestellt wurden. Auf Grund des Gutachtens der Hofkanzlei erfolgte am 17. Dezember 1844 eine kaiserliche Entschließung, wonach in Zukunft die rittermäßigen Edelleute dem einfachen Adel angehören sollten, jedoch mit Ausnahme derer, die bereits von den Landständen von Nieder-, Oberösterreich, Kärnten, Krain und Steiermark aufgenommen worden waren. Für eine Neuaufnahme aus dieser Gruppe mußte jedoch in Zukunft die kaiserliche Genehmigung eingeholt werden, wobei vom Bewerber Abstammung und Verdienste nachgewiesen werden sollten [136].

Auf Ersuchen des steirischen Guberniums, dem die Gleichstellung der rittermäßigen Edelleute mit den Rittern besonders am Herzen lag, wurde diese Entscheidung 1850 insoferne abgeändert, als den rittermäßigen Edelleuten, die bereits von den Ständen aufgenommen worden waren, auf ihr Ansuchen der Ritterstand taxfrei verliehen werden konnte [137].

Wenn auch eine Verleihung eines höheren Adelsgrades mit Überspringung tieferer verboten war, kam sie doch gelegentlich vor. Maßgebend war stets das Verdienst des Begünstigten. Obwohl Armut kein Hindernis für eine Adelsverleihung bilden sollte [138], wurde doch bei der Verleihung eines höheren Adelsgrades darauf geachtet, daß der Betreffende seinem Stand entsprechend leben konnte [139]. Allgemeine Grundsätze für die Vermögensverhältnisse wurden aber nicht aufgestellt. Wohl empfahl das Mailänder Gubernium ein Mindestvermögen für einen Ritter von 3.000 fl., Freiherrn 15.000 fl., Grafen 30.000 fl. und Fürsten 200.000 fl. [140] und das Dalmatinische ein Jahr später für den Ritter 2.000 fl., Freiherrn 4.000 fl. und Grafen 6.000 fl. [141], während in Galizien 1783 für den Freiherrn 2.000 fl. und Grafen 4.000 fl. beantragt wurde [142], doch konnten diese Grundsätze, wie schon die unterschiedliche Bewertung zeigt, nie in die Praxis umgesetzt werden. Als aber das galizische Gubernium den Antrag stellte, allen Gutsbesitzern, die auf ihren Gütern Schmiede beschäftigten und über Dreschmaschinen verfügten, oder Händlern, die Exportgeschäfte mit einem Jahresumsatz von 6.000 fl. seit zehn Jahren tätigten, den Adel zu verleihen, wurde dieses Ansinnen von der Hofkanzlei rundweg abgelehnt [143].

Innerhalb des hohen Adels, der vom Freiherrn an gerechnet wurde, gab es Familien, deren Titel sich nur in der Primogenitur vererbten. Häufig besaßen bei fürstlichen Familien nur der Chef des Hauses den Fürstentitel, während die nachgeborenen Söhne Grafen waren. Bei den ehemaligen Reichsgrafenfamilien führte ebenfalls nur der Familienchef den Titel „Erlaucht", doch gab es auch eine Grafenfamilie und zwar die in Tirol ansässigen Grafen von Meyerle, deren Titel sich nur in der Primogenitur vererbte, während die Nachgeborenen dem einfachen Adel angehörten. Besonders häufig ist der Primogenituradel in Italien anzutreffen [144].

Keinen Rang innerhalb der österreichischen Adelshierarchie besaß auch der Titel eines Herzogs [145]. Er gehörte zum Fürstenstand, dessen Rangverhältnisse, entsprechend dem Verleihungsdatum nach einem Dekret Karl VI. vom 25. März 1728 geregelt wurde [146].

Eine Sonderstellung nahmen nur die Granden von Spanien ein. Ursprünglich wollte man diesen Titel nicht bestätigen, da es sich um einen ausländischen handelte [147], doch da man ihre Sonderprivilegien nicht gut abschaffen konnte, erlaubte der Kaiser mittels kaiserlicher Entschließung vom 16. Juli 1821 ihre Ausübung für ganz Österreich. Sie führten demnach weiterhin den Titel Excellenz, durften in ihrem Vorzimmer ein Baldachin haben und bei Leichenbegängnissen über dem Sarg ein Baldachin mit ihrem Wappen, das mit einem Hermelinmantel geziert war, anbringen [148]. Da die spanischen Granden vor allem in der Lombardei ansässig waren, haben sie in der Gesamtmonarchie keine große Rolle gespielt.

Die Zahl der Adelserhebungen in Österreich war, gemessen an den Nobilitierungen der anderen Staaten, eine sehr große. Folgende Übersicht soll die von 1804 bis 1918 erfolgten Adelserhebungen nicht nur nach ihrem Adelsgrad, sondern auch nach ihrem Beruf aufgliedern. Nicht berücksichtigt wurden die Adelsbestätigungen, sowie die gleichzeitige Verleihung an Brüder und Vettern [149]. Die Fürsten und Grafen wurden nur summarisch wiedergegeben, da sich diese nicht in das allgemeine Schema fassen lassen.

Zu der Zahl von 8.931 Standeserhebungen kommen noch 14.699 Adelsbestätigungen aus den erworbenen Gebieten, die sich wie folgt aufteilen.

Die sich ergebende Gesamtziffer von 23.630 Standeserhebungen stellt jedoch nur einen Bruchteil des gesamten Adels der Monarchie dar. Als Vergleich sei angeführt, daß von 1701-1803 1.483 Nobilitierungen erfolgten [150].

Die oben angeführte Tabelle zeigt, daß die Offiziere den größten Anteil an den Standeserhebungen hatten, was nicht weiter verwunderlich ist, da sich der systematisierte Adel in erster Linie zu ihren Gunsten auswirkte. Allerdings waren sie hauptsächlich im einfachen Adelstand vertreten, während die Beamtenschaft den Ritterstand bildete, den sie auf Grund der Ordensbestimmungen des Leopolds- und Eisernenkronenorden erhielt. Der Freiherrnstand wurde ebenfalls mehr von Zivilpersonen erworben, da auch dieser durch die Ordenssatzungen begünstigt war. Die Vertretung des Handels und der Industrie entspricht wohl dem entsprechenden Prozentsatz innerhalb der Bevölkerung der Gesamtmonarchie, doch war die Kunst und Wissenschaft als Stiefkind behandelt. Ihr Anteil müßte mindestens genau so hoch wie der des Handels und der Industrie gewesen sein.

Eine detaillierte Aufgliederung über die einzelnen Berufe der ganzen hier zu behandelnden Periode ist leider nicht vorhanden, doch können aus einer Stastistik, welche die ersten fünfzig Regierungsjahre Kaiser Franz Josefs behandelt, nähere Schlüsse gezogen werden, weshalb sie, auf die wichtigsten Berufsgruppen zusammengezogen, hier wiedergegeben werden soll [151].

7. Wappen. Für die Art und Führung der adeligen Wappen galten eigene Vorschriften, die jedoch so häufig umgangen wurden, daß von einer geregelten Heraldik keine Spur war, trotz der dafür bestellten Wappenzensoren. Wohl wurde zu Beginn des 19. Jhd. noch die Vorschrift des Jahres 1752 zur Grundlage für die Begutachtung genommen [152], doch konnten die Wappenzensoren diese nie ganz zur Geltung bringen. Demnach sollte das Wappen des einfachen Adels nur mit einem, jedoch gekrönten offenen Turnierhelm geziert weden. Dieser war nach rechts zu wenden. Der Ritterstand erhielt zwei gegeneinander gerichtete Helme. Der Freiherrnstand sollte an einer 5-Perlen-Krone erkennbar sein und durften ihm drei Helme bewilligt werden. Da aber vor allem in Deutschland die Freiherrn mißbräuchlich eine 7-Perlen-Krone führten, wurde 1862 mittels Präsidialerinnerung auch in Österreich dieser Brauch gestattet, der in der Praxis schon längst geübt wurde [153]. Die 9-Perlenkrone war dem Grafenstand vorbehalten.

Schildhalter standen ursprünglich nur den regierenden Fürstenhäusern und alten Grafenhäusern zu und sollten diese nur ganz ausnahmsweise auch Freiherrn verliehen werden. Aber gerade diese Vorschrift wurde nie eingehalten und selbst Ritter erhielten Wappen mit Schildhalter [154]. Allerdings galt bis zur zweiten Hälfte des 19. Jhd. die Regel, daß diese Wappenzier nur vom Freiherrn aufwärts verliehen werden sollte [155]. Panier und Fahne erhielten nur sehr verdienstvolle Personen verliehen [156].

Auch bei der Verwendung des Fürstenmantels, der dem Fürstenstand vorbehalten bleiben sollte, gab es Ausnahmen. Es gab gräfliche Familien, deren Primogenitus allerdings Fürst war (Palfy), aber auch einfache Grafenfamilien (Waldstein, Blanckenstein), die ihn verliehen erhielten. Allerdings war er bei diesen nicht mit einem Fürstenhut geziert, doch gab es wiederum eine freiherrliche Familie (Degracia) [157], die ihn als Helmkleinod, jedoch ohne Mantel führte.

Die heraldische Wissenschaft entwarf Kronen verschiedenster Art, wie für den einfachen Adel, Ritter, Marchese und Grafenstand mit dem Titel „Erlaucht" (sog. Erlaucht-Krone), die in zahlreichen Handbüchern auch veröffentlicht wurden, doch war ihre Verwendung mit keiner Vorschrift geregelt [158]. Verliehen wurden sie nie, doch wurden sie privat häufig verwendet.

Der völligen Willkür und dem oft sehr zweifelhaften Geschmack der Bewerber war die Verwendung der Wappenfiguren überlassen. Allerdings war die Verleihung von Schwert und Helm an Zivilpersonen nicht gestattet [159]. Inhaber von Orden, die mit dem Adelserwerb verbunden waren, konnten die Insignien ihres Ordens im Wappen führen [160], nicht aber ihre Nachkommen, weshalb sie auch nicht im Diplom aufgenommen wurde [161]. Ebenfalls nicht begehrt durften Wappen schon bestehender Adelsfamilien und Wappenfiguren, die der Landesfürst führte. Der Kaiser konnte jedoch aus besonderer Gnade Figuren oder Kleinode seines Wappens verleihen [162]. Herzschilde wurden ebenfalls nur vom Freiherrn aufwärts bewilligt [163].

Devisen und Wahlsprüche, die sich der Adel in den früheren Jahrhunderten selbst zulegte, werden im 19. Jhd. oft gleichzeitig mit dem Wappen verliehen. In der Regel sollten sie nur dem hohen Adel bewilligt werden, doch erhielten auch zahlreiche Ritterfamilien solche verliehen. Sie waren in deutscher oder lateinischer Sprache abgefaßt. Nur ausnahmsweise wurden auch fremdsprachige Devisen bewilligt, wie etwa 1885 für den Feldzeugmeister Jellacis in Kroatisch, 1860 für den General-Leutnant August Freiherrn von Jochmus in Arabisch, 1864 für Oberst Daniel Freiherr O'Connell O'Connor Kerry in Altirisch, 1836 für den Konsul Karl Ritter von Bianchi und 1865 für Johann Baptist Ritter von Ferrari in Italienisch [164]. Eine Verwendung der Devisen von Orden, auf deren Grund die Erhebung in den Adelstand erfolgte, war nicht gestattet [165].

Eine Änderung des Wappens ohne kaiserliche Bewilligung war nicht erlaubt. Eine solche erfolgte in der Regel nur bei Namensänderungen, Erhöhungen des Adelsgrades, ausnahmsweise auch, um sich von Verwandten zu unterscheiden [166].

Die Führung eines Wappens war ein Vorrecht des Adels, doch kam es häufig vor, daß auch andere Personen ein Wappen führten. Schon 1813 machte der Wappeninspektor Bolza die Hofkanzlei aufmerksam, daß Mietskutscher ihre Wägen mit Wappen zierten, die mitunter sogar mit dem Fürstenmantel ausgestattet waren. Auch die in Mailand tätige Wappenfabrik machte ihm Sorge und glaubte er durch Wiedereinführung der Wappenbriefe diesem Unfug steuern zu können [167]. Immer wieder tauchte der Gedanke der Wiedereinführung der Wappenbriefe auf, da durch zahlreiche Schwindelunternehmen viele Personen getäuscht wurden und - in der Meinung, einer adeligen Familie anzugehören - sich bona fide eine Adelsanmaßung zu Schulden kommen ließen, die dann oft durch Adelsanerkennung aus dem Weg geschafft werden mußte. Man dachte auch durch diese Sucht nach einem Wappen für den Staat eine neue Einnahmsquelle erschließen zu können, doch konnten sich die Zentralbehörden zur Einführung der Wappenbriefe nicht entschließen [168], da die Gefahr eines neuen Mißbrauches, nämlich die Umwandlung in adelige Wappen zu befürchten war.

Obwohl Wappenbriefe seit 1820 nicht mehr verliehen werden sollten, erfolgten gelegentlich nicht nur Wappenbestätigungen, sondern auch Neuverleihungen, wie etwa 1854 [169] und 1907. In letzterem Fall wurde dem Großindustriellen Artur Krupp auf sein Ansuchen ein Wappen bewilligt, das wohl keine Helmzier besaß, dafür aber mit einer Krone geziert war [170].

8. Taxen. Soferne der Adel nicht taxfrei verliehen wurde, mußte eine Gebühr bezahlt werden. Nach der Taxordnung, die durch das Patent vom 27. 1. 1840 geregelt wurde [171], unterschied man Taxen für Standeserhöhungen, Diplomerneuerungen, Prädikatsverleihungen und Wappenverleihungen (§ 135). Wurde mehreren Brüdern gleichzeitig der Adel verliehen, so hatte jeder von ihnen die volle Taxe zu bezahlen, gleichgültig ob ein oder mehrere Diplome ausgestellt wurden (§ 139). Wurden in die Adelserhebung auch die Kinder eines bereits verstorbenen Bruders miteinbezogen, so mußten diese gemeinsam nur die volle Taxe bezahlen (§ 140), da sie an die Stelle ihres Vaters getreten waren. Frauen brauchten nur die Hälfte zu bezahlen (§ 141), wurde aber gleichzeitig auch der Tochter der Adel verliehen, so mußte diese ebenfalls nur die Hälfte, Söhne aber den ganzen Betrag bezahlen (§ 142). Die gleiche Regelung galt auch bei Adoptionen (§ 143).

War mit der Überspringung einer oder mehrerer Stufen ein höherer Adelsgrad verliehen worden, so mußten zusätzlich die Taxen der übersprungenen Adelsgrade bezahlt werden (§ 138).

Für die Verleihung eines Prädikates mußte eine eigene Taxe bezahlt werden. Sie betrug den zehnten Teil des entsprechenden Adelsgrades (§ 148). Das gleiche galt für Namensvereinigungen (§ 151). Die Prädikatstaxe mußte nur einmal bezahlt werden, soferne diese bei Erlangung eines höheren Adelsgrades nicht geändert wurde (§ 150). Auch für Wappenbesserung und Wappenvereinigung mußte der zehnte Teil der Taxe des betreffenden Adelsgrades bezahlt werden (§ 153).

Die Taxen mußten binnen einem Jahr nach Bekanntwerden der Verleihung bezahlt werden, widrigenfalls die Verleihung hinfällig wurde (§ 222). Dies kam häufig beim hohen Adel vor, der nicht gewillt war, die hohen Taxen zu bezahlen. So verzichtete der Conte Lucchesi 1848 auf die Verleihung des österreichischen Grafenstandes [172].

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