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Page 1 of 6 - Berthold WALDSTEIN-WARTENBERG - Der Adel der österreichischen Monarchie setzte sich entsprechend der zahlreichen Völker und historischen Staatsgebilde, die nach 1804 das Kaisertum Österreich bildeten, aus den verschiedensten Elementen zusammen. Die unterschiedliche Herkunft machte auch differenzierte Standesbegriffe notwendig, die zu vereinheitlichen sich die seit Josef II. zentralistische Regierung bemühte. Neben dem Adel der einzelnen Kronländer gab es noch den Reichsadel, der mit Ausnahme von Ungarn in allen Ländern vorhanden war. Die Bemühungen zur Schaffung eines einheitlichen Adelsrechtes sollen hier dargestellt werden, wobei jedoch nur die cisleithanische Reichshälfte, d. h. die nach 1867 im „Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder" mit Einschluß der Lombardei behandelt werden sollen, da für die ungarische Reichshälfte archivalische Forschungen in Budapest notwendig wären [1].
I. Zusammensetzung des Adels. Mit der Gründung des Kaisertums Österreich im Jahre 1804 gab es in Österreich nicht nur einen Reichsadel, der noch bis zum Jahre 1806 bestand, sondern auch einen erbländischen Adel der einzelnen Königreiche und Länder. Von letzterem war der Adel Österreichs und Böhmens seit der Verlegung der böhmischen Hofkanzlei nach Wien mehr oder weniger vereinigt und bildete die Grundlage für die Regelung der adelsrechtlichen Verhältnisse der später erworbenen Provinzen. 1. Reichsadel [2] Nach einem Vertrag, der 1773 zwischen der Reichskanzlei und der Vereinigten Österr.-Böhmischen Hofkanzlei abgeschlossen worden war, konnten österreichische Untertanen entweder bei der Hofkanzlei oder der Reichskanzlei um eine Standeserhöhung ansuchen. Handelte es sich um österreichische Staatsangehörige, so mußte die Reichskanzlei vorher ein Gutachten von der Hofkanzlei einholen, wozu auch diese verpflichtet war, das gleiche bei der Reichskanzlei zu tun, wenn Personen aus dem Reich bei ihr einreichten. Angehörige der böhmischen Krone durften bei der Reichskanzlei keinen höheren Adelsgrad anstreben, als sie bereits in den Erbländern besaßen [3]. Mit der Auflösung des Deutschen Reiches verlor auch der Reichsadel alle Rechte, soweit er solche in Österreich überhaupt besaß. Da es hier keinen reichsunmittelbaren Besitz gab und der Reichsadel schon immer dem Landesadel gleichgestellt war [4], wie etwa die Mitgliedschaft des Fürstenhauses Liechtenstein im niederösterreichischen Landtag zeigt, trat hier auch in Zukunft keine wesentliche Änderung ein. Die Rechte der mediatisierten Fürsten und Grafen wurden am Wiener Kongreß, am 9. Juni 1815, geregelt. Artikel XIV der Kongreßakten bestimmte: Die Mitglieder der ehemaligen Reichsstände und mediatisierten Fürsten sollten in allen dem Deutschen Bund angehörenden Staaten gleichmäßig behandelt werden. Den fürstlichen und gräflichen Häusern wurde weiterhin das Recht der Ebenburt belassen und gehörten sie dem hohen Adel an. Sie sollten in dem Staat, in dem sie sich aufzuhalten wünschten, eine privilegierte Klasse bilden, die vom Militärdienst befreit und steuerbegünstigt sei. Ihre Familienverträge bleiben aufrecht und dürfen sie über ihre Güter und Familienverhältnisse frei verfügen, allerdings mit Zustimmung des Souveräns [5]. Sie behalten die Ausübung der bürgerlichen und Strafgerichtsbarkeit auf ihren Besitzungen - entsprechend deren Größe - bis zur zweiten Instanz, die Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Aufsicht über Kirchen und Schulen, doch müssen sie sich an die Landesgesetze halten, denen auch sie unterworfen sind [6]. Von den hier begünstigten Familien lebten folgende fürstliche Häuser in Österreich: Auersperg, Colloredo-Mannsfeld, Dietrichstein, Esterhazy, Kaunitz-Rietberg, Khevenhüller, Lobkowitz, Metternich, Rosenberg, Schwarzenberg, Schönburg, Starhemberg, Trauttmansdorff und Windischgrätz. Die Chefs dieser Häuser führten nach einem Beschluß der Bundesversammlung des Deutschen Bundes den Titel „Durchlaucht" und in der Anrede den Titel „Durchlauchtig, hochgeborener Fürst" [7]. Ersterer Titel wurde ins Italienische mit "Altezza Serenissima" übersetzt [8]. Von den ehemaligen reichsgräflichen Familien lebten in Österreich die Grafen Harrach, Buchheim, Stadion, Sternberg-Manderscheidt, Wurmbrand. Die Chefs dieser Familien führten nach einem Beschluß der Bundesversammlung vom 21. September 1829 den Titel „Erlaucht" und die Anrede "Erlauchter, Hoch und Wohlgeborener Graf" [9]. Ein Verzeichnis der von der Bundesversammlung festgestellten mediatisierten Reichsfürsten und Grafen enthält die Gesetzessammlung für die königlich preußischen Staaten von 1832 [10]. Die Zahl der hier genannten Familien ist nicht identisch mit den über die Reichskanzlei verliehenen Fürsten- und Grafenstandsdiplomen, da nur jene Familien als reichsunmittelbar anerkannt worden waren, die über Sitz und Stimme im Reichstag verfügten [11]. Die in Österreich vorherrschende Titelsucht ließ aber die klare kaiserliche Verfügung bald in Vergessenheit geraten und bald gaben die Unterbehörden allen Mitgliedern der genannten Fürsten- und Grafenhäuser die entsprechenden Titel, weshalb sich die Hofkanzlei veranlaßt sah, am 11. August 1841 mittels Dekret allen Landesstellen einzuschärfen, daß diese Titel nur den Chefs der mediatisierten Häuser vorbehalten seien [12]. Im privaten Schriftverkehr wurde aber dieser Titel weiter geführt und auch die Anrede Reichsfürst, Reichsgraf usw. auch bei solchen Familien verwendet, die zwar ein Diplom der Reichskanzlei besaßen, aber niemals die Reichsstandschaft. Man achtete lange nicht darauf, bis schließlich ein Graf Wurmbrand 1914 den Titel Reichsgraf auch im Amtsverkehr durchzusetzen versuchte. Seine Beschwerde wurde aber vom Verwaltungsgerichtshof am 15. April 1915 abgewiesen [13]. Die Titel waren allerdings auch das einzige Vorrecht des ehemaligen Reichsadels. Da dieser schon in der älteren Zeit dem erbländischen Adel gleichgestellt war und die Bundesakten und Kongreßbeschlüsse ihm auch keine Rechte, die über die des österreichischen Adels hinausgingen, gewährten, konnte er in Österreich über keine Sonderstellung verfügen. Er war dem österreichischen Adel gleichgestellt und genoß die gleichen Vorrechte, wie dieser bis zum Jahre 1848 [14]. Auch im Rang bei Hof wurde ihm keinerlei besondere Stellung eingeräumt, da eine solche nur den Geheimen Räten und Kämmerern vorbehalten war [15]. Die Regelung des Ranges bei Hof wurde lange Zeit hinausgezögert, da man auf die erbländischen Fürstenfamilien Rücksicht nehmen mußte. Schließlich empfahl Fürst Metternich in einem Vortrag am 30. April 1836, daß künftig die Chefs der ehemals reichsständischen Fürsten denen der übrigen fürstlichen Häuser vorangehen sollten. Mittels Handschreiben vom 2. September des gleichen Jahres führte Kaiser Ferdinand die von Kaiser Karl VI. erlassene Rangordnung wieder ein. Demnach sollten die ehemals regierenden Fürsten vor den nichtregierenden rangieren, wobei innerhalb beider Gruppen das jeweilige Alter maßgebend war. Dieses richtete sich bei den ehemals regierenden Fürsten nach dem Datum der Verleihung des Stimmrechtes im Reichstag, während für die nichtregierenden das Verleihungsdatum des Diploms maßgebend war. Nachgeborene Söhne standen zwar hinter ihren Familienhäuptern, aber vor den Fürsten der jüngeren Familien. Witwen regierender Fürsten mußten regierenden Fürstinnen weichen [16]. Diese Regelung galt aber nur für die fürstlichen Familien, da die Reichsgrafen stets den landsässigen Grafen gleichgestellt waren [17]. 2. Galizien. Über die Verhältnisse des Adels Galiziens sind wir durch einen ausführlichen Bericht des Hofrates Baldacci sehr gut unterrichtet, der 1799 Westgalizien bereiste [18]. Obwohl der Adel eine geschlossene Schicht bildete, bei dem alle Macht lag und den Baldacci als den eigentlichen Staatsbürger bezeichnete, unterschied er sich dennoch in einen höheren und niederen Adel. Zum höheren Adel, den Senatorenstand, gehörten die Wojwoden, Palatine, Kastellane und Minister. Es handelte sich bei diesem Adel um einen ursprünglichen Beamtenadel, der jedoch erblich wurde. Die Besitzungen dieses Adels erlaubten ihren Inhabern sehr großzügig zu leben, so daß sie, wie Baldacci feststellen konnte, manchen deutschen Landesfürsten gleichzustellen waren. Allerdings zogen es einige vor, im Ausland, vor allem in Frankreich, zu leben, wie auch ausländische Sitten und Gebräuche durch diese Herren in Polen verbreitet wurden. Trotz wiederholt erlassener Verbote, von fremden Souveränen den Grafen- oder Fürstenstand anzunehmen, haben einige Familien dennoch diese Titel erworben. Nachdem die oben genannten alten polnischen Titel und Würden 1796 aufgehoben und ihr Gebrauch bei Strafe von 500 Dukaten verboten worden war [19], bildeten die Fürsten und Grafen den neuen hohen Adel Galiziens. Es wurde jedoch allen Senatorenfamilien die Möglichkeit gegeben, den österreichischen Fürsten- oder Grafenstand zu erwerben. War der Senatsadel als revolutionär und ausschweifend lebend geschildert, so bildete der niedere Adel das konservative Element des Staates. Allerdings waren seine Vermögensverhältnisse sehr schlecht, da ihm der Erwerb von Krongütern, die mit den genannten hohen Ämtern verbunden waren, versagt war, anderseits die Ausübung eines Handwerkes, eines Handelsgeschäftes oder die Übernahme einer Beamtenstelle in einer Stadt mit dem Ausschluß aus dem Adel bedroht war. Übrig blieben nur die eigenen, allerdings mit der Immunität ausgestatteten Güter, die im Erbwege laufend zerstückelt wurden, und die nur durch die Übernahme von kleineren Pachtungen vergrößert werden konnten. Da zahlreiche Adelige kaum den notwendigen Unterhalt fanden, traten sie in die Dienste reicher Standesgenossen, wobei sie nicht nur Verwaltungsposten bekleideten, sondern auch als Lakaien und Kutscher Verwendung fanden. Diese Arbeiten galten eigentümlicherweise nicht als standesmindernd. Als eine Besonderheit Polens ist es zu werten, daß es ganze Dörfer gab, die nur von Edelleuten bewohnt waren, von denen es nach Baldacci „in den Kreisen Siedlce, Radzyn und Biala einige hundert gibt". Diese Adelige unterschieden sich weder in der Kleidung, Lebensweise oder Sitten von den Bauern, doch genossen auch sie die gleichen Vorrechte wie der übrige Adel, d. h. jeder von ihnen konnte König von Polen werden. Bei diesen Kreisen ist natürlich die von Baldacci angeprangerte schlechte Sitte des polnischen Adels, nämlich die Streitlust besonders groß, mit der sich Gerichte und Kreisämter dauernd zu befassen hatten. Mit der Eingliederung Galiziens in Österreich wurde hier die ständische Verfassung (17. Jänner 1775) eingeführt und der Adel rechtlich in den Herren- und Ritterstand geschieden. Dem Herrenstand gehörte der ehemals senatorische Adel an, soferne er von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch machte, den Fürsten-, Grafen- oder Freiherrnstand zu erwerben. Ersteren konnten nur jene Familien erwerben, die ihre Abstammung von einer königlichen Familie nachweisen konnten. Für den Grafenstand kamen jene Familien in Betracht, die Wojwoden, Palatine, Starosten mit Jurisdiktion oder Kastellane waren oder von Inhabern solcher Würden abstammen. Der Freiherrnstand war für vornehme Distriktsdignitare vorbehalten [20]. Die Bewerber mußten ihre ehemaligen Würden entweder mit Origialdokumenten oder von den im Patent vom 13. Juni 1775 namentlich aufgezählten polnischen Magnaten bescheinigen lassen. Der übrige Adel gehörte dem Ritterstand an, wobei auch einfache Edle dem österreichischen Ritterstand gleichgesetzt wurden [21]. Sie mußten ebenfalls um Bestätigung nachsuchen, die ihnen jedoch taxfrei verliehen wurde, wobei solchen Personen, die ihre Adelsqualität nicht nachweisen konnten, aber über mehrere Eigenleute verfügten und eine Dominikalsteuer von mindestens 25 fl. Rhein. zahlten, die Bestätigung ebenfalls verliehen wurde [22]. Sie mußten sich jedoch in die Adelsmatrikel eintragen lassen, die beim Gubernium in Lemberg geführt wurde. Die ursprünglich gegebene Frist wurde wiederholt verlängert und schließlich ganz aufgehoben. Mittels Patent vom 13. April 1817 wurden die galizischen Stände reorganisiert. Nach § 2 dieses Patentes gehörten dem Herrenstand nunmehr die mit dem Inkolat versehenen Fürsten, Grafen und Freiherrn und dem Ritterstand, die bereits bestätigten und immatrikulierten einheimischen Edelleute, dann die, welche vom Kaiser den Ritterstand oder rittermäßigen Adelsstand erhalten hatten, an, soferne sie das Inkolat erworben und die Eintragung in die Adelsmatrikel durchgeführt hatten. Allerdings durften nur jene Adelige an den Sitzungen des Landtages teilnehmen, die großjährig und männlichen Geschlechtes waren und über einen landtäflichen Besitz verfügten, von dem sie im Jahre 1782 mindestens 75 fl. Steuer gezahlt hatten (§ 4). Dem Landtag wurde u. a. auch das Recht der Inkolatserteilung zugewiesen, jedoch durfte dieses nur an solche Personen erteilt werden, die vom Kaiser entweder den Herren- oder Ritterstand verliehen erhielten. Die Taxe betrug für den Herrenstand 2.000 fl., für den Ritterstand 1.000 fl. (§ 9) [23]. Der Hofkanzlei war es schon lange unangenehm gewesen, daß nur die Stände über die Adelslegitimation entschieden, da die an sich schon sehr große Anzahl von adeligen Personen laufend durch solche Personen vergrößert wurde, die bisher nicht in der Lage waren, eine Adelsurkunde vorzulegen, mittlerweile jedoch in den Besitz eines Gutes gelangten, auf Grund dessen Steuerlast ihnen die Möglichkeit einer Adelsbestätigung geboten wurde. Dadurch wurde die Zahl der wehrdienstpflichtigen Personen stark gemindert. Um die Adelsbestätigungen rigoroser beurteilen zu können, erwirkte die Hofkanzlei eine kaiserliche Entschließung vom 5. März 1817, wonach von diesem Zeitpunkt an alle Adelsbestätigungen dem Kaiser vorzulegen seien und erst der bestätigte Adel durch die Stände in die galizische Adelsmatrikel eingetragen werden konnte [24]. Tatsächlich war die Zahl der Adeligen in Galizien gegenüber der der übrigen Provinzen besonders hoch. Nach der im Jahre 1827 stattgefundenen Volkszählung gehörten von 2,020.942 männlichen Einwohnern 32.385 dem Adel an und waren daher nicht wehrpflichtig [25]. Die Möglichkeit der Bestätigung des galizischen Adels wurde nie terminisiert [26]. Noch im Jahre 1918 erfolgten Adelsbestätigungen. 3. Bukowina. Ähnlich wie in Galizien waren die Adelsverhältnisse der Provinz Bukowina nach ihrer Angliederung an Österreich untersucht worden. Josef Graf Brigido unterzog sich als kaiserlicher Kommissär dieser Aufgabe und berichtete am 13. Oktober 1786 der Hofkanzlei [27]. Nach seinem Bericht besaß nach dem Fürsten der Moldau der Landesmetropolit mit seinen vier Bischöfen die höchste Würde im Land. Unter den weltlichen Personen genossen die Bojaren das höchste Ansehen und die meisten Privilegien. Sie teilten sich in zwei Ränge. Ersterer umfaßte die Inhaber der zwölf Landesämter und zwar der die inländischen Staatsgeschäfte besorgende Bojar, der Befehlshaber der Landmiliz, der Blutrichter, der Obersthofrichter, der Großkanzler, der Obersthofmeister, Mundschenk, Oberstallmeister, Oberstland- und Bannrichter, Oberstpolizeivorsteher, Großschwertträger und der Vorsteher der landesfürstlichen Kammer. Sie zahlten keinerlei Steuer und Abgabe, bildeten den Rat des Landesfürsten und unterschieden sich von der übrigen Bevölkerung durch das Tragen einer besonderen Mütze. Die den zweiten Rang bildenden Bojaren bekleideten die mittleren Staatsämter oder führten nur den Titel solcher Würden, wie etwa Grenzkapitän, Mautner, Mundschenk, Schwertträger usw. Auch sie zahlten keine Steuer, leisteten aber die Desetina und Gostina, d. s. Abgaben von Bienenstöcken, Schweinen, Schafen und Wein. Diesen Bojaren wurden auch die Söhne der Bojaren des ersten Ranges zugezählt, wenn sie keines der genannten Landesämter erhielten. Wenn eine Bojarenfamilie verarmte oder weder ein Landesamt noch einen Ehrentitel erlangte, so sank sie in die Gruppe der Masilen herab, die bereits eine jährliche, allerdings immer verschieden hohe Steuer an die Kammer zu entrichten hatte. Sie unterstanden allerdings noch der Gerichtsbarkeit des Diwans und konnten sowohl Güter als auch kleinere Landesämter erwerben. Die unterste Gruppe des Adels der Bukowina bildeten die Ruptaschen. Diese sind reiche Bauern, die sich mit der Tochter eines Masilen verehelichten und über einen größeren Landbesitz verfügten. Ein Ruptasch wird durch ein landesfürstliches Diplom anerkannt, womit er gleichzeitig von allen Fronden und Abgaben der Bauern befreit wird. Seine Steuer kann er direkt an die landesfürstliche Kammer zahlen. Mit der Eingliederung der Bukowina und gleichzeitiger Vereinigung mit Galizien wurden alle genannten Titel abgeschafft [28] und der Adel in einen Herren- und Ritterstand gegliedert. Zu ersterem wurden nur jene Familien zugelassen, die die genannten zwölf großen Landesämter bekleideten und über ein Einkommen von 3.000 fl. verfügten. Wollten sie den Grafenstand erwerben, so mußten sie die ganze Taxe zahlen, während ihnen der Freiherrnstand taxfrei verliehen werden sollte, soferne sie innerhalb von zwei Jahren darum nachsuchten (§ 2 und 3 des Patentes von 1787). Alle übrigen Bojaren und Masilen erwarben automatisch den Ritterstand, soferne sie sich immatrikulieren ließen (§ 5). Als Bojar wurde jedoch nur derjenige anerkannt, der diesen Titel bisher nachweislich führte, während die Namen der Masilen bereits in einem Verzeichnis enthalten waren, die der Fürst der Moldau hatte anlegen lassen. Dieses im Jahre 1768 angefertigte und vom Großschatzmeister Jordaki Balisch am 11. Juli 1780 der Hofkanzlei übermittelte Verzeichnis enthält 82 Masilen und 68 Ruptaschen des Suszawer und Czernowitzer Bezirkes [29]. Alle übrigen, in diesem Verzeichnis nicht enthaltenen Familien, mußten ihr Recht auf den Titel mittels einer Urkunde nachweisen (§ 6). Die Ruptaschen behielten zwar die Besitzfähigkeit auf ihren Gütern, wurden aber nicht mehr zum Adel gerechnet (§ 9). Dem Landtag gehörten nur jene Familien an, die über 75 fl. Steuer zahlten und sich binnen sechs Monaten immatrikulieren ließen. (§ 7). Von dem Recht, in den Herrenstand aufgenommen zu werden, hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine einzige Familie Gebrauch gemacht. Nur die Familien Kapri und Mislazza haben sich 1791 und 1821 um den Freiherrnstand beworben und ihn auch erhalten [30]. 4. Salzburg. Die Adelsverhältnisse in Salzburg wurden erst sehr spät geregelt. Die erste in dieser Hinsicht erlassene Verfügung betraf das am 29. Juni 1817 erlassen Verbot, daß Domherren und Grafen den Titel Excellenz verwendeten [31]. Erst mit der Kundmachung vom 28. Mai 1829 erfolgte eine allgemeine Regelung. Der bereits von der österreichischen Regierung verliehene oder anerkannte Adel bedurfte keinerlei neuer Bestätigung, ebenso nicht der von der bairischen Regierung verliehene. Nur der ehemalige salzburgische Adel mußte innerhalb eines Jahres um Verleihung des österreichischen Adels nachsuchen, der ihm taxfrei verliehen wurde. Das gleiche galt für den ehemaligen Reichs- und Reichsvikariatsadel, der jedoch ein Drittel der Taxe bezahlen mußte. Diese Regelung galt auch für das Inn- und Hausruckviertel, das zeitweise zu Baiern gehört hatte [32]. 5. Tirol besaß ebenfalls einen Adel verschiedenster Herkunft. Die Fürstbischöfe von Brixen und Trient hatten geadelt und in jenen Teilen des Landes, die zeitweise unter Mailänder Herrschaft standen, gab es auch einen lombardischen Adel. Dazu kam noch ein Reichsvikariatsadel, der in Tirol besonders häufig war. Nach der neuerlichen Eingliederung in das Kaisertum Österreich und Abschaffung aller exterritorialen Souveräne bewarben sich alle diese Adelige um den Genuß des Privilegium fori. Dieses ihnen ursprünglich auch zustehende Recht wurde am 1. Juni 1804 nur mehr auf die Dauer von drei Jahren bewilligt, innerhalb welcher Frist sie um Bestätigung ihres Adels nachsuchen mußten. Wer bereits im ersten Jahr seine Bestätigung begehrte, zahlte nur ein Drittel, im zweiten Jahr die Hälfte und im dritten Jahr zwei Drittel der Taxe [33]. Die übrigen Rechte des österreichischen Adels sollten sie aber nicht genießen [34]. Diese Frist konnte allerdings von den meisten Tiroler Familien nicht eingehalten werden, da das Land kurze Zeit später an Baiern bzw. Italien fiel. Da durch die Besatzungsmächte der alte Adel teilweise aufgehoben wurde und der neue französische bzw. bairische hinzukam, war nach dem endgültigen Friedensschluß eine neuerliche Regelung erforderlich, weshalb mittels kaiserl. Entschließung vom 22. Juni 1817 in Innsbruck eine aus Mitgliedern des Appellationsgerichtshofes und der Kammerprokuratur gebildete Heraldische Kommission eingesetzt wurde [35]. Nach den von dieser Kommission ausgearbeiteten Grundsätzen sollten nun alle Adelige, mit Ausnahme des ehemals österreichischen Adels, eine Bestätigung einholen, die innerhalb Jahresfrist taxfrei erfolgen sollte [36]. Diese Vorschläge wurden mit allerhöchster Entschließung vom 11. Juni 1819 bewilligt [37] und mittels Circulare am 21. Jänner 1820 verlautbart. Innerhalb Jahresfrist sollte um die Bestätigung nachgesucht werden, wobei der neue bairische Adel keine Taxe zu zahlen hatte, während der Trienter, Brixner, Mailänder, Mantuaner, Reichsständische oder Reichsvikariatsadel ein Drittel der Taxe zahlen sollte. Diejenigen, welche diese Frist nicht einhielten, galten als ausländischer Adel, der ehemals Trienter und Brixner Adel überhaupt als bürgerlich [38]. Es hat aber nicht der gesamte Tiroler Adel um Bestätigung angesucht. In einem Bericht vom 7. August 1832 zählt das Gubernium mehrere altadelige Familien auf, die sich nicht bestätigen ließen, und ersucht um deren Behandlung. Sie sollten in Zukunft als Bürgerliche behandelt werden, soferne sie sich nicht noch um den österr. Adel bewarben, entschied die Hofkanzlei [39]. 6. Lombardo-Venezien. Am schwierigsten gestaltete sich die Regelung in den italienischen Provinzen, da hier die Verhältnisse sehr kompliziert waren und Feldmarschall Heinrich Graf Bellegarde, der 1814 als bevollmächtigter Kommissar das erste Gutachten erstellte, empfahl, den Adel so rasch als möglich zu bestätigen, um die Bevölkerung zu befriedigen. Gerade aber diese überstürzte Tätigkeit und der Mangel eines genauen Studiums der unterschiedlichen Adelsverhältnisse führten zu Unregelmäßigkeiten und hatte eine Verärgerung der führenden Schichten zur Folge. Auf Vorschlag des Grafen Bellegarde wurde mit allerhöchster Entschließung vom 26. Oktober 1814 [40] eine Verordnung erlassen, wonach sowohl der alte italienische als auch der von der französischen Regierung geschaffene Adel anerkannt wurde (§ 1), letzterer jedoch nur in Ausmaß der ihm mittels Diplom jeweils verliehenen Rechte. Soferne er, wie in der Regel üblich, nur ad personam verliehen worden war, konnte er nur dann in einen erblichen Adel umgewandelt werden, wenn der Bewerber Verdienste um den Monarchen oder den österreichischen Staat nachweisen konnte (§ 2). Beide Kategorien wurden jedoch dem österreichischen Adel gleichgestellt (§ 3). Personen des alten Adels, die unter der früheren Regierung den französischen Adel erworben hatten, erhielten grundsätzlich nur diesen bestätigt, doch konnten nie mittels Gesuch um Bestätigung ihren alten Adels nachsuchen (§ 6). Alle Personen, die einen Anspruch auf den Adel zu haben meinten, müssen sich an die in Mailand geschaffene Kommission wenden und mittels Dokumenten ihren Adel nachweisen. Die aus Vertretern des Guberniums und der Justizstelle gebildete sog. Heraldische Kommission hatte Ansuchen und Dokumente zu überprüfen und periodisch an die Hofkanzlei zu berichten, die die Bestätigung durch den Kaiser erwirkte [41]. Eine gleiche Kommission wurde am 13. Jänner 1816 in Venedig geschaffen, die für die Bestätigung aller Adeligen im Bereich der ehemaligen Republik Venedig zuständig war [42]. Trotz Bemühungen des Venezianer Guberniums, eine Sonderregelung für das Venezianer Patriziat zu schaffen, wurde der Unterschied zwischen Stadtadel und dem Adel der terra ferma aufgehoben, mit dem einen Unterschied, daß ersterer als Beweis nur die Eintragung im libro d'oro bedurfte [43]. Diese aus Unverständnis erfolgte Gleichsetzung und die Zurücksetzung des Patrizieradels gegenüber dem Mailänder und Mantuaner Adel hat sehr schlechtes Blut gemacht. Die Hofkanzlei machte nämlich von allem Anfang an einen Unterschied zwischen dem von Republiken und Souveränen verliehenen Adel. Die Herzöge von Mailand und Mantua wurden wohl mit Recht den ehemaligen Reichsfürsten gleichgestellt, da sie ihre Würde unmittelbar vom Reich innehatten, während die Republik Venedig diesem nie angehörte. So wurden der von Mailand oder Mantua verliehene Contetitel als Grafenstand bestätigt, während der venezianische Contetitel unübersetzt blieb und gleich dem Marchesetitel dem einfachen österreichischen Adel zugerechnet wurde [44]. War der Contetitel jedoch von einem der genannten Souveräne an einen Venezianer Untertan verliehen und von der Stadt Venedig bestätigt worden, so konnte auch er nicht mehr als Graf übersetzt werden [45]. Ebenfalls nicht geichgestellt wurden die italienischen duci den österreichischen Fürsten. Auch ihr Titel durfte nicht ins Deutsche übersetzt werden und wurden sie den österr. Grafen gleichgestellt. Die von ihnen bisher verwendeten Titel Hoheit (altezza) durften in Zukunft ebensowenig verwendet werden, wie der Titel Prinzessin für ihre Töchter [46]. Das Gubernium von Venedig unterließ keinen Versuch, dem Patrizieradel zu einer Standeserhöhung zu verhelfen. Zunächst wurde vorgeschlagen, diesen Adel in einer zukünftigen ständischen Verfassung dem Herrenstand vorzubehalten, doch wollte man davon in Wien nichts wissen [47]. Als mehrere Familien von dem ihnen zustehenden Recht einer persönlichen Standeserhöhung Gebrauch machten, wurden ihre Gesuche vom Gubernium auf das wärmste befürwortet. Auch die Hofkanzlei schloß sich an, empfahl aber gleichzeitig dem Kaiser den zu verleihenden Adelsgrad, abgesehen vom Alter und den Verdiensten der Familie dem jeweiligen Vermögen anzupassen. Sie verwies dabei auf ein Gesetz der ehemaligen französischen Regierung von 1808, wonach für den Fürstenstand ein Mindestvermögen von 200.000 fl., Grafenstand 30.000 fl., Freiherrnstand 15.000 fl. und Ritterstand 3.000 fl. notwendig war. Nach diesen Grundsätzen sollten auch in Zukunft österreichische Adelsgrade verliehen werden [48]. Obwohl Patrizier und Adel der Terra ferma gleichgestellt worden waren, versuchte das Gubernium von Venedig ersteren Stand dennoch geschlossen zu erhalten und erkundigte sich in Wien, was mit denjenigen Personen zu geschehen habe, die nach der Auflösung der Republik eine den alten Gesetzen entsprechende Mißheirat gemacht hatten und dadurch nicht mehr in den libro d'oro eingetragen werden konnten. Man entschied sich, daß alle Personen, deren Familien bereits eingetragen waren, weiterhin als Patrizier gelten sollten. Das gleiche galt für die Söhne, deren verstorbene Väter sich noch hatten eintragen lassen. War eine Ehe vor 1798 abgeschlossen und vom Senat nicht anerkannt worden, so galten die Nachkommen als bürgerlich, die wohl um den Adel nachsuchen konnten, eine gewöhnliche Bestätigung aber nicht erhielten [49]. Das Gubernium verstand diese Entscheidung jedoch falsch und begann alle Ehen, die zwischen 1798 und 1815 geschlossen worden waren, gemäß den alten Bestimmungen zu überprüfen. Da dieses Vorgehen jedoch der Gleichstellung des Adels der Stadt und der Terra ferma widersprach, erfolgte am 2. November 1820 eine neuerliche kaiserliche Entschließung, wonach für Adelsbestätigungen nur die Eintragung im libro d'oro maßgebend sei. Im Gutachten war festgestellt worden, daß der Patrizierstand aufgehört hatte zu existieren und die Ebenbürtigkeit nur für die Zugehörigkeit zu diesem, nicht aber zum Adel als solchem maßgebend sei [50]. Die versuchte Bevorzugung des Patrizierstandes durch das Gubernium beunruhigte den Adel der Terra ferma, der sich auch gegenüber dem mailändischen und mantuaner Adel zurückgesetzt fühlte. Auf Grund eines Berichtes des Gouverneurs von Venedig, der allerdings auch den Contetitel als österreichischen Grafenstand anerkannt haben wollte, erfolgte am 23. März 1821 eine kaiserliche Entschließung, wonach der vom Dogen und Senat verliehene Adel der Terra ferma anzuerkennen sei, ebenso der hier ansässige ausländische Adel, der von der Republik anerkannt worden war. Einige Familien, die um einen höheren Adelsgrad ansuchen würden, konnten mit einer Befürwortung ihres Gesuches rechnen [51]. Im Zuge des Bestätigungsvorganges stellte sich heraus, daß der Adel des Festlandes, auch wenn er den gleichen Titel führte, verschiedener Herkunft war. Es gab Conte-Titel, die 1. mit einem Lehen mit Gerichtsbarkeit verbunden waren, 2. ohne Lehen, aber nur an adelige Familien verliehen wurden, die sich Verdienste um die Republik Venedig erworben und eine Summe Geldes erlegt hatten, 3. Titel, die ohne Grundbesitz verliehen wurden. Bei der ersten Kategorie haftete der Titel am Grundbesitz und wurde nicht an den Inhaber verliehen. Seit 1647 erhob der magistrato sopra feudi gegen Bezahlung Güter und Dörfer laufend zu einer contea und erst seit 1747 wurde regelmäßig auch dem Inhaber der entsprechende Adel verliehen. Die zweite Kategorie wurde von diesem Zeitpunkt auch an Bürgerliche verliehen, die als Taxe 1.000 fl. erlegten. Die erste Kategorie schien daher der Hofkanzlei nicht als bestätigungsfähig, da nicht gleichzeitig der erbliche Adel verliehen worden war. Aber auch bei den anderen beiden Adelskategorien war seit 1743 ziemlich willkürlich verfahren worden, weshalb es sich mehr „um eine finanzielle Spekulation" handelte, bei der die Verdienste um den Staat völlig unberücksichtigt blieben. Dennoch erfolgte am 24. November 1824 eine kaiserliche Entschließung, wonach die beiden letzten Kategorien für die Bestätigung geeignet seien [52], worauf am 28. Juni 1825 eine Kundmachung erlassen wurde, nach der „der Adel oder die Titel, welche einst von der aufgelösten Republik nach den damals bestandenen Gesetzen und Vorschriften verliehen und auf solcher Grundlage regelmäßig wirklich erworben worden sind", binnen Jahresfrist taxfrei zu bestätigen seien. Das gleiche galt für auswärtige Titel, soferne sie von der Republik anerkannt worden waren [53]. Auch im Mailändischen stellte sich erst später heraus, daß es Adelsgruppen gab, die nach dem alten Recht eigentlich nicht zum Adel gerechnet werden konnten. Es waren dies die sogenannten nobili araldici und die nobili diplomatici. Letztere, die ein königliches Lehen erworben hatten oder gegen Bezahlung der Taxen den Adel erwarben, besaßen zwar die Hoffähigkeit, doch durften sie bei Hof weder sitzen, spielen oder tanzen. Nach 200 Jahren, in welchem Zeitraum mit einer Verschwägerung adeliger Familien gerechnet werden konnte, rückten sie zu den nobili araldici auf. Letztere waren solche Familien, die den Besitz eines adeligen Wappens seit mindestens 200 Jahren nachweisen konnten [54]. Obwohl nach dem Dekret von 1814 nur jene Rechte bestätigt werden sollten, die die Adeligen auf Grund ihres Diploms besaßen, wurde in diesem Fall die allgemeinen Rechte verliehen, da die oben angeführten Sonderrechte nur auf Grund mündlicher Überlieferung sich feststellen ließen, da eine diesbezügliche Verordnung fehlte [55]. Ebenfalls nicht dem Adel angehörend und daher auch nicht bestätigt wurde der Titel eines cittadino nobile, der im Herzogtum Mantua üblich war. Allerdings durften die Inhaber ihn weiterführen [56]. Zu den gleichen Kategorien gehörten in Venedig die Mitglieder des ordine dei segretari, die während der Republik die gleichen Vorrechte, wie der Adel genossen, ohne diesen jedoch zu besitzen [57]. Auch sie erhielten keine Adelsbestätigung. Ebenfalls nicht bestätigt wurden die verschiedenen Sondertitel des Adels, wie die cavalieri vessiliferi [58]. Hingegen wurde der Titel eines eques auratus bestätigt, da es sich hier um einen reinen Titel handelte, mit dem kein Recht verbunden war. Er hatte seinen Ursprung in der goldenen Kette, woran ein Muttergottes-Bild befestigt war, die der Ritter anläßlich der Verleihung des Ritterstandes erhalten hatte [59]. Große Schwierigkeiten bereitete der Hofkanzlei der Titel eines conte palatino, da dieser sowohl vom Kaiser und Papst als auch von Privatpersonen verliehen worden war. Nicht immer mußte er ein Adelstitel sein. Anläßlich des Gesuches der Brüder Allegri um Bestätigung dieses Titels, das mangels genügender Begründung zurückgewiesen worden war, entschloß sich der Kaiser, die Bestätigung eines jeden solchen Falles sich selbst vorzubehalten [60]. 1827 wurde der Familie Allegri dieser Titel dann doch bestätigt, den 1835 auch die Familie Morasini erhielt [61]. Die conte palatini waren aber weder den Grafen noch den italienischen Conti gleichgestellt, weshalb sie nicht die Grafenkrone im Wappen führen durften [62]. Sie galten als bürgerlich, mit dem Recht der Wappenführung [63]. Neben diesem allgemeinen Adel, der von den Souveränen von Mailand und Mantua und der Republik Venedig verliehen worden war, gab es noch zahlreiche Provinzadelige. Eine dieser Gruppen war der Adel des Valtellina, auf dessen Sonderverhältnisse man erst sehr spät aufmerksam wurde. Diese zur Provinz Sondrino gehörende Landschaft, war seit 1513 ein Teil der Schweiz und fiel erst 1814 wieder an die Lombardei, weshalb die vor 1796 erlassenen heraldischen Gesetze, die die Grundlage der Regelung der Adelsverhältnisse in der Lombardei gebildet hatten, hier nie Gültigkeit besaßen. Wohl gab es unter den ca. 40 adeligen Familien der Valtellina auch einige, die den Adel vom Kaiser oder andere Souveränen verliehen erhielten, doch gab es keinen eigentlichen einheimischen Adel. Die Würde eines canceliere soprando, assesore beim Governatore oder Capitano generale und Luogotenente war wohl auf Amtsdauer mit dem Titel nobile verbunden, der jedoch auch nach Verlust des Amtes, selbst gelegentlich von den Nachkommen weitergeführt wurde, sofern die höhere soziale Stellung beibehalten werden konnte. Außerdem wurde in Notariatsakten oft grundlos der nobile-Titel verwendet. Da bis zum Jahre 1842, also vor Bekanntwerden dieser speziellen Verhältnisse, zehn Personen dieses Tales der Adel bestätigt worden war, empfahl die Hofkanzlei am 19. Mai 1842, in Zukunft nur an Nachkommen der oben genannten Würdenträger aus besonderer kaiserlicher Gnade den Adel zu bestätigen. Eine allgemeine Aufforderung zur Adelsbestätigung sollte aber nicht ergehen [64]. Für die Anerkennung des Stadtadels Oberitaliens und Dalmatiens wurde der Grundsatz aufgestellt, daß nur der Adel jener Städte bestätigt werden sollte, den die jeweilige Stadt selbst verliehen hatte und deren Regierung in den Händen von Patriziern lag, die von Venedig als solche anerkannt worden waren. Darüber hinaus holte die Hofkanzlei regelmäßig noch ein Gutachten des Malteserordens ein, ob der Adel der betreffenden Stadt zur Aufnahme in den Ritterorden zugelassen wurde. Das Ansuchen um Bestätigung des Stadtadels wurde in der Regel von den einzelnen Stadtmagistraten über das Gubernium an die Hofkanzlei gestellt. Waren die oben angeführten Voraussetzungen vorhanden, so wurde für jede einzelne Stadt eine kaiserliche Entschließung eingeholt [65]. Im Zuge des Bestätigungsvorganges ergab sich auch die Notwendigkeit einer Regelung des Wappenwesens. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die heraldischen Gesetze der Zeit vor 1796 wieder verlautbart werden sollten oder ob die Wappen dem in Österreich üblichen Brauch anzupassen seien. Da letzteres einen starken Eingriff in die ererbten Rechte bedeutet hätte, entschloß man sich, im Sinne der Kundmachung von 1814 die eigentlichen Wappen nicht zu ändern, doch sollte der äußere Zierat dem österreichischen Brauch angepaßt werden [66]. Familien, die eine Auszeichnung erhalten hatten, durften sie weiterhin im Wappen führen [67]. Dies galt vor allem für die Verwendung der Dogenmütze für jene Familien, die dieses Amt einmal bekleidet hatten [68]. Von einer Wiederverlautbarung der heraldischen Gesetze aus dem 18. Jhd. wurde jedoch abgesehen, da diese nicht überall galten und z. T. überholt waren, da sie in erster Linie den großen Aufwand bei Leichenbegängnissen und dgl. beschränkten. Die komplizierten Adelsverhältnisse der Lombardei ließen aber bald den Wunsch nach einem neuen Gesetz aufkommen. Die Ausarbeitung desselben stieß aber auf erhebliche Schwierigkeiten, da die Ansichten des Mailänder, Venetianer und Dalmatiner Guberniums, das ebenfalls zur Begutachtung herangezogen wurde, erheblich von einander abwichen. Wohl hatte bereits 1817 das Mailänder Gubernium einen Entwurf übersandt, doch zogen sich die Beratungen solange hin, bis die politischen Ereignisse das ganze Projekt überflüssig machten. Der letzte, aus dem Jahre 1834 stammende Entwurf gliederte sich in 4 Hauptstücke. Das erste handelte vom Adel überhaupt. Demnach wurde der als Adeliger betrachtet, dessen Adel vom Kaiser bestätigt oder verliehen worden war (§ 1). Soferne es sich nicht um einen persönlichen Adel handelte, ist dieser erblich (§ 2). Auch bei persönlichem Adel genießt die Gattin des Adeligen über seinen Tod hinaus die Vorzüge seines Standes (§ 3), solange sie Witwe bleibt. Niemand darf ohne Bewilligung des Kaisers sich um einen ausländischen Adel oder um Aufnahme in einen Ritterorden bewerben, noch einen solchen annehmen (§ 5). Erfolgt die Bewilligung durch den Kaiser, werden diese Personen aber nicht in die bei den Landesstellen geführten Register eingetragen (§ 4), da es sich um keinen österreichischen Adel handelt (§ 6). Majorate dürfen auch ohne den damit verbundenen Titel angenommen werden (§ 7), jedoch muß binnen sechs Monaten nach Übernahme derselben eine Erklärung abgegeben werden, ob der bisherige Titel beibehalten oder ein neuer, mit dem Majorat verbundener angenommen wird (§ 8). Im zweiten Hauptstück, das die Titel und Ehrenprädikate behandelt, zählt § 9 die sieben Rangstufen des Adels auf, wobei der Fürst über dem Herzog (duca) zu stehen kommt. Letzterer und der Titel marchese sollen in Zukunft nicht mehr verliehen werden. Niemand darf ohne kaiserliche Bewilligung einen anderen Titel annehmen, auch im Falle einer Adoption nicht (§ 12). Als Adelsprädikate dürfen in Zukunft nur illustrissimo und nobile verwendet werden (§ 13), der Titel altezza nur von jenen Familien, die ihn verliehen erhielten; Excellenz darf nur den Geheimen Räten und den Granden von Spanien beigelegt werden. (§ 14). Nach § 15 des dritten Hauptstückes, das die Wappen behandelt, dürfen diese nur vom Adel sowohl privat als auch öffentlich geführt werden. Die Form der Wappen soll erhalten bleiben, doch muß der äußere Zierat dem österreichischen Brauch angepaßt werden (§ 16). Eigenmächtige Änderungen oder Übernahme anderer Wappen wird untersagt (§ 18) . Nur ehemaligen Reichsfürsten, Kardinälen und den Erzbischöfen von Mailand und Venedig ist es gestattet, die Köpfe ihrer Wagenpferde mit Quasten zu verzieren (§ 17) [69]. 7. Küstenland. Die Adelsverhältnisse dieser, aus den ehemaligen Gebieten der Grafschaft Görz, Ungarns und dem venezianischen Istrien gebildeten Provinz wurden mittels Kundmachung vom 29. März 1818 geregelt. Da hier von der französischen Regierung der Adel nicht aufgehoben worden war, bedurfte der Reichsadel sowie der erbländisch-österreichische und ungarische Adel keiner Bestätigung. Nur der venetianische Adel und die wenigen von der vorhergegangenen Regierung erhobenen Adeligen mußten sich in Venedig um eine Adelsbestätigung bewerben. Der Patrizieradel der Städte (Triest, Fiume) sollte nach den Grundsätzen der Regelung der Adelsverhältnisse der venezianischen Städte der Terra ferma behandelt werden [70]. Die Frist zur Erlangung der Bestätigung wurde wiederholt verlängert und endete am 28. Juni 1826. 8. Dalmatien. Auch der Adel Dalmatiens ging, wie in einem Bericht des Guberniums vom 27. Feber 1816 festgestellt wurde, auf mehrere Wurzeln zurück. Es gab hier einen Adel, der 1. von den früheren Landesfürsten, 2. von der Republik Venedig und 3. von der französischen Regierung mittels Diplom verliehen worden war, weiters 4. den Stadtadel von Ragusa und 5. den Adel der Korporationen oder comitiva dei nobili. Für letzteren Adel, der vor allem auf der Insel Brazza und der Provinz Boguzzo häufig war, gibt es nur Parallelen beim Bauernadel Tirols und Galiziens. Es handelte sich um einen erblichen Adel, doch mußten die Söhne nach Erreichung der Volljährigkeit sich der Adelsversammlung vorstellen und Kenntnisse im Lesen und Schreiben nachweisen. Sie leisteten hierauf einen Eid, die Konstitution zu beachten und die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu besorgen. Ähnlich wie in Galizien unterschied sich dieser Adel sonst gar nicht von der übrigen Bevölkerung, vielmehr lebte er ebenso von Ackerbau und Fischfang. Da bereits 1806 von der vorhergegangenen Regierung diese Korporationen aufgelöst waren, wurde dieser Adel nicht anerkannt und zur Bestätigung zugelassen. Der übrige Adel wurde mittels Patent vom 16. August 1816 aufgefordert, um eine Bestätigung nachzusuchen, doch wurde in Anlehnung an die für die Lombardei erlassenen Vorschriften, auch hier nur diejenigen Rechte bestätigt, die mittels Diplom nachgewiesen werden konnten. Dies galt in erster Linie für den während der französischen Besatzungszeit verliehenen Adel, der in der Regel nicht erblich war. Für die Überprüfung der Bestätigungsgesuche war in Zara eine Kommission eingesetzt worden, die aus Vertretern des Appellationsgerichtshofes und der Kammerprokuratur bestand [71]. Der Stadtadel Ragusas erhielt das Privileg, seine Adelsqualität mit der Eintragung der als "specchio" bezeichneten Matrikel nachweisen zu können [72]. Aus Anlaß des Gesuches des dem Ragusaner Adel angehörenden Blasius Caboga um Verleihung des Grafenstandes wurden 1817 Grundsätze aufgestellt, nach denen in Zukunft höhere Adelsgrade verliehen werden konnten. Demnach sollten in erster Linie Verdienste für das Haus Österreich und die Monarchie, sowohl im Zivil- als auch Militärdienst maßgebend sein, dann Verdienste um die Nationalindustrie, insbesondere Schiffahrt und ein guter Leumund. Nach Möglichkeit, aber nicht ausschlaggebend, sollte ein zukünftiger Ritter über ein Jahreseinkommen von 2.000 fl., ein Freiherr 4.000 fl. und ein Graf 6.000 fl. verfügen. Die vom Gubernium vorgeschlagene Festlegung dieser Vermögen mittels zu errichtender Fideikommisse wurde abgelehnt, da diese für den Staat nicht förderlich und mit Berücksichtigung der Verhältnisse Dalmatiens, dessen Vermögen auf Schiffahrt und Handel basierte, auch schwer durchführbar war. Überhaupt sollte der Eindruck vermieden werden, daß mit der Höhe eines gewissen Einkommens ein Anspruch auf einen höheren Adelsgrad verbunden war, da dieser doch nur auf Grund persönlicher Verdienste verliehen worden sei [73]. Trotz der verhältnismäßig geringen Anzahl der Bestätigungswerber wickelte sich der Vorgang nur schleppend ab, da es zunächst zahlreiche Familien unterließen, sich um eine Bestätigung zu bewerben, andere sich wiederum erst ihre Papiere in Venedig beschaffen mußten. Am 16. Juni 1835 entschied der Kaiser, daß nur mehr binnen einem Jahr die taxfreie Bestätigung erfolgen könne, worauf am 4. Mai 1836 ein diesbezügliches Patent erlassen wurde [74]. Das Ergebnis der Kommission, die ihre Tätigkeit allerdings schon am 31. Dezember 1831 eingestellt hatte [75], wurde in einem Adelsregister festgehalten, das in Zara aufbewahrt wurde. Ein gedrucktes Verzeichnis, in dem 85 Familien enthalten sind, erhielt die Hofkanzlei [76]. Später wurden auf Veranlassung des Statthalters noch weitere 31 Familien in dieses Register eingetragen, die entweder schon früher den österreichischen Adel erhalten hatten oder neu geadelt worden waren [77]. © Alle Rechte beim Österreichischen Staatsarchiv
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