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Page 3 of 3 Franz Joseph-Orden (Statuten für den Kaiserlich Österreichischen) Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden, Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardey und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien, König von Jerusalem, Erzherzog von Oesterreich; Grossherzog von Toskana und Krakau, Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steier, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Grossfürst von Siebenbürgen, Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tyrol, von Kyburg, Görz und Gradisca; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der Windischen Mark, Gross-Woywod der Woywodschaft von Serbien etc. etc.
Von dem Wunsch geleitet, ausgezeichnete Verdienste ohne Unterscheidung des Standes, durch eine öffentliche Anerkennung zu ehren, und in der Absicht, alle Classen der Staatsbürger zu gemeinnützigem, segenreichem Wirken für das grosse Vaterland aufzumuntern und zu bestärken, haben Wir über Antrag Unseres Ministerrathes mit Unserem Patente von 2. December 1849 einen Verdienstorden gestiftet, und für denselben die Grundzüge der Statuten mit dem Vorbehalte der Erweiterung derselben hinausgegeben. Nachdem die Nothwendigkeit einer solchen Erweiterung sich in einigen Puncten bereits erwiesen hat, haben Wir, von dem erwähnten Vorbehalte Gebrauch machend, dieselbe sofort angeordnet, zugleich aber die diessfälligen neuen Bestimmungen dem Texte Unseres Patentes vom 2. December 1849 einschalten lassen.
Wir finden Uns demnach bestimmt, diese erweiterten Ordens-Statuten mit Folgendem festzusetzen:
§. 1. Der Orden trägt den Namen Franz Joseph-Orden.
§. 2. Der Stiftungstag ist der erste Jahrestag Unserer Thronbesteigung, das ist der zweyte December Eintausend Achthundert Neun und Vierzig; die Ordens-Devise Unser Wahlspruch; „Viribus unitis“.
§. 3. Ausgezeichnet Verdienste ohne Rücksicht auf Geburt, Religion und Stand, gewähren den Anspruch zur Aufnahme in den Orden.
§. 4. Der Franz Joseph-Orden kann daher jedem österreichischen Reichsbürger verliehen werden, der sich durch unerschüttlerliche, thätig bewährte Anhänglichkeit an Kaiser und Vaterland im Kriege oder Frieden, durch besonders wichtige für das allgemeine Wohl geleistete Dienste, durch wahrhaft nützliche Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen, durch eifrige und folgenreiche Beförderung und Hebung der Bodencultur, der einheimischen Industrie oder des Handels ausgezeichnet oder sich durch hervorragende Leistungen um Kunst oder Wissenschaft, durch aufopferndes Wirken um die leidende Menschheit, oder auf irgend eine andere ausgezeichnete Weise um Unseren Thron oder Unser Reich verdient gemacht, und sich gegründete Ansprüche auf den Dank des Vaterlandes und auf eine öffentliche Anerkennung erworben hat.
Die Verleihung dieses Ordens an Ausländer, welche sich wesentliche Dienste erworben haben, wollen Wir Uns besonders vorbehalten.
§. 5. Die Ordens-Mitglieder werden von Uns ernannt. Die Zahl derselben ist unbestimmt. Die Würde der Ordens-Grossmeisters ist mit der Krone Unseres Kaiserreiches untrennbar verbunden.
§. 6. Der Orden besteht aus drei Graden. Die Inhaber werden hiernach Grosskreuze, Comthure und Ritter des Franz Joseph-Ordens benannt.
§. 7. Die Grosskreuze gehen den Comthuren und diese den Rittern vor. Die Glieder eines und desselben Grades nehmen unter sich den Rang nach der Zeit ihrer Ernennung in den Orden. Sind Mehrere an einem und demselben Tage ernannt worden, so nehmen sie ihren Rang nach der Ordnung, in welcher sie das Ordenszeichen erhalten haben.
§. 8. Das Ordenszeichen ist ein goldenes, emaillirtes Kreuz gegen auswärts achteckig, die Aussenlinie jedoch Kreuztheiles mit einer flachen Zirkellinie nach auswärts gebogen.
Das Kreuz an sich ist roth, und um selbes läuft ringum ein goldener Streif. Es hat ein zirkelrundes weisses Mittelfeld, mit einem gleichen goldenen Streifen umgeben, in welchem Mittelfelde auf der Aversseite die zwey Buchstaben F.J. (Franciscus Josephus) sich befinden.
Zwischen den vier Kreuzesarmen ist der goldene, theilweise schwarz emaillirte, zweyköpfige gekrönte Adler sichtbar, welcher in seinen beiden Schnäbeln eine durch verschlungene Hände geschlossene herabhängende Kette hält, zwischen deren Gliedern an dem unteren Theile des Kreuzes die Buchstaben des Wahlspruches: „Viribus unitis“ erscheinen.
Ueber dem Kreuze schwebet die österreichische Kaiserkrone, an welcher der Schleifring angebracht ist.
Die Rückseite des Kreuzes ist, wie oben beschrieben, gestaltet, nur entfällt die Kette, und auf dem Mittelfelde erscheint statt der Buchstaben F.J. die Jahreszahl der Ordensgründung (1849).
Die Grosskreuze tragen das Ordenszeichen an einem hochrothen, 4 Zoll breiten Bande, von der rechten Schulter nach der linken Seite zu herabhängenden, und nebstdem einen achteckigen silbernen Stern auf der linken Brust, in dessen Mitte das oben beschrieben Avers des Ordenszeichen enthalten ist.
Die Comthure tragen das gleiche Ordenskreuz an einem hochrothen, 2 Zoll breiten Bande, an der Aussenseite um den Hals auf der Brust.
Die Ritter tragen das etwas kleinere Ordenszeichen an einem gleichfarbigen, 1 ½ Zoll breiten Bande auf der linken Brust im Knopfloche oder in einer Schlinge.
Den Ordens-Mitgliedern, wenn sie nicht bey feyerlichen Gelegenheiten erscheinen, ist gestattet, das Ordenskreuz im verkleinerten Massstabe, an einer goldenen, nach dem Grade der Ordens verschieden gestalteten Kette im Knopfloche der Civilkleides zu tragen.
Die Form der Kette ist in der angeschlossenen Zeichnung und Beschreibung ersichtlich gemacht.
§. 9. Keinem Ordens-Mitgliede ist gestattet, ein mit Edelsteinen verziertes Ordenszeichen zu tragen, es wäre denn, dass der von dem Grossmeister besonders damit begnadigt wurde. Dagegen steht jedem frey, sein Geschlechtswappen mit dem Ordenszeichen zu verzieren, und sich des auf solche Art geschmückten Wappen bey allen Gelegenheiten zu bedienen.
§. 10. Die Verleihung des Ordens begründet keinen Anspruch auf einen Adelsgrad oder auf eine sonstige erbliche Auszeichnung.
§. 11. Die Ordens-Mitglieder erhalten bey der Verleihung eine mit Unserer Unterschrift versehene und von dem Kanzler des Ordens ausgefertigte Urkunde.
§. 12. Die Verleihung des Ordens, so wie die Ausfertigung der Urkunde geschieht taxfrey.
§. 13. Sämmtliche auf den Orden Bezug nehmende Geschäfte werden von der Ordenskanzley besorgt.
Vorstand derselben ist der Ordens-Kanzler, dessen Ernennung aus den Ordens-Mitgliedern Wir Uns vorbehalten.
Unter ihm stehen der Ordens-Schatzmeister, der Ordens-Secretär und Archivar, und der Ordens-Kanzlist, die jedoch nicht Mitglieder der Ordens zu seyn brauchen, und von Uns unmittelbar oder über Vorschlag der Ordens-Kanzlers werden ernannt werden.
Der Ordens-Kanzler hat dem Grossmeister die Angelegenheiten des Ordens vorzutragen, die diessfälligen allerhöchsten Anordungen, so wie die Ernennungs-Urkunden ausfertigen zu lassen, und gegenzuzeichnen.
Der Ordens-Schatzmeister hat für die Ordenszeichen zu sorgen, selbe, so wie die zurückgestellten Decorationen in Verwahrung zu nehmen, und das Rechnungswesen des Ordens zu besorgen.
Der Secretär und Archivar des Ordens führt ein genaues Verzeichnis sämmtlicher Ordns-Mitglieder in chronogischer Ordnung, verzeichnet alle Ordens-Veränderungen und stellt alljährlich eine geschichtliche Uebersicht des Ordens zusammen, welche Uns durch den Ordens-Kanzler zur Einsicht vorgelegt, sodann aber als ein bleibendes Denkmal der um das Vaterland vierdienten Männer in das Ordens-Archiv hinterlegt wird. Er verwahrt überhaupt daselbst alle den Orden betreffenden Urkunden und sonstige Acten. Er sorgt dafür, dass die Zustellungen an die Betheiligten gehörig erfolgen.
Der Ordens-Kanzlist hat den vorstehenden Beamten bey den amtlichen Expeditionen und, wo es sonst immer nöthig ist, an die Hand zu gehen.
§. 14. Nach dem Ableben eines Ordens-Mitgliedes oder bei Erlangung eines höheren Grades hat die Zurückstellung des Ordenszeichens und der Statuten an die Ordenskanzley, und zwar im ersten Falle von Seiten der Erben, im zweyten durch den Inhaber zu geschehen.
§. 15. Jedes neu ernannte oder zu einem höheren Ordensgrade beförderte Ordens-Mitglied erhält daher von der Ordenskanzley mit der Ernennungs-Urkunde, dem Ordenszeichen und einem Exemplar der Statuten, auch einen Revers zugestellt, welchen es zu unterfertigen, und der Ordenskanzley zurückzuschicken hat, und womit es nicht nur den Empfang dieser Gegenstände bestätiget, sondern auch für sich und seine Erben sich anheischig macht, die Ordenszeichen und Statuten in den oben bezeichneten Fällen an die Ordenskanzley wieder zurückzustellen oder zurückzustellen zu lassen.
§. 16. Die Bestimmungen des Strafgesetzes über den Verlust der Orden wegen Vergehungen haben auch auf die Mitglieder des Franz Joseph-Ordens Anwendung zu finden.
§. 17. Die Mitglieder des Franz Joseph-Ordens haben bey den Festen dieses Ordens den Eintritt in die geheime Raths-Stube, wohin die Grosskreuze und Comthure auch bey allen jenen Gelegenheiten zu kommen berechtigt sind, wo diess den Grosskreuzen und Commandeuren des Stephans- und Leopold-Ordens, dann den Rittern der ersten und zweyten Classe des Ordens der einsernen Krone zukommt.
§. 18. Auch erhalten alle Ordens-Mitglieder, ohne Unterschied des Standes, den Zutritt zu den Hoffesten und sogenannten Appartements.
§. 19. An alle Behörden ergeht der Befehl, dass sie, wenn von ihnen etwas an die Ordens-Mitglieder erlassen wird, denselben, nebst den ihnen sonst gebührenden Titeln, auch jenen des Ordens beifügen.
§. 20. Der Stephans- und Leopold-Orden, sowie jener der eisernen Krone haben, als Gesammtkörper betrachtet, den Rang vor dem Franz Joseph-Orden einzunehmen; rücksichtlich der einzelnen Mitglieder desselben und jener der obgenannten übrigen österreichischen Orden aber bestimmt zunächst der höhere Grad, und innerhalb des gleichen Grades die Zeit der Verleihung den Rang.
§. 21. Die vorstehenden Satzungen, deren Erweiterung, Abänderung und Erläuterung Wir Uns und Unseren Nachfolgern vorbehalten, haben bey Verleihungen des Franz Joseph-Ordens als einzige Richtschnur zu dienen.
§. 22. Damit endlich für die Erhaltung alles dieses und die Ueberlieferung desselben auf die spätesten Zeiten vorgesorgt sey, haben Wir verordnet, dass drey gleichförmige, mit Unserer eigenhändigen Unterschrift bekräftigte Urschriften gegenwärtiger Anordnungen ausgefertigt, und davon die Eine in dem Ordens-Archive, die Zweyte in Unserm Haus-Archive, und die Dritte in dem Archive Unseres Ministerium des Innern aufbewahrt werden sollen.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 25. December im Jahre Eintausend Achthundert Fünfzig, Unserer Reiche im Dritten.
Franz Joseph (L.S) Schwarzenberg. Kraus. Bach. Bruck. Thinnfeld. Csorich. Schmerling. Thun. Kulmer
Anhang. Beschreibung der goldenen Ketten, an welchen die Ordensdecoration im verkleinerten Massstabe am Civilkleide getragen wird.
Kette für die Grosskreuze.
Dieselbe ist drei Linien breit. In derselben kommt zuerst der gekrönte kaiserliche Adler (Gold, am Halse, wie auch in den Flügel- und Schweiffedern theilweise schwarz emaillirt), auf der Brust das österreichische Wappen von Gold; darauf folgt der chronographisch verschlungene Namenszug F.J., ebenfalls mit darüber schwebender Krone, welche mit den beiden Bändern an den Buchstaben festgemacht ist, dann kommt wieder der Adler und so ferner abwechselnd der Namenszug im unmittelbarem Zusammenhange.
Die Verbindung ist durch je zwei, von aussen laufende einfache stangenartige Kettenglieder bewirkt, welche von den Schnäbeln der Adler auf die untersten Züge der Buchstaben, von den Klauen der Adler aber an den oberen Zügen der Buchstaben befestigt sind.
Kette für die Comthure.
Dieselbe ist 2 ½ Linien breit. In derselben kommt zuerst die Krone, dann der Adler (jedoch nur and den Flügel- und Schweiffedern theilweise schwarz emaillirt).
In dem weissen Herzschilde des Adlers sind die Buchstaben F.J., dann kommt wieder die Krone und so fort. Die Verbindung ist wie bei den Ketten ersten Grades.
Kette für die Ritter.
Dieselbe ist 1 ½ Linie breit. Zuerst kommt ein 1 ½ Linie im Durchmesser haltender, zirkelrunder goldener Schild, worin die Buchstaben F.J. roth emaillirt angebracht sind, dann kommt ein gleich grosser weiss emaillirter Schild mit der Kaiserkrone. Hierauf kommt wieder der Schild mit den Buchstaben, und so abwechselnd fort.
Die Verbindung zwischen je zwei solchen Schilden ist durch einfache Kettenglieder hergestellt, welche in an der Einfassung der Schilde angebrachten Oehren befestigt sind.
II. Nachtrag.
Allerhöchstes Handschreiben an den Kanzler des Franz Joseph-Ordens:
„Lieber Freiherr von Helfert!
„Ich habe mich bestimmt gefunden, dem von Mir gestifteten Franz Joseph-Orden dahin eine Erweiterung zu geben, dass derselbe von nun an vier Classen umfassen und bestehen wird: 1. aus Grosskreuzen, 2. aus Comthuren mit und ohne Stern, 3. aus Officieren, 4. aus Rittern. „Die Insignien der Grosskreuze, der Comthure mit und ohne Stern und der Ritter bleiben unverändert, wie sie im §. 8 der Ordensstatuten vom 25. December 1850 und in Meinem Handschreiben vom 18. October 1869 festgesetzt worden sind. „Das Ordenszeichen für die Officiere des Franz Joseph-Ordens ist ein goldenes, nur auf der Aversseite emaillirtes, gegen auswärts achteckiges Kreuz, von dem die Aussenlinien jeder Kreuzestheiles mit einer flachen Zirkellinei nach auswärts gebogen sind. „Das Kreuz an sich ist roth, um dasselbe lauft ringsum ein goldener Streif. Es hat ein zirkelrundes weisses Mittelfeld, umgeben von einem gleichen goldenen Streifen. In dem Mittelfelde auf der Aversseite befinden sich die zwei Buchstaben F.J. „Zwischen den vier Kreuzesarmen, von denen der untere gegenüber den anderen länger gehalten ist, ist der goldene, theilweise schwarz emaillirte, zweiköpfige, gekrönte Adler sichtbar, welcher in seinen beiden Schnäbeln eine durch verschlungene Hände geschlossene Kette hält, zwischen deren Glieern, an den untern Theilen des Kreuzes die Buchstaben des Wahlspruches: „Viribus unitis“ erscheinen. „Der Adler ist von der österreichischen Kaiserkrone überragt. „Das Officierskreuz ist nicht am Bande, sondern an der linken Brustseite angesteckt zu tragen. „Indem Ich Sie von Vorstehendem behufs Vornahme der in dieser Angelegenheit Ihrerseits ressortmässig zu treffenden Vorkehrungen in Kenntniss setze, übermittle Ich Ihnen zugleich in der Nebenlage das in kunstgerechter Weise ausgeführte Muster der für die Officiere des Franz Joseph-Ordens in Anwendung zu kommenden Decoration uns weise Sie an, dafür Sorge zu tragen, dass sich bei der Anfertigung der betreffenden Ordenszeichen genau an das vorliegende, von Mir sanctionierte Muster gehalten werde. „Was endlich das Rangverhältniss betrifft, in welchem die von Mir im Franz Joseph-Orden neu gestiftete Ordensclasse gegenüber den Graden in Meinen übrigen Orden stehen, so aequiparieren die Officiere des Franz Joseph-Ordens mit den Rittern dritter Classe Meines Ordens der eisernen Krone.“
Wien, am 1. Februar 1901.
Franz Joseph m.p. III. Nachtrag.
Allerhöchstes Handschreiben an den Kanzler des Franz Joseph-Ordens:
„Lieber Freiherr von Helfert!“
„Im Zusammenhange mit den die Einführung einer neuen Feld-Adjustierung betreffenden Verfügung habe Ich für gewisse Fälle eine besondere Trageart des Großkreuzes Meines Franz Joseph-Ordens durch die Angehörigen Meiner Wehrmacht anzuordnen befunden.“
„Danach ist im Felde und bei Manövern statt des Sternes in der Regel und zwar auf der linken Brustseite das Ritterkreuz and einem dem Bande des Großkreuzes in der Farbenzusammenstellung entsprechenden, schmalen, im Dreieck konfektionierten Bande mit dem in der Mitte des Bandes fest angebrachten, auf 20 mm Durchmesser verjüngten Sterne des Großkreuzes zu tragen.“
„Diese neue Dekoration, welche die offizielle Bezeichnung „kleine Dekoration“ zu führen hat, kann auch bei anderen Anlässen, wie im kleinen Dienste, außer Dienst u.s.w. jedoch nur zur Uniform Meiner Wehrmacht getragen werden.“
„Mit der kleinen Dekoration sind außer den in Betracht kommenden Angehörigen Meiner Wehrmacht jene Mitglieder fremder Herrscherfamilien, welche Meiner Wehrmacht als Regimentsinhaber, oder als Offiziere angehören, ferner jene fremdländischen Offiziere, welche Inhaber eines Meiner Regimenter sind und die das Großkreuz bereits besitzen oder verliehen erhalten werden, zu beteilen und ist diese kleine Dekoration im Sinne der Ordensstatuten nach dem Ableben des Inhabers zurückzustellen.“
„Die Beschaffung dieser neuen Dekoration an die hier im Betracht kommenden mit dem Großkreuz bereits Beliehenen beziehungsweise mit demselben in Hinkunft Ausgezeichneten erfolgt durch die Ordenskanzlei und auf Kosten der Ordensdotation.“
„Hiernach haben Sie das weiters Erforderliche zu veranlassen.“
„Wien, am 23. März 1908.“
Franz Joseph m. p.
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