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Landeserbämter in OÖ
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Wednesday, 18 July 2007

Die Landes-Erbämter und die Erbhuldigungen in Österreich ob der Enns

- Karl PLANCK-PLANCKBURG -

Seit dem Jahre 1705, in welchem Graf Wilhelm WURMBRAND seine „Collectanea genealogico-historica“ herausgab – die im Zeitpunkte ihres Erscheinens eigentlich schon veraltet waren, da Kaiser Josef I. in diesem Jahre eine Reihe neuer Erbämter errichtete -, ist kein Werk erschienen, das sich mit den Erblandwürdenträgern in Ob der Enns befasst, denn CASTELLI, der in seiner Beschreibung der Erbhuldigung für Kaiser Ferdinand I. in Wien 1835 auch vielfache Daten über die Erbämter bringt, handelt begreiflicherweise nur von den Erbämtern in Unter der Enns, von denen allerdings die Mehrzahl mit den ob-der-ennsischen identisch ist. Über die Erbhuldigungen in Österreich Ob der Enns besteht bisher überhaupt keine Zusammenstellung.
Eine solche soll im nachstehenden versucht werden.

Die Landes-Erbämter

Die Herzöge von Österreich hatten sowie die meisten deutschen Fürsten nach dem Muster der Hofhaltung der römisch-deutschen Kaiser einen Truchseß, Schenk, Marschall und Kämmerer, denen einerseits die Besorgung des Haus- und Hofdienstes, anderseits aber auch, insbesondere dem Marschall and Kämmerer, militärische und Verwaltungsaufgaben zukamen, wie ja im Mittelalter Hof- und Staatsdienst vielfach nicht streng geschieden waren. Diese besoldeten Ämter, die sogenannten Fürstenämter, wurden von Ministerialen des Herzogs, also ursprünglich Unfreien, versehen, die durch Kriegsdienste und durch Erwerbung von Grundbesitz zu Macht und Ansehen gelangten und mit der Zeit den wenigen Grafen und Freien gleichgestellt wurden. Im dreizehnten Jahrhundert gehörten mit den Fürstenämtern belehnten Familien zu den angesehensten und mächtigsten des Landes. Diese Ämter wurden frühzeitig erblich.

Das Marschallamt gibt ein klares Bild der Entwicklung. Der herzogliche Ministeriale Heinrich von CHUENRING-WEITRA erhielt 1228 das Amt des Marschalls, das sich in seinem Hause vererbte. Schon im Jahre 1232 nennt er sich Marschall in Österreich, und nicht mehr Marschall des Herzogs von Österreich, eine Bezeichnung, die nach dem Aussterben der BABENBERGER auch von den anderen Inhabern der Erbämter um so lieber übernommen worden sein dürfte, als sie ihre Stellung gegenüber den verschiedenen Prätendenten nach der österreichischen Herzogswürde festigte. Als die CHUENRING auch nach dem am 21. November 1276 gefällten Schiedsspruche, der Österreich dem König Przemysl Ottokar aberkannt hatte, mit letzterem in Verbindung blieben, entsetzte sie Rudolf von HABSBURG des Marschallamtes und verlieh dieses 1277 den Herrn von MAISSAU.

Herzog Albrecht I. ernannte den mit dem Habsburgern aus Schwaben gekommen Hermann von LANDENBERG zum Marschall, das ist zum Landmarschall, eine Bezeichnung, die in Unterösterreich bis 1918 fortlebte, während den MAISSAU die Würde als Marschall in Österreich, samt dem damit verbundenen Einkommen, erblich verblieb [1].

Nicht viel anders wird es wohl auch beim Kämmerer, Truchseß und Schenk vor sich gegangen sein. Auch diese Ämter wandelten sich aus einem Hofamte des Herzogs zu einer Würde, zu einem Erbamte des Landes.

Zu den vier alten Erbämtern kamen noch im Mittelalter das Erbjägermeisteramt durch Herzog Rudolf den Stifter, dann 1374 das Kampfrichter- und 1467 das Panierträgeramt. Mit Ausnahme des letzteren waren diese Erbämter mit Einkünften verbunden, da wie es in der Belehnungsurkunde der KREUSBACH mit dem Erbjägermeisteramt in Österreich und dem damit verbundenen Schlosse „Rappottenstein“, das die „Jägerburg“ genannt werden sollte, durch Rudolf den Stifter heißt, niemand verpflichtet ist, Ritterdienst „mit sin selbs sold zu tun“ [2]. Diesem Grundsatze entsprach es, dass der Lehenstäger, der das Erbamt bediente, vom Erbherrn und Landesfürsten ein Präsent erhielt, das ihm bei der Belehnung ausdrücklich zugesagt wurde. So wurde 1539 den Freiherrn von ROGGENDORF anlässlich der Begabung mit dem Erbhofmeisteramte in Unter der Enns eine vorzügliche Verehrung für die Versehung des Dienstes zugesichert [3].

Bei der Erbhuldigung in Linz 1732 erhielt der Erblandhofmeister den für die Huldigung eigens verfertigten mit goldenen Zierten versehenen Stab, der Erbkämmerer einen goldenen, mit Steinen versetzten Kämmererschlüssel, der Erbstallmeister das Pferd, das der Landesfürst bei der Huldigung ritt, samt der völligen Equipage, der Erbschenk das mit Gold und Steinen gefasste, kristallene Trinkgeschirr, mit dem er bei der Tafel, die der Huldigung folgte, dem Landesfürsten den Trunk reichte, der Erbsilberkämmerer ein goldenes Besteck, der Erbjägermeister und der Erbfalkmeister das Jägermeister-, beziehungsweise Falkenmeistergezeug, der Erbstabelmeister den Stab. Die übrigen Erbwürdenträger erhielten Ringe oder mit Steinen gefasste Devisen [4].

Die mit den Erbämtern verbundenen lehenbaren Einkünfte, soweit solche überhaupt noch bestanden, wurden auf Grund der 1862 bis 1869 erflossenen Gesetze über die Lehenallodialisierung abgelöst. Zu den Rechten der Erbämter gehörte auch, dass nach der Erhuldigung, sobald die Tafel des Landesfürsten aufgehoben war, für den Inhaber jedes Erbamtes eine eigene Tafel vorgerichtet wurde, zu der er aus den anwesenden Hofkavalieren, Offizieren und Ständen, wen er wollte, einladen konnte; doch musste der Erbwürdenträger den Teppich, das Tischzeug, das Silber, die Kredenzgläser und das sonst Notwendige selbst herbeischaffen, während Speise und Trank vom Hofe beigestellt wurde [5].

Die Erbämter waren lehenbar, sie waren Amts- oder Saßlehen (feudum officii), da mit ihnen die Verpflichtung zur Versehung eines persönlichen Dienstes verknüpft war, und zwar bei der Erbhuldigung und im Falle einer Belehnung mit den österreichischen Fürstentümern und Landen durch einen römisch-deutschen Kaiser und König. Die einstens bestandene weitere Verpflichtung, bei der Leichenfeier des Landesfürsten und wenn der Landesfürst an den Hof des Königs zog, Dienst zu tun, war in Wegfall gekommen.

Kaiser Josef I. verpflichtete bei der Neuerrichtung einiger Erbämter die Lehensträger, auch bei anderen öffentlichen Akten und Solennitäten ihr Amt zu bedienen [6].

Die Nachfolge im Lehen erfolge im allgemeinen im Seniorat und nicht nach der Nähe des Grades zum letzten Lehenträger. Im Erbamte folgte sonach jeweils der Älteste des Namens und Stammes (der Linie), dem das Lehen verliehen war, der als Vorsatz des zum Titel die Bezeichnung „Oberst“ führte. Der Älterste des mit dem Stallmeisteramte betrauten Hauses führte zum Beispiel den Titel Oberst-Erbstallmeister, während den Agnaten die Benennung Erb-Stallmeister zukam. Ausnahmsweise waren die STARHEMBERG mit dem Erbmarschallamte und die SCHÖNBORN mit dem Erbtruchsessenamte nach dem Grundsatze der Primogenitur belehnt; das Erbkämmerer- und das Erbjägermeisteramt in Ob der Enns und das Erbpanieramt waren an den Besitz des Majorates geknüpft [7].

Die Lehensgrade erstreckten sich auf die Erbämter nicht; Töchter konnten mithin im Erbamt nicht nachfolgen, doch wurde bei Neubelehnungen vielfach Rücksicht auf die verwandtschaftlichen Verhältnisse zum letzten Lehensträger genommen. Auch konnte das Erbamt nur mit landesfürstlicher Genehmigung weitervergeben werden. Nach dem Ableben des Obers-Erbwürdenträgers musste der nunmehr zum Amte Berufene um die Neubelehnung einschreiten. Ebenso musste bei einem Thronwechsel (Hauptfall) die Neubelehnung erbeten werden.

Der Lehensmann musste ein Landesmitglied sein, die Belehnung durch den Landesfürsten ersetze diese Bedingung nicht. Der von Kaiser Ferdinand III. im Jahre 1654 zum Erbmünzmeister ernannte Johann Konrad RICHTHAUSEN, Freiherr von CHAOS, wurde trotz seiner Meldung zur Bedienung des Erbamtes bei der Erbhuldigung für Kaiser Leopold I. in Linz im Jahre 1658 nicht zugelassen, weil er kein Landmann in Ob der Enns war.

In der einschlägigen Literatur ist die Frage, ob der Inhaber eines Erbamtes katholisch sein muß, umstritten. Verschiedene Akten im Archive für Niederösterreich berufen sich auf eine Verordnung Kaiser Ferdinand III. von 1650, dass ein Erbamtswerber stets der katholischen Religion zugetan sein müsse. Jedenfalls erfolgte mehrere Belehnungen, wie die der Grafen TRAUN, THÜRHEIM und LAMBERG und der Herrn von RAPPACH 1705, dann die der Grafen STARHEMBERG 1717 unter dieser Bedingung, die auch sonst, zum Beispiel bei den starhembergschen Neubelehnungen 1782, 1837, 1845 und 1852 wiederkehrt.

In Ob der Enns war die Zugehörigkeit zum katholischen Glauben wohl Voraussetzung, denn der Oberst-Erbkämmerer „Herr FERNBERGER“ [8] wurde zur Bedienung seines Erbamtes am 16. September 1658 von Kaiser Leopold I. nicht zugelassen, weil weder er noch ein anderes seines Geschlechtes der katholischen Religion angehörten [9], und der Hofbericht der ob-der-ennsischen Verordnung vom 8. Juni 1732 verwiest darauf, dass zur wirklichen Bedinung und Versehung der Erbämter nach althergebrachter Gewohnheit in Ob der Enns jene nicht zugelassen werden, welche keine wirklichen Landleute oder der katholischen Religion nicht beigetan sind [10].

Die offizielle Bezeichnung war ursprünglich Erbmarschall usw., doch kommt schon 1579 in einem Lehenbrief die Bezeichnung Erbland-Hofmeister in Ob der Enns vor. In einem Lehenbrief für die SINZENDORF von 1712 ist abwechselnd von Erb- und vom Erbland-Schildträger-, Kampfrichter- und Vorschneideramte die Rede [11].

In HOHENECKs Beschreibung der Erbhuldigung in Linz im Jahre 1732 führen alle Erbwürdenträger die Bezeichnung „Erbland“, die schließlich für alle Erbämter die allein üblich wurde. Die neue Bezeichnung „Erbland“ an Stelle von „Erb“ darf wohl eine verfehlte genannt werden, denn es handelte sich ja um Erbämter des Landes, nicht aber um Ämter des Erblandes.

Die Reihenfolge, der Rang der Erbämter gab vielfach Anlaß zu Streitigkeiten. Der Schematismus von Österreich Ob der Enns für das Jahr 1840 enthält folgende Reihung, die insoferne wohl unrichtig ist, als sie das Marschallamt vor das Kämmeramt setzt:

  1. Hofmeister
  2. Marschall
  3. Kämmerer
  4. Stallmeister
  5. Mundschenk
  6. Truchseß
  7. Silberkämmerer
  8. Jägermeister
  9. Küchenmeister
  10. Panier
  11. Münzmeister
  12. Schildträger und Kampfrichter
  13. Vorschneider
  14. Stabelmeister
  15. Falkenmeister
  16. Hofkaplan
  17. Postmeister und
  18. Türhüter.

Die Reihung im niederösterreichischen Amtskalender, der bis 1919 jeweils ein Verzeichnis der Oberst-Erbland-Würdenträger in Österreich Ob und Unter der Enns brachte, war eine rein willkürliche. Ob das Erbland-Postmeisteramt wirklich eine Erblandwürde des Landes Ob der Enns war, soll später noch erörtert werden. Das mit dem Erbkämmereramte in Unter der Enns verbunden gewesene und von Kaiser Josef II. 1782 aufgehobene Erbspielgrafenamt in Ob und Unter der Enns war eine Erbvogtei über die Spielleute, Musikanten, Schauspieler usw. [12] und ebenso wenig eine Erbwürde als die Vogtei der Grafen TRAUN über die Klampferer und Weißblecher (Spengler) in Österreich [13]. Auch das von Kaiser Maximilian I. an Bartholomäus FREYSLEBEN und von Kaiser Ferdinand II. an Gilbert von ST. HILAIRE vergebene Erbzeugmeisteramt war kein wirkliches Erbamt [14].

Von diesen 18, richtiger wohl 17 Erbämtern, von denen das Schildträger- und Kampfrichteramt mit dem Vorschneideramt in einer Hand vereinigt war, waren 11 (12) für Ob und Unter der Enns gemeinsam, je sechs aber in jedem Lande an verschiedene Lehensträger vergeben. Diese Gemeisamkeit der Erbämter ist darauf zurückzuführen, dass zwar die beiden Länder seit den Zeiten Ottokars von Böhmen zwei Verwaltungskörper bildeten, staatsrechtlich aber als ein Ganzes betrachtet wurden.

Die Versammlung der Stände beider Länder vereinigte sich zu einem gemeinsamen Landtag, der meist, wenn auch keineswegs immer, in Wien abgehalten wurde. Niederösterreich hieß schlechthin „Austria“, das Fürstentum zu Österreich, hingegen Oberösterreich „supra anasum“, das Land Ob der Enns. Es bedurfte jahrhundertelanger Kämpfe der ob-der-ennsichen Stände, die eigentlich erst mit der Vollendung des Landhausbaues in Linz (1571) abgeschlossen wurden, bis auch politisch die Selbständigkeit der beiden Länder anerkannt wurde. Die ob-der-ennsischen Stände waren daher nicht in Unrecht, als sie vor der Erbhuldigung 1652 den Grafen von PUCHHEIM die Bedienung des Erbtruchsessenamtes in Ob der Enns mit der Begründung streitig machten, dass die PUCHHEIM Erbtruchsessen in Österreich, also nur in Unterösterreich seien, Kaiser Ferdinand II. entschied jedoch am 17. Juli 1652, dass die Belehnung mit dem Erbtruchsessenamte auf beide Länder zu verstehen sei [15].

Durch die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht von 18. April 1919, St.G.Bl. Nr. 237, wurden die Titel der Landeserbämter als aufgehoben erklärt.


A. Oberst-Erbland-Würdenträger in Österreich ob und unter der Enns

1. Oberst-Erbland-Marschall

Heinrich von CHUENRING-WEITRA erhielt 1228 das Marschallamt, das in seiner Familie erblich blieb, ihr aber wegen ihrer Verbindung mit König Ottokar 1277 von Rudolf von HABSBURG aberkannt und den Herrn von MEIßAU zugesprochen wurde. Nach dem Erlöschen der MEIßAU um 1440 kam das Marschallamt an die Herrn von WALLSEE, deren letzer 1483 zu Grabe getragen wurde, worauf dieses Erbamt 1489 an ihre Erben, die Grafen von SCHAUNBERG, überging. Als mit Wolfgang II. 1559 das ehemals reichsunmittelbare Geschlecht der Grafen von SCHAUNBERG ausstarb, erhielten seine Haupterben, die STARHEMBERG, das Erbamt nicht; das Marschallamt gedieh vielmehr 1560 an die Freiherrn HOFMANN von GRÜNBICHEL, die sich 1541 die Expektanz auf dieses Erbamt gesichert hatten. Da sich aber die Hofmann der nach dem Tode Kaiser Matthias’ in ob der Enns entstandenen Rebellion teilhaftig machten, behielt sich Kaiser Ferdinand II. das Erbamt zu seiner Disposition vor und belehnte hiemit 1625 die Fürsten von EGGENBERG, deren letzter 1717 verblichen ist. Noch im gleichen Jahre wurden dien Grafen und Herrn von STARHEMBERG mit dem Erbmarschallamt belehnt.

Der Erbmarschall hatte einst verschiedene militärische Vorrechte und Pflichten und reiche Bezüge. Seit 1449 waren die Herrschaften Ober-Wallsee in ob und Senftenberg in unter der Enns mit dem Marschallamte verbunden.

Letztbelehnter: Ernst Rüdiger I. Fürst STARHEMBERG.

Funktion des Oberst-Erbland-Marschalls: Er reitet mit dem bloßen Schwert und mit abgedecktem Haupte von dem Landesfürsten zur und von der Kirche, steht in der Kirche während des Heilgen-Geist-Amtes links vom Landesfürsten (zwischen dem Hochaltar und dem Throne) und bei der Erbhuldigung rechts vom Landesfürsten mit dem bloßen Schert.

A. f. N. Ö., D. Karton 2593, Lehen; o. ö. L. A., Geheimes Archiv 193; Vancsa I. 461, 503, II. 73, 458; Wurmbrand; Sava; Wretschko; n. ö. und o. ö. Siebmacher; Amtskalender.

2. Oberst-Erbland-Stallmeister

Das Erbstallmeisteramt, für unter der Enns von Kaiser Ferdinand I. errichtet, erhielt 1559 die Freiherrn, später Grafen, von HARRACH, die 1627 von Kaiser Ferdinand II. auch als Erbstallmeister in ob der Enns bestellt wurden.

Letztbelehnter: Otto Graf HARRACH.

Funktion des Oberst-Erbland-Stallmeisters: Er hilft dem Landesfürsten auf das Roß und vom Roß und geht beim Kirchenzuge vor der Erbhuldigung links vom Landesfürsten. Zum Zeichen seines Amtes trägt er einen Stab in der Hand.

A. f. N. Ö., D. Karton 2595, Lehen; Wurmbrand; Hoheneck; o. ö. Siebmacher; Amtskalender.

3. Oberst-Erbland-Truchseß

Zwischen 1188 und 1269 werden die Herrn von SEEFELD, die später sich von FELSBERG nannten, als Erbtruchsesse in Österreich erwähnt. Im Jahre 1276 wurden die Herrn von PUCHHEIM mit dem Erbtruchsessenamt belehnt, das ihnen jedoch Konrad und Ulrich von PILLICHDORF auf grund ihrer Verschwägerung mit dem letzten Truchseß von FELDSBERG streitig machten. Diesen Streit entschieden König Rudolf von HABSBURG 1290 und Herzog Rudolf zu Österreich 1301 zugunsten der PUCHHEIM. Kaiser Ferdinand III. erklärte am 17. Juli 1652, dass die Belehnung der PUCHHEIM mit Erbtruchsessenamte auf beide Länder Österreich ob und unter der Enns zu verstehen sei. 1658 war zur Erbhuldigung für Kaiser Leopold kein PUCHHEIM erschienen und bediente über deren Ersuchen Bartholomäus Graf und Herr von STARHEMBERG dieses Amt.

Der 1718 verstorbene letze Graf von PUCHHEIM, Franz Anton, Bischof von Wiener-Neustadt, schloß mit Friedrich Graf von SCHÖNBORN einen am 19. Februar 1711 aller höchst genehmigten Erbvertrag, laut welchem diese Erbwürde an die Grafen von SCHÖNBORN überging, die ihren Namen mit jenem der BUCHHEIM (sic!) vereinten und die von den Puchheim wegen des Erbtruchsessenamtes im Wappen geführten drei goldenen Korngarben in Schwarz in ihr Wappen aufnahmen. Da der Oberst-Erbland-Truchseß bei der Erbhuldigung der Stände von unter der Enns in Wien den Reichsapfel auf einem Kissen trug, führten die SCHÖNBORN-BUCHHEIM außerdem noch ein golden bequastetes rotes Kissen mit dem Reichsapfel im Wappen.

Bei der Erbhuldigung in Linz im Jahre 1743 wurde das Amt, da kein Graf SCHÖNBORN-BUCHHEIM anwesend war, von Johann Josef Graf KHEVENHÜLLER bedient. Seit dem im Jahre 1903 erfolgten Ableben des Erwin Friedrich Graf von SCHÖNBORN-BUCHHEIM ist eine Neubelehnung nicht erfolgt.

Funktion des Oberst-Erbland-Truchseß: Er dient beim Auftragen der Speisen zur Tafel des Landesfürsten.

O.-ö. L. A., A I, 60 und 100; Geheimes Archiv 193; A. f. N. Ö., D. Karton 2597, Lehen. Sava 52; Vancsa II. 458; Wurmbrand; Wisgrill, Jahrbuch der heraldischen Gesellschaft Adler, 1889; o. ö. Siebmacher; Kürner; Amtskalender.

4. Oberst- Erbland-Silberkämmerer

Dieses Erbamt errichtete Kaiser Ferdinand II. Er belehnte hiemit im Jahre 1624 die Freiherrn (später Grafen) von KUEFSTEIN.

Letztbelehnter: Karl Graf KUEFSTEIN.

Funktion des Oberst-Erbland-Silberkämmerers: Er gießt dem Landesfürsten vor der Tafel das Handwasser auf und hilft beim Decken der l. Tafel und beim Setzen der Speisen.

A. f. N. ., D. Karton 2600, Lehen; Wurmbrand; Kuefstein; Amtskalender.

5. Oberst-Erbland-Küchenmeister

Das „Küchenmeisteramt“ wurde 1651 für ob und unter der Enns errichtet und an die Freiherrn HEGEMÜLLER (Hegenmüller) von DUBEINWEILER vergeben, die völlig verarmt, im Jahre 1788 ihre Würde zugunsten der Freiherrn von STIEBAR zurücklegten, worauf diese noch im gleichen Jahre die Belehnung erhielten. Die STIEBAR sind im Jahre 1874 erloschen. Eine Weiterverleihung des Erbamtes ist nicht erfolgt.

Funktion des Obersten-Erbland-Küchenmeisters: Er disponiert mit der Küche und dem Anrichten und überreicht vor der Tafel dem Landesfürsten die Liste der Speisen.

A. f. N. Ö., D. Karton 2592, Lehen; Wurmbrand; o. ö. und n. ö. Siebmacher; Amtskalender.

6. Oberst-Erbland-Panier und –Fähnrich

De dato Linz Montag nach dem Sonntag nach Invocabit (1. Fastensonntag) 1467 erteilte Kaiser Friedrich III. dem Jörg von VOLCKENDORF und seine Leibeserben, „das Söhne sein, die Gnad, das fürstliche Banner in unser und unserer Nachkommen Heerzügen, Stürmen und Schlachten wider unsere Feinde zu führen“. Die VOLCKENDORF sind 1616 im Mannesstamme erloschen.

Im Jahre 1705 wurde das Erbamt von Kaiser Josef I. den Grafen von ABENSPERG und TRAUN, die von der Schwester des letzten VOLCKENDORF abstammen und denen schon Kaiser Leopold I. das Erbamt zugesagt hatte, übertragen. Die Grafen TRAUN führen wegen des Panierträgeramtes hinter dem Schilde ihres vorheraldischen Wappens die Paniere von Österreich ob und unter der Enns geschrägt.

Letztbelehnter: Karl Graf ABENSPERG und TRAUN.

Funktion des Oberst-Erbland-Panier und Fähnrich: Er trägt beim Kirchengang vor der Erbhuldigung der Ritterschaft und dem Herrenstande den fliegenden Panierfahn vor. Er steht in der Kirche rechts, während der Huldigung links von Landesfürsten mit der Fahne.

O. ö. L. A., Geheimes Archiv 193; N. ö. L. A., Manuskript 308; A. f. N. Ö., D. Karton 2600, Lehen; o. ö. Siebmacher; Amtskalender.

7. Oberst- Erbland-Münzmeister

Kaiser Ferdinand III. errichtete 1654 das Erb-Münzmeisteramt, mit dem er den berühmten Chemiker und Mineralogen, dem Hofkammerrat und Obersten Kammergrafen der ungarischen Bergstädte Johann Konrad RICHTHAUSEN, Freiherrn von Chaos, begabte. Da RICHTHAUSEN ohne männliche Leibeserben starb, wurde am 27. April 1672 die Grafen SPRINZENSTEIN mit diesem Erbamte belehnt.

Zwei Grafen SPRINZENSTEIN ließen als Erbmünzmeister Münzen schlagen, und zwar Graf Franz Ignaz im Jahre 1705 Taler, Graf Johann Ehrenreich 1717 Taler und Dukaten. Nach dem 1771 erfolgten Ableben des Franz Josef Grafen SPRINZENSTEIN sowie bei der Thronbesteigung Kaiser Josefs II. unterließ es der berufene Anwärter Hauptmann Philipp Graf SPRINZENSTEIN, um die Belehnung mit der Erbwürde anzusuchen, weshalb die niederösterreichische Lehenstube in einem 1787 dem Obersthofmeisteramte erstatteten Berichte über die Erbämter das Erbmünzmeisteramt als heimgefallen bezeichnete, ohne dass jedoch gegen die SPRINZENSTEINs ein Verwirkungsdekret ausgefertigt worden wäre.

Der Landmarschall in unter der Enns Graf PERGEN bewarb sich um dieses Erbamt, das ihm 1788 auch verliehen wurde. Die gräflich Sprinzensteinsche Familie wurde über ihre Beschwerde wegen Weitervergebung des ihr eigen gewesenen lehnbaren Münzmeisteramtes auf die Klage gegen die Lehenstube verwiesen, doch endete der Rechtsstreit 1796 zu ungunsten der SPRINZENSTEIN. Mit dem 1902 verblichenen Johann Anton Graf PERGEN ist die vasallitische Familie ausgestorben. Eine Neubelehnung mit diesem Erbamte ist nicht erfolgt.

Funktion des Oberst-Erbland-Münzmeisters: er teilt bei der auf die Erhuldigung folgenden Tafen an den Landesfürsten, an die Stände und Erbämter die anlässlich der Huldigung geschlagenen Denkmünzen aus.

A. f. N. Ö., D. Karton 2592, Lehen; o. ö. L. A., Geheimes Archiv 193; n. ö. L. A., Manuskript 308; Wurmbrand; n. ö. und o. ö. Siebmacher; Amtskalender; o. ö. Landesmuseum.

8. Oberst-Erbland-Schildträger und –Kampfrichter

Als Erbkampfrichter wurden 1374 die WEITRACH belehnt, nach deren Aussterben die RUCKENDORFF 1395 dieses Erbamt erhielten. Seit dem in der Mitte des 15. Jahrhunderts erfolgten Erlöschen dieser Familie blieb das Erbamt bis 1705 erledigt, in welchem Jahr Kaiser Josef I. die Grafen SINZENDORF mit dem Erb-Schildträger- und Kampfrichteramt begnadete. Die Ausfertigung des Diplomes erfolgte jedoch infolge eines Verstoßes erst unter Kaiser Karl VI. 1712.

Die SINZENDORF hatten eine ganze Reihe von Erbämtern inne; sie waren außerdem noch Reichs-Erbschatzmeister, Erbland-Vorschneider in ob der Enns und führten ob dieser Erbämter die römisch-deutsche Kaiserkrone, den österreichschen Bindenschild, ein Essbesteck und einen Deckelbecher in ihrem Wappen. Mit dem ersten Fürsten SINZENDORF ist dieses Haus im Jahre 1822 im Mannesstamme verblichen. Das Schildträger- und Kampfrichteramt kam 1824 an die Grafen ALTHANN.

Letztbelehnter: Michael Robert Graf ALTHANN.

Funktion des Oberst-Erbland-Schildträgers und –Kampfrichters: Er trägt den österreichischen Schild am Arme und geht beim Kirchengang vor der Erbhuldigung links vom Landesfürsten hinter dem Oberst-Erbland-Stallmeister.

A. f. N. Ö., D. Karton 2600, Lehen; o. ö. L. A., Geheimes Archiv 193; Vancsa, II, p. 459; Wurmbrand; o. ö. Siebmacher; Amtskalender.

9. Oberst-Erbland-Vorschneider

Zu den von Kaiser Josef I. neu kreierten Erbämtern gehört auch das Erb-Fürschneideramt, das 1705 die Grafen SINZENDORF erhielten und das das Schicksal der Inhaber des Schildträger- und Kampfrichteramtes teilte, so dass beide Erbämter vielfach unter einem genannt werden.

Letztbelehnter: Michael Robert Graf ALTHANN.

Funktion des Oberst-Erbland-Vorschneiders: Er tranchiert die Speisen und legt sie vor.

A. f. N. Ö., D. Karton 2600, Lehen; o. ö. Siebmacher; Amtskalender.

10. Oberst-Erbland-Stabelmeister

Im Jahre 1705 wurden die Freiherrn von RAPPACH mit diesem von Kaiser Josef I. neugeschaffenen Erbamt belehnt. Da jedoch die RAPPACH es unterlassen hatten, um die Immatrikulation bei der Landschaft in Österreich ob der Enns anzusuchen, konnten sie das Erbamt bei der Erbhuldigung in Linz am10. September 1732 nicht bedienen und wurden durch Reichard Graf von SALBURG vertreten. Bei der Erbhuldigung im Jahre 1743 bediente dieses Amt substitutionsweise der Minster Corvitius Graf UHLEFELD. Das Geschlecht der Grafen von RAPPACH ist 1786 erloschen. Noch im selben Jahre verlieh Kaiser Josef II. dem Josef Johann Graf FUCHS in Anbetracht seiner im Emporbringung der Handlung erworbenen Verdienste und mit der Berechtigung, im Wappen zwei mit Gold gezierte Stäbe zu führen, das erledigte Stabelmeisteramt. Seit dem Jahre 1879 erfolgten Ableben des Johann Babist Graf FUCHS ist eine Neubelehnung nicht erfolgt.

Funktion des Oberst-Erbland-Stabelmeisters: Er tritt beim Auftragen der Speisen auf die Tafel des Landesfürsten mit dem Stabe vor.

A. f. N. Ö., D. Karton 2592, Lehen; o. ö. L. A., Geheimes Archiv 197; Hoheneck; Amtskalender.

11. Oberst-Erbland-Postmeister

Die Freiherrn, später Grafen und Fürsten (primogenitur) PAAR erhielten 1624 das Oberst-Hofpostmeisteramt in Ungarn, 1628 in Böhmen und 1629 in Innerösterreich. Auf Grund der 1722 und 1743 zwischen der Hofkammer und den Grafen PAAR abgeschlossenen Rezesse wurde den Grafen PAAR die Ehre und Würde eines Oberst-Hof- und General-Erbland-Postmeisters als Honorificum belassen, alle übrigen Wirksamkeit im Postwesen aber benommen. Als vor der Erbhuldigung für Kaiser Karl VI. 1732 in Linz der Erbland-Würdenträger festgestellt wurden, bemerkten die Verordneten der ob-der-ennsischen Stände in ihrem Hofberichte vom 16. Juni 1732 in zwar etwas urwüchsiger, aber zutreffender Weise, dass das Oberst Postamt bei der Huldigung in Linz nichts zu suchen habe. Im Jahre 1791 erklärte sich Fürst PAAR als Oberst-Erbhofpostmeister zur Bedienung seines Amtes bei der Erbhuldigung in Wien für Kaiser Leopold II. bereit, worauf er als Oberst-Erbland-Postmeister in Österreich unter der Enns hiezu einberufen wurde. Ebenso hat Fürst Karl PAAR 1835 bei der Erbhuldigung für Kaiser Ferdinand in Wien dieses Amt bedient. Die Zulässigkeit der Einreihung dieses Erbamtes unter die Erblandwürdenträger wurde aber vielfach angezweifelt. Das Verzeichnis der Oberst Erblandwürdenträger im niederösterreichischen Amtskalender verzeichnete die Würde eines Oberst-Erbland-Postmeisters nicht.

A. f. N. Ö., D. Karton 2592 und 2598, Lehen; n. ö. L. A., Manuskript 308; o. ö. L. A., A. I, 81; Castelli; Gothaischer Hofkalender 1928, III. Abt. A.; Effenberger; Wurmbrand.

12. Oberst-Erbland-Türhüter

Für Österreich ob der Enns hat erst Kaiserin Maria Theresia das Erbtürhüteramt geschaffen. Bei der Erbhuldigung in Linz im Jahre 1652 wurde nach den Weisungen des Obersthofmeisters von den Hartschier- und Trabantenhauptleuten durch die kaiserliche Guardia di Torre des kaiserlichen Schlosses und die Türen der Ritterstube verwahrt, damit fremder Leute Eindringen so viel als möglich verhütet werde. Vor der Erbhuldigung in Linz im Jahre 1732 suchte Franz Josef Graf von SCHÖNKIRCH an, das Erbtürhüteramt in ob der Enns versehen zu dürfen, wurde jedoch abgewiesen, da er sich hiefür nicht legitimieren konnte und außerdem auch kein wirkliches Landesmitglied war.

1732 und 1743 vertrat Franz Adam Graf von POLLHEIM-WARTENBURG diese Würde. In Österreich unter der Enns hatten die Herren von WECHINGEN das Erbtürhüteramt durch 150 Jahre inne, nach deren Absterben 1566 die SCHNEIDPECK von SCHÖNKIRCHEN, die im Jahre 1734 erloschen sind.

Kaiserin Maria Theresia ernannte 1755 ihren Hofkanzler Graf HAUGWITZ zum Erbtürhüter in unter der Enns und den Feldzeugmeister Johann Karl Graf CHOTEK zum Erbtürhüter in ob der Enns. Als Graf HAUGWITZ 1765 ohne männliche Leibeserben starb, wurde noch im selben Jahr Graf CHOTEK sein Nachfolger in unter der Enns. Das Haus CHOTEK war in Oberösterreich nie begütert. Seit dem im Jahre 1894 erfolgten Ableben des Rudolf Graf CHOTEK ist eine Neubelehnung nicht erfolgt.

Funktion des Oberst-Erbland-Türhüters: Er steht während der Huldigung bei der Türe der Ritterstube und gibt bei jedem Ein- und Ausgehen des Landesfürsten durch Klopfen mit dem Schlüssel an der Tür das Zeichen.

A. f. N. Ö., D. Karton 2592 und 2598, Lehen; O. ö. L. A. Geheimes Archiv 193; Manuskript 308 n. ö. L. A.; Wurmbrand; Kürner; o. ö. und n. ö. Siebmacher; Amtskalender.

B. Oberst-Erbland-Würdenträger in Österreich ob der Enns

13. Oberst-Erbland-Hofmeister

Das im Jahre 1570 errichtet Erbhofmeisteramt erhielten die JÖRGER zu Tollet, Freiherrn zu KREUßBACH. Die JÖRGER waren eifrige Protestanten und beteiligten sich führen an der Rebellion zu Beginn des Dreißigjährigen Kriegens, weshalb sich Kaiser Ferdinand II. das Erbamt zur Disposition vorbehielt und es 1626 den Grafen von MEGGAU verlieh, die jedoch schon 1644 erloschen sind. 1648 wurden die UNGNAD Grafen von WEIßENWOLFF, die Erben des Helmhard JÖRGER, mit dem Erbland-Hofmeisteramt belehnt. Nikolaus Graf WEIßENWOLFF hat diesens Geschlecht 1917 im Mannesstamme beschlossen.
Das Hofmeisteramt war das vornehmste Erbamt und hatte, wenn es mit den anderen Ämtern beim Landesfürsten bedient wurde, den Vorrang vor allen anderen.

Funktion des Oberst-Erbland-Hofmeisters: Er bedient sein Amt mit einem goldverzierten Stabe.

A.f.N.Ö., D. Karton 2595, Lehen; o. ö. L. A., Geheimes Archiv 193; Wurmbrand; o. ö. und n. ö. Siebmacher.

14. Oberst-Erbland-Kämmerer

Das erste selbständige Erbamt für das Land Ob der Enns war das Erbkämmereramt, mit dem König Ferdinand I. 1535 den Johann FERNBERGER, anfangs Geheimen Sekretarius Kaiser Karls V., später Vizedom in ob der Enns, den höchsten landesfürstlichen Beamten und Leiter der Finanzverwaltung im Lande, begnadete. Diese Belehnung bedeutete eine Bevorzugung eines Beamten gegenüber den ständischen, vielfach dem Protestantismus ergebenen Familie. Die FERNBERGER wurden übrigens später ebenfalls Protestanten; bei der Erhuldigung 1658 mußte das Erbkämmereramt durch Achaz von HOHENFELD bedient werden, da kein FERNBERGER der katholischen Religion zugentan war. Nach dem Erlöschen der FERNBERGER von EGGENBERG 1671 belehnte Kaiser Leopold I. mit Gabbrief von 1672 die Grafen (späteren Fürsten, primogenitur) LAMBERG mit dem Erbkämmereramt samt allen Rechten und Zugehörigen, wie sie die FERNBERGER zuletzt am 13. Juli 1654 und am 7. September 1665 zu Lehen empfangen hatten. Worin diese Rechte und Zugehörungen bestanden, habe ich in den von benützten Archiven nicht ausfindig machen können.
Seit dem Jahre 1862 erfolgten Ableben des Fürsten Gustav LAMBERG ist eine Neubelehnung nicht erfolgt.

Funktion des Oberst-Erbland-Kämmerers: Er bedient sein Amt mit einem goldenen, reich mit Steinen besetzen Schlüssel.

Lamberg A. o. ö. L. A. A. I. 60; Geheimes Archiv 193; Wurmbrand; o. ö. Siebmacher; Amtskalender.

15. Oberst-Erbland-Mundschenk

Im Jahre 1626 wurden die ober-ennsischen Stände verständigt, dass Kaiser Ferdinand II. das zur Zeit unbesetzte Schenkenamt in Ob der Enns dem Pilgram von SINZENDORF, Freiherrn, verliehen hat. Die SINZENDORF sind mit dem ersten Fürsten dieses Hauses im Jahre 1822 im Mannesstamme verblichen. 1841 wurden die Grafen BARTH von BARTHENHEIM mit diesem Erbamte belehnt. Die vasallitische Familie ist mit dem letztbelehnten Grafen Karl BARTH 1895 ausgestorben. Eine Neubelehnung ist nicht erfolgt. (Die dem oberösterreichischen Uradel angehörigen PRUESCHENK, Freiherrn von STETTENBERG, seit 1495 Grafen von HARDEGG, wurden 1486 mit dem Erbschenkenamte in Unter der Enns belehnt, sind also nächst den ausgestorbenen Erbtruchsessen Grafen von PUCHHEIM jene Familien in ob und unter der Enns, die am längsten eine Erbwürde inne hat.)

Funktion des Oberst-Erbland-Truchseß: Er reicht bei der auf die Huldigung folgenden Tafel dem Landesfürsten den Trunk.

A. f. N. Ö., D. Karton 2592, Lehen; o. ö. L. A., Geheimes Archiv 193; Wurmbrand; o. ö. Siebmacher; Amtskalender.

16. Oberst-Erbland-Jägermeister

Von Kaiser Josef I. wurde das Land Ob der Enns auch mit dem Erbjägermeisteramte versehen, das 1705 die Grafen, seit 1707 in der Primogenitur Fürsten, LAMBERG erhielten, die zu diesem Amte um so mehr berufen erschienen, als ihr Jagdgebiet in Oberösterreich damals mindestens 120.000 Joch umfasste. Dies mag auch der Grund sein, warum Fürst Franz Anton bei den Erbhuldigungen 1723 und 1743 das Erbjägermeisteramt selbst bediente, das ihm ebenfalls zustehende, dem Erbjägermeisteramte im Range weit vorgehende Erbkämmereramt aber seinem Bruder, dem Grafen Ferdinand zur Versehung überließ. Das Haus LAMBERG hatte auch das Erb-Stallmeisteramt in Krain und der Windischen Mark und das Ertruchtruchsessenamt des Erzstiftes Salzburg inne.
Seit dem im Jahre 1862 erfolgten Ableben des letzten Fürsten Gustav LAMBERG ist eine Neubelehnung nicht erfolgt.

Funktion des Oberst-Erbland-Jägermeisters: Er trägt bei der Erbhuldigung ein grünes Waidmannskleid mit dem Jägergezeug (Hirschfänger und Jagdhorn) und führt während des ganzen Aktes unter Beihilfe eines Forstmeisters mit einer grünseidenen Schnur einen Bludhund an der Hand, wobei es sich von selbst versteht, dass der Hund außerhalb der Kirche verbleibt, er wird von der Jägerpartei begleitet.

Lamberg A.; o. ö. Siebmacher; Amtskalender.

17. Oberst-Erbland-Falkenmeister

Mit dem von Kaiser Josef I. neuerrichteten Falkenmeisteramte wurde 1705 die Grafen TÜRHEIM belehnt. (Das Falkenmeisteramt in Unter der Enns erhielt 1705 die Grafen VOLKRA, 1736 die Grafen ST.JULIEN).

Letztbelehnter: Dr. Ludwig Graf THÜRHEIM.

Funktion des Oberst-Erbland-Falkenmeisters: Er dient bei der Huldigung mit einem Hirschfänger und der Falknertasche, auf dem Hut ein Falknerhäubel, trägt auf der rechten Hand einen Falken mit goldener Kappe und wird von der landesfürstlichen Falknerei begleitet, die mit dem Falken außerhalb der Kirche verbleiben.

A. f. N. Ö., D. Karton 2592, Lehen; o. ö. L. A., Geheimes Archiv 193; Thürheim; Amtskalender.

18. Oberst-Erbland-Hofkaplan

Das Amt des Erbkaplans war kein Lehen, sondern eine mit einem Stift verbundene Prärogative. Die Zelebrierung des Heiligen-Geist-Amtes vor der Erbhuldigung stand dem Abte von Kremsmünster als Erstem des Prälatenstandes in Ob der Enns zu. Hierbei fungierten bei den Huldigungen 1652 und 1658 der Probst von St. Florian als Zeremoniär und der Abt von Lambach als Kaplan. Kaiser Josef I. begnadete 1708 dem Abt Anselm des Benediktinerstiftes Garsten und nach ihm aller rechtsmäßigen Vorsteher dieses Gotteshauses als Erbhofkaplan mit dem Bemerken, dass die Äbte von Garsten schon vor mehr als 500 Jahren, als die Herzöge von Österreich in Steyr Hofstaat hielten, diese Würde innegehabt hätten. Diese Begründung kann der historischen Forschung kaum standhalten. Nach der 1787 erfolgten Aufhebung des Stiftes Garsten ernannte Kaiser Franz II. im Jahre 1793 den jeweiligen Probst und lateranensischen Abt des Augustiner-Chorherrenstiftes St. Florian zum Oberst-Erbland-Hofkaplan.

Letzter Oberst-Erbland-Hofkaplan: Probst Josef SAILER.

Funktion des Oberst-Erbland-Hofkaplans: Er begleitet während des der Huldigung vorangehenden Hochamtes den Zeremoniär, der dem Landesfürsten das Evangelium und Pacem zum Kusse zuträgt. Nach der Huldigung stimmt er in der Schlosskapelle das Te Deum an, betet die Orationen und spricht vor, beziehungsweise nach der Tafel des Landesfürsten das Benedicite und Gratias.

O. ö. L. A.; Geheimes Archiv 193 und B. III/9, 84; Pritz, Geschichte der ehemaligen Benediktinerklöster Garsten und Gleink, Linz 1841; Stülz, Geschichte der reg. Chorherrenstiftes St. Florian, Linz 1835; Amtskalender.

[1] Vacsa I. 461, 503; II. 73f., 458; Meiler 7.
[2] Sava.
[3] N.-ö. L.- A., Manuskript 308.
[4] Hoheneck.
[5] Weißenwolff A.
[6] Lamberg A., Thürheim.
[7] A.f.N.Ö., D. Karton 2598, Lehen, Z. 91 ex 1827, bearbeitet von Heinke.
[8] Auch das Verzeichnis der bei der Erbhuldigung in Linz 1743 anwesenden Mitglieder des Ritterstandes nennt jene, die kein Prädikat führten, wie die Eiselsberg, Moll, Stiebar nur Einfach „Herrn“. Vergleiche „Das Weltproblem des Adels und Wir“ von Montlong im Jahrbuch der Vereinigung für 1928, wo darauf verwiesen wird, dass in England, Frankreich, Ungarn, Polen, Italien, Spanien usw. die Adelspartikel „von“, geschweige denn ein höherer Titel, nie Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Adelsstande war.
[9] O.-ö. L.-A. A. I. 60.
[10] O.-ö. L.-A. A. I. 78.
[11] A.f.N.Ö., D. Karton 2595 und 2600, Lehen.
[12] N.-ö. L. A., Manuskript 308; A. f. N. Ö., D. Karton 2600, Lehen.
[13] Hoheneck, II. Traun.
[14] N.-ö. L.-A., Manuskript 308.
[15] Kürner; Wurmbrand.

BENÜTZTE QUELLEN:

  • A.f.N.Ö. – Archiv für Niederösterreich.
  • Lamberg A. – Gräflich Lambergsches Schlossarchiv Steyr.
  • N.ö.L.A. – Niederösterreichsches Landesarchiv.
  • O.ö.L.A. – Oberösterreichisches Landesarchiv, Linz.
  • Weißenwolff A. – Gräflich Ungnad-Weißenwolffsches Archiv Schloß Steyregg.
  • Amtskalender, Niederösterreichischer, für das Jahr 1919.
  • Barth von Barthenheim, Johann Graf - Die politischen Rechtsverhältnisse der österreichischen Staatsbürger, I. Teil, IV. Abhandlung, Wien 1838.
  • Castelli, I. F. - Beschreibung der Erbhuldigung für Kaiser Ferdinand I. in Wien, am 14. Juni 1835. Wien, 1837.
  • Eder, Karl Dr. - Die Stände des Landes Ob der Enns 1519-1525. Heimatgaue, 6 Jahrgang, Linz 1925.
  • Effenberger, Eduard - Die österreichische Post und ihre Reformen unter Maria Theresia und Josef II. Wien 1916, Spies und Co.
  • Gotha - Hofkalender 1928 - Gräfliches Taschenbuch 1928 und 1929 & Freiherrliches Taschenbuch 1928 und 1929.
  • Heinke, I. P. Freiherr von - Handbuch des niederösterreichischen Lehenrechtes, I. Band, Wien o. J., 2. Band, Wien 1812. Bauer.
  • Hoheneck, Johann Georg Adam Freiherr von - Die Löblichen Herren, Herren Stände des Erzherogstums Österreich Ob der Enns, Passau bei Gabriel Mangold, Erster Teil 1727 mit einem Supplementum, Beschreibung der Erbhuldigung für Karl VI., Passau 1733; Anderer Teil, Passau 1732; Dritter Teil, Passau 1747.
  • Kuefstein, Karl Graf - Studien zur Familiengeschichte, III. Teil, Wien 1915, Braunmüller.
  • Kürner - Beschreibung der dem gekrönten Könige von Ungarn und Böhmen Ferdinand IV. noch zu Lebzeiten seines Vaters Kaisers Ferdinand III. am 25. Juni 1652 zu Linz geleisteten Erbhuldigung, Linz 1656, bei Ulrich Kürner (Linz Landesmuseum).
  • Kurz - Österreich unter Albrecht II. (1338-1358). 2. Band, Wien 1835.
  • Mayerhofer, Ernst - Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, Redigiert von Graf Anton Pace, V. Band, Wien 1901, Manz.
  • Meiller, A. von. - Zur Geschichte der obersten Hofämter in Österreich, Heraldisch-genealogische Zeitschrift ADLER. Wien 1871.
  • Nicoladoni, Alexander Dr. - Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der österreichischen Herzogtümer, 60. und 61. Jahresbericht des Museum Francisco Carolinum, Linz 1902 und 1903.
  • Prevenhuber Valentin - Annales Styrenses, Nürnberg 1740.
  • Pritz, Franz Xaver - Geschichten des Landes Ob der Enns, I. Band 1846, II. Band 1847, Linz Quirin Haslinger.
  • Sava, K. von - Die Siegel der Landeserämter des Erzherzogtums Österreich Unter der Enns im Mittelalter, Berichte und Mitteilungen des Altertumsvereines Wien. V.
  • Schematismus von Österreich Ob der Enns und Salzburg für das Jahr 1840, herausgegenben vom Museum Francisco Carolinum, Linz Quandt.
  • Schwerdfeger, J. Dr. - Der bayrisch-französische Einfall in Ober-und Niederösterreich 1741 und die Stände der Erzherzogtümer, Wien 1899, Gerold.
  • Siebmachers Wappenbuch - Der niederösterreichische Adel, neu herausgegeben von Konstantin Reichenau, Johann Kirnbauer von Erzstätt und Dr. Johann Witting, Nürnberg, Bauer und Raspe.
  • Siebmachers Wappenbuch - Der oberösterreichische Adel, neu herausgegeben von Alois Freiherr Weiß von Starkenfels und Johann Kirnbauer von Erzstätt, Nürnberg, Bauer und Raspe.
  • Thürheim, Andreas Graf - Die Reichsgrafen und Herrn von Thürheim, Linz 1895, Wimmer.
  • Vancsa Max - Geschichte von Nieder- und Oberösterreich, I. Band 1905, II. Band 1927, Gotha Perthes.
  • Wretschko, A. von - Das österreichische Marschallamt im Mittelalter, Wien 1897.
  • Wurmbrand, Wilhelm Graf - Collectanea genealogica-historica, Wien 1705.
  • Zolger, Dr. Ivan Ritter von - Der Hofstaat des Hauses Österreich. Wien 1917, Deuticke.

ENTNOMMEN AUS:

PLANCK-PLANCKBURG, Karl - "Die Landes-Erbämter und die Erbhuldigungen in Österreich ob der Enns", in Jahrbuch der Vereinigung katholischer Edelleute, Jg. 1929, Seite 84 ff.

 
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